Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News Juni 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Zur Prüfungspflicht eines Portalbetreibers im Bezug auf Bewertungen
  • Prüfungspflicht darf den Portalbetreiber nicht wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Auf einem Internetportal konnten Patienten Bewertungen von Ärzten äußern, die sie besucht hatten. Im konkreten Fall hatte ein Besucher einen Arzt sehr schlecht bewertet. Der Arzt teilte dem Portal mit, er habe diese Person nicht behandelt und forderte, dass die Bewertung ab sofort unterlassen würde. Dem kam der Portalbetreiber jedoch nicht nach.

Der BGH hat sich nun mit der Frage befasst, ob, wenn ja und in welchem Umfang einen Portalbetreiber Prüfungspflichten in Bezug auf Bewertungen auf seinem Portal treffen. Grundsätzlich, so meinten die Richter, dürfe eine solche Prüfungspflicht den Portal Betreiber nicht wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Im vorliegenden Fall jedoch habe er für die abgegebene Bewertung zu haften. Er hätte die Beanstandung des bewerteten Arztes dem Bewerter übersenden und ihn nach Belegen fragen müssen, aus denen sich die Behandlungen ergeben hätten. Er hätte darüber hinaus den Bewertenden auch zur Vorlage von Unterlagen, Bonusheften, Rezepten oder sonstigen Indizien auffordern müssen, die den Behandlungskontakt belegten. Er hätte dann diese Unterlagen an den bewerteten Arzt weiterleiten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

BGH vom 1.3.2016; Az. VI ZR 34/15
BGH/ra-online

2. BGH: Grund für Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes irrelevant
  • Die Gründe eines Verbrauchers für die Geltendmachung seines Widerrufsrechtes sind nicht von Bedeutung
  • Einer Begründung des Widerrufes bedarf es nicht

Der Käufer von zwei Matratzen wies den Verkäufer darauf hin, dass er eine „Tiefpreisgarantie“ versprochen habe. Ihm liege aber ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor, deswegen fordere er die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem günstigeren Angebot. Nur dann werde er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Als der Verkäufer darauf nicht einging, widerrief der Käufer den Vertrag fristgerecht.

Der BGH entschied, dass die Gründe eines Verbrauchers für die Geltendmachung seines Widerrufsrechtes nicht von Bedeutung seien. Nach dem Gesetz bedürfe es einer Begründung des Widerrufes nicht. Auch liege kein arglistiges oder schikanöses Verhalten des Käufers vor. Der Verkäufer musste deswegen die bestellten Matratzen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

BGH vom 16.3.2016; VIII ZR 146/15
RA online

3. BGH: Auch automatisch generierte Bestätigung der E-Mail unzulässig
  • Produktverpackung darf nicht größeren Inhalt vortäuschen
  • Derartige Produkte werden vom Verbraucher »auf Sicht aus dem Regal heraus« eingekauft
  • Ein erheblicher Teil wird durch die Verpackung zu einer falschen Vorstellung verleitet und über die Größe des Inhaltes getäuscht

Das OLG Hamburg verbot der Firma Beiersdorf die Verwendung einer Verpackung für zwei Gesichtscremes. Diese waren in Faltschachteln verpackt mit einer Höhe von 7 Zentimeter, die Tiegel selbst wiesen eine Höhe von vier Zentimetern auf. Auf der Unterseite der Verpackung war die Füllmenge mit 50 ml angegeben. Außerdem befand sich auf einer der Seiten die Abbildung eines Tiegels mit dem Hinweis »Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße«.

Im Gegensatz zur ersten Instanz hielt das OLG Hamburg diese Produktaufmachung für irreführend. Der Verbraucher werde über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produktes getäuscht. Der Hohlraum betrage fast 43 Prozent des Volumens der gesamten Verpackung. Das erwarte der Verbraucher nicht. Der Hinweis auf die Füllmenge lasse keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zu. Nach Auffassung der Richter würden derartige Produkte vom Verbraucher »auf Sicht aus dem Regal heraus« eingekauft. Deswegen werde ein erheblicher Teil durch die Verpackung zu einer falschen Vorstellung verleitet und über die Größe des Inhaltes getäuscht.

OLG Hamburg vom 25.2.2016; Az. 3 U 20/15

4. OLG Saarbrücken: Hauseigentümer kann Makler Verwendung eines Gebäude Fotos nach Ende des Auftrages verbieten
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre,
  • Ein Immobilienangebot unter Beifügung einer Vielzahl von Lichtbildern ist grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hauseigentümers zu beeinträchtigen
  • Durch die Anzeige wird – die nicht vorhandene – Verkaufsabsicht in der Öffentlichkeit verbreitet.

Ein Makler hatte ein Haus mit Fotos von Innenräumen, Garten, Garage und einer detaillierten Beschreibung auf seiner Internetseite angeboten. Die Hauseigentümerin hatte diesen Makler in den Jahren 2006 bzw. 2008 mit dem Verkauf beauftragt, jedoch erfolglos. Später warb der Makler immer noch mit diesen Fotos.

Das OLG Saarbrücken wies die Klage der Hauseigentümerin auf Unterlassung der Veröffentlichung ab. Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zubillige. Dazu gehöre auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Anblick anderer auszuschließen. Dieses Recht werde verletzt, wenn Bilder veröffentlicht werden, die in eine durch Einfriedung eines Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingreifen und so das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigen. Ein Immobilienangebot unter Beifügung einer Vielzahl von Licht-bildern, die Innenräume, Garten und Garage des Hausanwesens zeigen, sei deswegen grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hauseigentümers zu beeinträchtigen. Zudem werde durch die Anzeige die nicht vorhandene Verkaufsabsicht in der Öffentlichkeit verbreitet. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine Identifizierung des Hauses nicht möglich gewesen.

OLG Saarbrücken vom 17.6.2015; Az. 5 O 56/14
CR 2016, S. 261

5. LG Offenburg: Planungsbüro für Hochbauarchitektur
  • »Planungsbüro für Hochbauarchitektur« in Verbindung mit der Abbildung eines mehrstöckigen Gebäudes durch Nicht-Architektin unzulässig
  • Argument, die Untersagung der Bezeichnung führe zu einem existenzvernichtenden Schaden, irrelevant
  • Wer sich jahrelang wettbewerbswidrig verhält und dadurch Marktvorteile erreicht, riskiert, diese auch wieder zu verlieren

Als »Planungsbüro für Hochbauarchitektur« bezeichnete sich eine Einzelhandels-kauffrau, warb in Verbindung mit der Abbildung eines mehrstöckigen Gebäudes mit dem Begriff »Bauanträge« und betrieb die Website www.archi-Planung.de. So lautete auch ihre E-Mail-Adresse. Architektin war sie dagegen nicht, auch nicht in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen.

Das LG Offenburg hielt diese Werbung für unzulässig, weil durch die Abbildung eines mehrstöckigen Gebäudes in der Zeitungsanzeige, aber auch auf der Website der Eindruck erweckt werde, die Werbende sei in der Lage und berechtigt, Gebäude wie das abgebildete zu planen und erforderliche Bauanträge zu stellen. Ihr Argument, in ihrem Büro würden Projekte durch frei mitarbeitende Architekten und Ingenieure bearbeitet, unterzeichnet und verantwortet, ließ das Gericht nicht gelten. Als Architekt oder Architektin dürfe sich nur bezeichnen, wer in die Architektenliste eingetragen oder die Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz führen dürfe. Aber auch das Argument, die Untersagung der Bezeichnung führe zu einem existenzvernichtenden Schaden, könne nicht berücksichtigt werden. Wer sich jahrelang wettbewerbswidrig verhalten und dadurch Marktvorteile erreicht habe, riskiere es, diese auch wieder zu verlieren, wenn er sich wettbewerbswidrig verhalte.

LG Offenburg vom 30.10.2015; Az. 5 O 35/15 KfH
WRP 2016, S. 535

6. LG Hamburg: Auch DIN Norm kann urheberrechtsfähig sein
  • Auch DIN Normen können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein
  • Copyright Vermerk (©) begründet die Vermutung, dass der Genannte auch der Urheber ist

Nach Auffassung des LG Hamburg können auch DIN Normen als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein. Die Schutzfähigkeit kann sich schon allein daraus ergeben, dass durchweg eine einfache Satz– und Wortstruktur gewählt wurde, die den zu vermittelnden Inhalt verständlich, präzise und klar wiedergibt. Eine identische Übernahme des Textes der DIN Norm kann deswegen eine Urheberrechtsverletzung sein. Ob eine nicht wörtliche Übernahme eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist in jedem konkreten Einzelfall zu überprüfen.

Ein Copyright Vermerk (©) begründet die Vermutung, dass der genannte Autor auch der Urheber ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zusatz angebracht ist dass jede Vervielfältigung der Genehmigung bedarf.

LG Hamburg vom 31.3.2015; Az. 308 O 206/13
CR 2016, S. 223

7. LG Konstanz: Gewinnspielteilnahme und Werbung – 1000 Euro Vertragsstrafe zu wenig
  • Einwilligungsklausel muss »ausdrücklich« erfolgten
  • Vertragsstrafe von 1000 Euro übt nicht den notwendigen Druck aus

Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse verteilte auf einem privaten Fest Gewinnspielkarten. Besucher sollten sie ausfüllen und in eine Box werfen. Es waren drei Fragen zu beantworten und Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Krankenkasse (optional) und Datum sowie die Unterschrift anzugeben. Darunter befand sich eine Einwilligungsklausel (»Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail zum Zweck der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial.. einverstanden«). Die Krankenkasse verpflichtete sich auf Abmahnung zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Das LG Konstanz hielt diese Einwilligungsklausel für unzulässig. Mit seiner Unterschrift zur Teilnahme habe der Teilnehmer automatisch auch die Einwilligungsklausel bestätigen müssen. Die Einwilligung sei nicht »ausdrücklich« – wie es das Gesetz vorschreibt – erfolgt, wer teilnehmen wollte, musste auch diese Klausel unterzeichnen.

Eine Vertragsstrafe von 1000 Euro übe zudem nicht den notwendigen Druck auf die Krankenkasse aus, den Verstoß nicht zu wiederholen. Die Krankenkasse habe in einem Jahr Einnahmen von 780.000.000 Euro erzielt und verfüge über ein Vermögen in Höhe von 78.000.000 Euro. Zur Abschreckung sei eine Vertragsstrafe von 5500 Euro daher durchaus erforderlich gewesen.

LG Konstanz vom 19.2.2016; Az. 9 O 37/15 KfH
WRP 2016, S. 780

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