Ausgabe Januar 2012

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. OLG Köln: Zur Lesbarkeit vor Angebotsbedingungen

  • Schriftgröße von mindestens 6 Punkt nicht generell vorgeschrieben

2. OLG Nürnberg: Oberpfälzer Bierkönigin und Oberpfälzer Bierprinzessinnen umstritten

  • Auftritt einer Bierkönigin samt Prinzessinnen unter Umständen irreführend
  • Allerdings ist diese Irreführung nicht »spürbar«

3. LG Lüneburg: Keine Postwurfsendung bei Briefkastenaufkleber »WerbungNein danke«

  • Auch Postwurfsendung von dem Aufkleber »WerbungNein danke« erfasst

4. LG Braunschweig: »Ruhrstadion« ist eine Marke

  • »Ruhrstadion« als Marke eintragungsfähig

5. BPatG: Gemeinschaftsmarke wurde rechtserhaltend benutzt, auch wenn sie nur in der BRD benutzt wurde

  • Marken müssen binnen bestimmter Fristen benutzt werden
  • Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nur im Gebiet eines Mitgliedstaates genügt

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1. OLG Köln: Zur Lesbarkeit vor Angebotsbedingungen
Die deutsche Telekom hatte in Zeitungsanzeigen für ein besonderes Angebot geworben. Erläuterungen waren in Fußnoten in einer 5,5 Punktschrift abgedruckt. Die Schrift war nach Auffassung der Richter des OLG Köln ohne Hilfsmittel nicht lesbar. Deswegen gaben sie der Klage eines Verbrauchervereins statt, der gerügt hatte, dass die Schrift zu klein und damit die Anzeige irreführend sei.

Die Richter gaben aber auch zu erkennen, dass für die Erläuterung von Angeboten nicht generell eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt vorgeschrieben sei. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine Zeitungsanzeige gehandelt. Es sei daher schon vorab zu erkennen gewesen, dass der Text in den Fußnoten wegen der Qualität des Zeitungspapieres nicht oder kaum lesbar sein würde.

OLG Köln vom 15.7.2011; Az. 6 U 59/11
WRP 2012, S. 89

2. OLG Nürnberg: Oberpfälzer Bierkönigin und Oberpfälzer Bierprinzessinnen umstritten
Eine Brauerei aus der Oberpfalz führte jährlich die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt Prinzessinnen durch. Die Damen wurden von der Brauerei eingekleidet und mit Schärpen versehen, auf denen das Jahr ihrer Wahl zu lesen war. Als eine andere Brauerei aus der Oberpfalz diese Damen ebenfalls zur Präsentation einsetzen wollte, wurde dies abgelehnt.

Das OLG Nürnberg hatte sich nun wegen der Klage einer Konkurrenzbrauerei mit der wichtigen Frage zu beschäftigen, ob der Auftritt einer Bierkönigin samt Prinzessinnen irreführend ist, wenn diese Veranstaltung nur von einer Brauerei organisiert wurde und die »Hoheiten« nur dieser Brauerei zur Verfügung standen.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Verbraucher tatsächlich irregeführt werden könnten, wenn eine Oberpfälzer Bierkönigin nicht zumindest von mehreren ortsansässigen oder in der Region angesiedelten Brauereien gewählt werde.

Allerdings – so meinten sie auch – sei diese Irreführung nicht »spürbar«. Es werde weder über eine Unternehmenskennzeichnung noch über Eigenschaften getäuscht. Auch eine Täuschung über die Befähigung und die Qualifikation der Mitarbeiter sei nicht erkennbar. Dem Verbraucher sei es gleichgültig, ob ihm eine ausschließlich für die Werbezwecke einer Brauerei oder auch für andere Brauereien eingesetzte »Königin« als Werbeträger gegenübertrete - und wies die Klage ab.

OLG Köln vom 7.6.2011; Az. 3 U 2521/10
GRUR-RR 2012,14

3. LG Lüneburg: Keine Postwurfsendung bei Briefkastenaufkleber »Werbung – Nein danke«
Der Einwurf von Werbung durch die Post in einen Briefkasten, an dem der Aufkleber angebracht ist: »Werbung – Nein danke« ist unzulässig.

Ein Münchner Rechtsanwalt hatte sich gegen die wöchentliche Postwurfsendung »Einkauf Aktuell« zur Wehr gesetzt. In wöchentlichen Abstand war Verbrauchern ein in eine Klarsichtfolie geschweißte Werbepackung in die Briefkästen geworfen worden.

Durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten hatte der Anwalt allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit Werbung in seinem Briefkasten nicht einverstanden war. In mehreren Schreiben teilte er dies auch der Post mit. Diese stellte sich allerdings auf den Standpunkt, es handele sich um Post, für die der Aufkleber nicht gelte.

Das LG Lüneburg war der Meinung, dass auch die Postwurfsendung von dem Aufkleber erfasst sei nicht und eingeworfen werden dürfe, auch wenn sie nicht durch einen privaten Verteilerservice, sondern durch einen Postboten eingeworfen wurde.

LG Lüneburg vom 4.11.2011; Az. 4 S 44/11
Fundstelle: eigene

4. LG Braunschweig: »Ruhrstadion« ist eine Marke
Die Bezeichnung »Ruhrstadion« kann nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichtes als Marke für Veranstaltungswettbewerbe für Sport und eingetragen werden. Dies teilte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, dass die Kombination aus der geographischen Angabe »Ruhr« und dem Veranstaltungsort Stadion für nicht ausreichend Unterscheidungskraft hielt.

LG Braunschweig vom 15.11.2010; Az. 27 W (pat) 218/09
IP-Report 2011, 242

5. BPatG: Gemeinschaftsmarke wurde rechtserhaltend benutzt, auch wenn sie nur in der BRD benutzt wurde
Marken müssen binnen bestimmter Fristen benutzt werden, sonst verlieren sie ihre Schutzwirkung. Das gilt sowohl für nationale, bei dem deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken als auch bei Gemeinschaftsmarken, die in allen Mitgliedstaaten der EU gelten.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat nun entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke auch dann ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt wurde, wenn die Benutzung nur für das Gebiet eines Mitgliedstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland, nachgewiesen werden kann.

BPatG vom 14.1.2011, Az. 30 W (Pat) 1/10

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