Ausgabe April 2011

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Werbung mit Vorrat

  • Ausreichender Vorrat an Butter muß am Morgen der Gültigkeit des Angebotes vorhanden sein.

2. BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex eines Verbandes kein UWG Verstoß

  • Regeln, die sich ein Verband oder ein anderer Zusammenschluss gegeben hat, sind nur begrenzt zur Beurteilung als unlauter heranzuziehen

3. BGH: »Anrede per Sie« notwendig »frühestens« ist zu ungenau Oder: Weiche nie von einem Muster ab

  • Wird Verbraucher nicht mit »Sie« angesprochen, ist Widerrufsbelehrung falsch und setzt die Frist zum Widerruf nicht in Lauf.

4. BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen

  • Es ist zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine alternative Kostenberechnung erstellt und dann den Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließt.

5. BGH: Plattformbetreiber haftet nicht für ungenehmigte Fotoveröffentlichung durch Dritte

  • Verantwortlich ist nur der, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden adäquat verursacht

6. HansOLG: Dass Gepäck nur gegen Entgelt befördert wird, darauf muss Fluggesellschaft deutlich hinweisen

7. LG Hamburg: Internetcafé-Inhaber haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Kunden

  • Der Inhaber eines Internetcafés haftet dafür, wenn ein Gast Urheberrechtsverletzungen begeht

8. LG Frankfurt: Hotel Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

  • Ein Hotelbetreiber haftet nicht für möglich Urheberrechtsverletzungen seines Gastes

9. Kalauerkönig Mario Barth geht gegen »Nichts reimt sich auf Uschi« vor

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1. BGH: Werbung mit Vorrat

Ein bekannter Lebensmittelkonzern hatte in einer Zeitungsanzeige eine bestimmte Buttermarke besonders günstig angeboten. In der Fußzeile fand sich der Hinweis »* dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein«. Allerdings war neben der Butter kein Stern angebracht, der Stern also nich erklärt worden. Der Artikel war am ersten Tag des Angebotes in zwei Filialen schon um die Zeit zwischen 12 und 13:00 Uhr nicht mehr erhältlich. In einem anderen Fall wurde ebenfalls in einer Zeitungsanzeige mit einem besonders günstigen Angebot für einen 17-Zoll-Monitor geworben. Allerdings war an dem Tag, an dem das Angebot gelten sollte, bereits um 8:00 Uhr kein Monitor erhältlich.

Der BGH war der Auffassung, dass sowohl ein ausreichender Vorrat an Butter als auch an Monitoren am Tag der Gültigkeit des Angebotes hätte vorhanden sein müssen.

BGH vom 10.2.2011; Az. I ZR 183/09
Fundstelle: eigene

2. BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex eines Verbandes kein UWG Verstoß

Ein Verband von Arzneimittelherstellern beanstandete ein Unternehmen – das nicht Mitglied des Verbandes war – weil es kostenlose Veranstaltungen zu gebührenrechtlichen Fragen für Ärzte und deren Mitarbeiter angeboten hatte. Dieses sei nach dem Verhaltenskodex des Verbandes unzulässig.

Der BGH führte aus, dass Regeln, die sich ein Verband oder ein anderer Zusammenschluss gegeben habe, nur begrenzt zur Beurteilung als unlauter herangezogen werden könne.

BGH vom 9.9.2010; Az. I ZR 157/08
Fundstelle: eigene

3. BGH: »Anrede per Sie« notwendig, »frühestens« ist zu ungenau oder: Weiche nie von einem Muster ab

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Folgen und Möglichkeiten bei einem Kauf im Wege des Fernabsatzes kann für die Versender schwerwiegend sein. Deswegen gibt es ein Muster im Gesetz, von dem ein Verwender zwar in Format und Schriftgröße abweichen darf, aber nicht im Inhalt.

Der BGH hat nun festgestellt, dass es unzulässig sei, in einer Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass »der Verbraucher« bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit »Sie« angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff »Verbraucher« gemeint sei. Außerdem sei es unzulässig, den Begriff »frühestens« zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gebe. »Frühestens« bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar.

Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf.

BGH vom 1.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
K&R  2011, S. 185

4. BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen

Ein Zahnarzt hatte auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplanung eines Kollegen gegeben, das ein Patient dort eingestellt hatte. Für den Fall, dass er einen Behandlungsvertrag abschließen würde, verpflichtete er sich, dem Betreiber einen Teil seines Honorars abzugeben.

Der BGH sah in diesem Verhalten keinen Grund zu einer Beanstandung. Zwar sei es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Kostenplan mit der Bitte um Prüfung vorlege, eine alternative Kostenberechnung erstelle und dann den Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließe.

BGH vom 1.12.2010; Aktenzeichen I ZR 55/08
Fundstelle: eigene

5. BGH: Plattformbetreiber haftet nicht für ungenehmigte Fotoveröffentlichung durch Dritte

Auf einer Internetplattform wurde gewerblich und freiberuflich tätigen Fotografen die Möglichkeit gegeben, Aufnahmen zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet zu stellen. Die Plattform umfasste Millionen Bilder, darunter zahlreiche Fotos von Schlössern,Gütern und anderen Sehenswürdigkeiten, die in Staatseigentum standen. Wenn manche dieser Fotos rechtswidrig zu Stande gekommen seien, hafte dafür nicht der Betreiber der Plattform. Dieser habe die Fotos nicht selbst gefertigt, die Grundstücke nicht betreten und auch keinen anderen Einfluss auf die Aufnahmen gehabt.Verantwortlich sei nur der, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden adäquat verursache.

BGH vom 17.12.2010; Az. V ZR 44/10
K&R 2011, Seite 191

6. HansOLG: Dass Gepäck nur gegen Entgelt befördert wird, darauf muss Fluggesellschaft deutlich hinweisen

Wenn jahrzehntelang für die Beförderung von Fluggepäck keine gesonderten Kosten erhoben wurden, muss auf extra Gebühren für Fluggepäck bereits in der Werbung für Flugtickets beziffert hingewiesen werden. Das gilt nach Auffassung des HansOLG Hamburg vor allem dann, wenn in der Werbung für derartige Flugtickets herausgehoben wird, dass in diesem alle Steuern und Gebühren der Reise enthalten seien.

Maßgebliche Teile der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass für Gepäckstücke, die sich innerhalb gewisser Gewichtsgrenzen hielten, kein besonderes Entgelt verlangt werde. Nach Auffassung des Senates hat sich die diesbezügliche Verkehrserwartung nicht geändert, auch wenn von manchen Fluglinien seit einiger Zeit gesonderte Gebühren für den Transport von Gepäckstücken erhoben würden.

Hans OLG Hamburg vom 26.8.2010; Az. 3 U 118/08
WRP 2011, S. 511

7. LG Hamburg: Internetcafé-Inhaber haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Kunden

Der Inhaber eines Internetcafés haftet dafür, wenn ein Gast als Benutzer eines im Café zur Verfügung gestellten Computers Urheberrechtsverletzungen begeht wie zum Beispiel das Herunterladen kostenpflichtiger Software. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte bietet die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass diese Urheberrechtsverletzungen begehen. Der Cafébetreiber müsse deswegen solche Rechtsverletzungen verhindern.

LG Hamburg vom 25.11.2010; Az. 310 O 433/10
K&R 2011, S. 210

8. LG Frankfurt: Hotel Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheitsaktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft geben, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.

LG Frankfurt vom 18.8.2010; Az. 2 – 6 S 19/09
K&R 2011, S. 214

9. Kalauerkönig Mario Barth meint, »Nichts reimt sich auf Uschi« gehöre ihm und geht gegen »Verstöße« vor

Mario Barth vertreibt T-Shirts mit der Aufschrift »Nichts reimt sich auf Uschi«.
Gegen diejenigen, die diesen Spruch nutzen, geht er mit rechtlichen Schritten vor, weil er der Meinung ist, der Spruch weise eine besondere wettbewerbliche Eigenart auf und sei deswegen vor Nachahmungen geschützt. Außerdem hat er diesen Spruch Ende des letzten Jahres als Wortmarke beim deutschen Patentamt unter anderem der Klasse Bekleidung (25) angemeldet.

Dass der Spruch eine wettbewerbliche Eigenart aufweist und deswegen geschützt ist, darf bezweifelt werden. Zudem soll er bereits vor 20 Jahren als Trailer einer Radiosendung und als Titel einer Komikshow verwendet worden sein. Sollte er tatsächlich als Marke eingetragen sein, bietet diese Schutz, allerdings nur bei markenmäßiger Verwendung.

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Dr. Peter Schotthöfer
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