Ausgabe Juni 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Vertragsstrafe wegen weiterer Verwendung eines Bildes

  • Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Verwendung eines Fotos (»erneut«) und beantragte Löschung im Google Cache
  • Foto war jedoch vor Sperrung von anderem Internetportal übernommen worden
  • BGH entschied, dass kein Verstoß vorliege

2. BGH: Was ein Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung alles tun muss

  • Unterlassungsschuldner muss alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternehmen, um Verstoß auszuschließen.
  • Der Verletzte hat auch Anspruch auf Beseitigung
  • Er muss auch auf Dritte wie Internetplattformen einwirken, um eine endgültige Löschung zu erreichen.

3. BGH: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Musik

  • Rapper B. hatte fremde Musikabschnitte von durchschnittlich 10 Sekunden verwendet, elektronisch kopiert (»gesampled«), mit Schlagzeugbeat versehen und darüber den Sprechgesang aufgenommen.
  • Das OLG hätte Sachverständigen zuziehen müssen

4. BGH: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

  • Es gibt keinen Durchschnittsstreitwert von 20.000 Euro für durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren
  • Streitwerte müssen vom Gericht nach eigenem Ermessen festgelegt werden

5. OLG Köln: Zur Schutzfähigkeit von Urnen

  • Wenn sich ein Motiv »Hirsch« nur unwesentlich von einem Konkurrenzprodukt unterscheidet, liegt Urheberrechtsverletzung vor

6. OLG Hamm: Einmalige E-Mail Werbung: Streitwert 1.000 Euro

  • Unerwünschte Werbung per E-Mail:Streitwert von 1.000 Euro

7. LG Stuttgart: Autoreply-Mail doch nicht unzulässig

  • LG Stuttgart hebt Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt auf
  • Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes verlangen eine Erheblichkeit Rechtsstreit wurde BGH zur Überprüfung vorgelegt

8. LG Berlin: »Deutsche Markenverwaltung« keine amtliche Stelle

  • Wenn sich werblicher Charakter eines Schreibens erst ergibt, wenn man sich damit näher befasst, wird der Absender verschleiert
  • Der erhalte so ein Maß an Aufmerksamkeit, das er bei erkennbarer Werbung nicht gefunden hätte
  • Entscheidend sei der Gesamteindruck

------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Unterlassungserklärung und weitere Verwendung eines Bildes

In einem Internetportal war unzulässigerweise ein Foto veröffentlicht worden. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verpflichtete sich also, das Foto nicht weiter («erneut«) zu verwenden. Es löschte es, versah es mit dem Sperrvermerk, teilte bestimmten Adressaten den Sperrvermerk mit und beantragte Löschung im Google Cache.

Ein anderes Internetportal hatte das Foto jedoch vor der Sperrung bereits übernommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob das Internetportal wegen Verletzung der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen hatte.

Der BGH entschied, dass ein Verstoß nicht vorliege, da in der Unterlassungserklärung davon die Rede war, dass das Bild nicht »erneut« verwendet werden dürfe. Das Internetportal habe das Bild aber bereits vor der ersten Unterlassungserklärung erhalten, so dass von einem »erneuten« Verstoß nicht die Rede sein könne

BGH vom 11.11.2014; VI ZR 18/14
CR 2015, S. 254

2. BGH: Was ein Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung alles tun muss

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vermeiden. Allerdings muss er dann auch alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternehmen, um einen weiteren Verstoß auszuschließen.

Eine Verkäuferin von Sammelfiguren hatte auf eBay unberechtigt Bilder zur Illustration ihrer Angebote verwendet und deswegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Trotz Löschung der Bilder waren aber noch immer Aufnahmen bei eBay unter der Rubrik »beendete Auktionen« zu finden. Der BGH stellte dazu fest, dass der durch einen Wettbewerbsverstoß Verletzte auch einen Anspruch auf Beseitigung der Verletzung und nicht nur auf künftige Unterlassung habe. Wer zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse auch auf Dritte wie Internetplattformen einwirken, um eine endgültige Löschung zu erreichen.

BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IPRB 2015, S. 101

3. BGH: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Musik

Der Rapper B. hatte in einem seiner Songs auf Musik einer französischen Band mit Sänger zurückgegriffen. Dabei hatte er Musikabschnitte in der Länge von durchschnittlich 10 Sekunden verwendet, die aus der Originalaufnahme der französischen Gruppe elektronisch kopiert (»gesampled«) worden waren. Die sich ständig wiederholende Tonschleife wurde mit einem Schlagzeugbeat versehen und darüber der Sprechgesang aufgenommen.

Der BGH führte dazu aus, dass einmal die Verbindung zwischen Text (= Gesang) und Musik urheberrechtlich nicht geschützt sei. Aus dem Urteil der Vorinstanz sei aber nicht erkennbar, welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit begründeten.

Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die übernommenen, kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgingen und die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes erfüllten.

BGH vom 16.4.2015; Az. I ZR 125/12
http://www.kostenlose-urteile.de

4. BGH: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

Vom Streitwert hängen die Kosten eines Rechtsstreits ab. Der Streitwert wird in der Regel vom Kläger bei Beginn eines Verfahrens festgelegt. Rechtlich verbindliche Vorgaben für diesen Streitwert gibt es nicht. Man kann sich allenfalls an vergleichbaren Entscheidungen in früheren Fällen orientieren. Allerdings hat sich in Wettbewerbsverfahren vielfach ein Streitwert von 20.000 Euro eingebürgert.

Der BGH hat nun entschieden, dass es keinen Durchschnittsstreitwert von 20.000 Euro für durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren gebe. Vielmehr müssten Streitwerte letztlich immer von den Gerichten nach ihrem Ermessen festgelegt werden.

BGH vom 22.1.2015; Az. I ZR 95/14
Fundstelle: eigene

5. OLG Köln: Zur Schutzfähigkeit von Urnen

Ein Unternehmen stellte Urnen mit bestimmten Motiven her und vertrieb sie. Die Motive waren in der so genannten Airbrush-Mischtechnik aufgebracht worden waren. Es gab z.B. die Motive »Hirsch« und »Gipfelkreuz«. Ein Konkurrent stellte ebenfalls Urnen mit Motiven, auch mit einem Hirsch her. Dagegen zog das Unternehmen vor Gericht. Vor allem das Motiv »Hirsch« unterschied sich nach Auffassung des OLG Köln nur unwesentlich von dem Konkurrenzprodukt. Es war daher der Meinung, dass die Urne mit dem Motiv »Hirsch« urheberrechtlich geschützt sei.

OLG Köln vom 20.2.2015; Az. 6 U 131/14
WRP 2015, S. 637

6. OLG Hamm: Einmalige E-Mail Werbung: Streitwert 1.000 Euro

Im Fall einer unerwünschten Werbung per E-Mail an einen Gewerbebetrieb hat das OLG Hamm einen Streitwert von 1.000 Euro für angemessen und ausreichend gehalten.

OLG Hamm vom 9.12.2014; Aktenzeichen 9 U 73/14
CR 2015, S. 296

7. LG Stuttgart: Autoreply-Mail doch nicht unzulässig

Vor einiger Zeit hat das AG Stuttgart – Bad Cannstatt entschieden, dass eine E-Mail mit Werbung unzulässig ist, mit der automatisch auf eine E-Mail Mitteilung geantwortet wird. Im konkreten Fall war es um einen Versicherungsnehmer gegangen, der seinen Versicherer per E-Mail um Bestätigung seiner Kündigung gebeten hatte. Automatisch war ihm per E-Mail geantwortet worden, dass man seine Anfrage zeitnah beantworten werde. In dieser Antwort wiederum fand sich Werbung des Versicherers. Insgesamt wandte sich der Versicherungsnehmer dreimal an den Versicherer und erhielt – wiederum automatisch – dreimal die entsprechenden Werbebotschaften. Das LG Stuttgart hob diese Entscheidung auf und wies die Klage des Kunden ab, weil es schon an einem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht fehle. Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes verlangten eine gewisse Erheblichkeit. Der Rechtsstreit wurde dem BGH zur Überprüfung vorgelegt.

LG Stuttgart vom 4.12.2015; Az. 4 S 165/14
CR aktuell 35/2015

8. LG Berlin: »Deutsche Markenverwaltung« keine amtliche Stelle

Ein privates Unternehmen hatte Schreiben an die Inhaber von Marken kurz vor Ablauf der Schutzdauer unter der Bezeichnung »Deutsche Markenverwaltung« versandt, zur Verlängerung der Schutzdauer und zur Überweisung eines Geldbetrages aufgefordert. Die grafische Aufmachung der ersten Seite enthielt die Daten der Marke und einen Rundstempel mit den Buchstaben DMVG (Deutsche Markenverwaltung). Auf der Rückseite des Schreibens war in den AGB vermerkt: »Wir sind nicht vom deutschen Markt– und Patentamt beauftragt«.

Das LG Berlin sah in dem Schreiben eine unzulässige Verschleierung des Absenders und der tatsächlichen Gegebenheiten. Es sei darauf angelegt, durch Irreführung zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Aufmachung und Text sprächen für eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung.

Wenn sich der werbliche Charakter eines Schreibens für den Empfänger erst dann ergebe, wenn er sich mit dessen Inhalt näher befasse, werde der Absender verschleiert. Der erhalte so ein Maß an Aufmerksamkeit, das er bei erkennbarer Werbung nicht gefunden hätte. Entscheidend sei dabei der Gesamteindruck. Im übrigen sei auch im Schreiben selbst nur von einem »Verlängerungsbetrag« von 1.560 Euro für 3 Klassen die Rede, aber nicht davon, dass es sich dabei um ein Entgelt für die Verlängerung an den privaten Unternehmer handelte. Die Verlängerungsgebühr des Deutschen Patent- und Markenamtes betragen auch nur 750 Euro.

LG Berlin vom 4.11.2014; Az. 103 O 42/14
WRP 2015, S. 652

 

 

©
Dr. Schotthöfer&Steiner
Rechtsanwälte
Reitmorstrasse 50
80538 München
Tel. 089 - 890416010
Fax. 089 – 890416016
eMail: kanzlei@schotthoefer.de
HP: www.schotthoefer.de