Ausgabe August 2013

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. EuGH: Was ist Werbung?

  • Nutzung eines Domainnamens, von so genannten Metatags, die Eintragung eines Domainnamens kann Werbung sein

2. BGH: Für Karnevalskostüm darf mit Pippi Langstrumpf geworben werden

  • Urheberrecht an einer Pippi Langstrumpf nicht schon dadurch verletzt, dass einige wenige äußere Merkmale der Figur übernommen

3. OLG Köln: Betrug aufgrund verschleierter Nachlässe bei der Abrechnung von Steinschlagschäden

  • versteckter Nachlass an Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
  • Kann aber Betrug sein

4. OLG Düsseldorf: Preisausschreiben für Arzneimittel nun erlaubt

  • Preisausschreiben veranstaltet für verschiedene Arzneimittel zulässig (geworden)

5. OLG Düsseldorf: Prominenter Golfspieler muss sich verfremdete Fotoaufnahme nicht gefallen lassen

  • Martin Kaymer-Foto darf nicht ohne seine Einwilligung eine Aufnahme im Pop-Art Stil verfremdet werden

6. LG Karlsruhe: Ursula Karven und die Dr. Schüssler Salze

  • Werbung mit »Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit«
  • »Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin« mit Foto von Ursula Karven für Arzneimittel unzulässig

7. LG Kiel: »Immer in erstklassiger Optikerqualität« durch Internetanbieter unzulässig

  • »Immer erst in erstklassiger Optikerqualität« durch Internetanbieter unzulässig

8. LG Heidelberg: Werbung per Post und per E-Mail sind »2 Paar Stiefel«

  • Zusendung von Werbung per E-Mail etwas anderes als die Übersendung per Post

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1. EuGH: Was ist Werbung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, was unter dem Begriff »Werbung« zu verstehen ist. Es ging dabei darum, ob die Nutzung eines Domainnamens, die Nutzung von so genannten Metatags und bereits die Eintragung eines Domainnamens Werbung seien und deswegen bereits in diesem Stadium mit juristischen Schritten verfolgt werden könnten.

Der EuGH stellte fest, dass lediglich die Eintragung eines Domänennamens als solche noch keine Werbung sei.

EuGH vom 11.7.2013; Az. C - 657/11
JurPC Web. Dok. 129/2013, Abs. 1 - 62

2. BGH: Für Karnevalskostüm darf mit Pippi Langstrumpf geworben werden

Eine Einzelhandelskette warb in Prospekten für den Verkauf von Karnevalskostümen. In dem Prospekt fand sich auch ein Foto eines fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Die beiden trugen rote Perücken mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Inhaberin der Rechte für die Arbeiten der Autorin Astrid Lindgren verlangte 50.000 Euro Schadensersatz, weil die Figur der Pippi Langstrumpf ohne ihre Einwilligung zu werblichen Zwecken verwendet worden sei.

Während das Gericht in erster Instanz die Forderung auf Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro für begründet hielt, teilte der BGH diese Auffassung nicht. Zwar sei die Figur der Pippi Langstrumpf urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an einer solchen Figur sei aber nicht schon dadurch verletzt, dass einige wenige äußere Merkmale der Figur übernommen worden seien. Übernommen worden seien nur die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und der Kleidungsstil. Diese könnten zwar Assoziationen zu Pippi Langstrumpf hervorrufen, das aber genüge nicht für eine Urheberrechtsverletzung.

BGH vom 7.7.2013; Az. I ZR 52/12

3. OLG Köln: Betrug aufgrund verschleierter Nachlässe bei der Abrechnung von Steinschlagschäden

Eine Versicherungsgesellschaft klagte gegen ein Autoverglasungsunternehmen, welches den Kunden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht stellte. Hierfür bot es den Kunden an, bei Abschluss eines Werbepartnervertrags über das Anbringen eines Aufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten eine Vergütung in Höhe der Selbstbeteiligung von 150 € gemäß den Versicherungsbedingungen zu bezahlen. Der Reparaturbetrieb rechnete aufgrund einer Abtretungserklärung, die mit den Kunden geschlossen wurde, die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung ab.

Dieses Verhalten, den Kunden einen versteckten Nachlass zum Ausgleich ihrer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung zu gewähren, stelle zwar aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverhältnis keinen Wettbewerbsverstoß dar, jedoch sei dieses Verhalten als betrügerisch anzusehen mit der Folge, dass der Versicherung ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustimmung mit der Anbringung eines Aufklebers auf der neuen Windschutzscheibe nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 250 € anzusehen sei, sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu diene, dem Kunden die nach dem Kaskoversicherungsvertrag von ihm zu tragende Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten ohne diesen Vorteil der Versicherung mitzuteilen.

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 6 U 93/12
JurPC 113/2013

4. OLG Düsseldorf: Preisausschreiben für Arzneimittel nun erlaubt

Eine Versandapotheke hatte ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem als Hauptpreis ein Fiat 500 zu gewinnen war. Im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens war für verschiedene Arzneimittel geworben worden.

Das OLG Düsseldorf hielt diese Werbung für zulässig. Einmal sei das bisherige Verbot diese Art der Werbung außerhalb der Fachkreise aufgehoben worden. Seit dem 26.10.2012 darf »für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel ... mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist« geworben werden, »sofern diese Maßnahmen einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten«.

Davon könne im vorliegenden Falle ausgegangen werden, weil im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens lediglich für Arzneimittel geworben worden war, die in der Regel in Hausapotheken vorrätig gehalten würden.

OLG Düsseldorf vom 15.1.2013, Az. I-20 U 93/12
GRUR - RR 2013, S. 309

5. OLG Düsseldorf: Prominenter Golfspieler muss sich verfremdete Fotoaufnahme nicht gefallen lassen

Der Golfspieler Martin Kaymer muss es sich nicht gefallen lassen, wenn ohne seine Einwilligung eine Aufnahme gefertigt und in veränderter Form im Pop-Art Stil verfremdet vertrieben wird. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Bilder einen über rein handwerkliches Können hinausgehenden künstlerischen Gehalt aufweisen würden.

OLG Düsseldorf vom 23.7.2013; Az. I-20 U 190/12

6. LG Karlsruhe: Ursula Karven und die Dr. Schüssler Salze

In einer Zeitungsanzeige hatte der Hersteller der Dr. Schüssler Salze mit einem Bild der Schauspielerin Ursula Carven geworben. Unter den Text »Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit« war ihre Unterschrift gesetzt mit dem Zusatz »Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin«.

Das LG Karlsruhe hielt diese Werbung für unzulässig, weil sie zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer eigenen Empfehlung der Frau Carven aus, die sich mit dem Produkt voll zu identifizieren scheine.

Bei Frau Carven handele es sich auch um eine prominente Person. Das Publikum erkenne die Schauspielerin und nehme an, dass das beworbene Produkt von ihr benutzt werde und die Einnahme zu einem ähnlich guten Aussehen und Gesundheit wie dem der Schauspielerin führe. Dies sei eine unzulässige Empfehlung einer prominenten Person für Arzneimittel. Dass das Produkt in diesem Text nicht konkret genannt worden sei, ändere nichts daran, dass der Betrachter der Anzeige und des Bildes darin eine Empfehlung der erwähnten Produkte durch Frau Carven sehe. Das sei eine unzulässige Werbung für Arzneimittel durch eine Prominentenempfehlung.

LG Karlsruhe vom 26.4.2013; Az. 13 0 104/12 KfH
WRP 2013, S. 1088

7. LG Kiel: »Immer in erstklassiger Optikerqualität« durch Internetanbieter unzulässig

Die Werbeaussage »Immer in erstklassiger Optikerqualität« durch einen Internetanbieter ist nach Auffassung des LG Kiel unzulässig. Der angesprochene Verbraucher erhalte den Eindruck, er bekomme die Brillenqualität wie er sie auch bei einem erstklassigen Optiker vor Ort erhalten würde. Allerdings stünden dem Internetanbieter wie einem Optiker vor Ort in aller Regel nicht alle Daten zur Verfügung, die notwendig sind, um eine Brille in erstklassiger Qualität herzustellen.

LG Kiel vom 30.10.2012; Az. 16 O 20/11
GRUR - RR 2013, 344

8. LG Heidelberg: Werbung per Post und per E-Mail sind »2 Paar Stiefel«

Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Zusendung von Werbung per E-Mail an eine E-Mail-Adresse anders zu beurteilen sei als die Übersendung eines Poststückes an eine Postanschrift. Das bedeutet, dass nach Auffassung des LG Heidelberg rechtliche Schritte sowohl gegen die Zusendung unverlangter Werbung per E-Mail als auch gegen die Übermittlung per Post möglich sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

LG Heidelberg vom 28.3.2013; Az. 3 O 183/12
GR UR 2013, S. 353

 

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