Ausgabe November 2009

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Transparenz in der Werbung »Actimel«

  • Hinweis auf Teilnahmebedingungen nur auf der Verpackung reicht nicht aus
  • Information erst im Ladenlokal ist zu spät

2. BGH: Beobachtung des Wettbewerbers von öffentlicher Straße aus zulässig

  • Beobachtung des Betriebsgeländes eines Konkurrenten von öffentlicher Straße aus ist nicht zu beanstanden

3. OLG Hamburg: Einverständnis mit Telefonwerbung durch Klausel in Gewinnspielteilnahmekarte nicht wirksam

  • Einverständnis in Telefonwerbung " für interessante Angebote " ist zu vage

4. OLG Köln: "Opt-in » Einwilligung in Telefonwerbung

  • "Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per Post/SMS/Post über interessante Angebote .. informiert werde " ist zu vage

5. OLG Hamm: Klarheit und Verständlichkeit des Impressums

  • Impressum muss alle erforderlichen Angaben richtig und vollständig enthalten

6. LG Braunschweig: Bettenverkäufer dürfen sich nicht "ärztlich geprüfter Schlafberater" nennen

  • Bei Gesundheit in der Werbung gelten besonders strenge Anforderungen

7. AG Hamburg: Schadenshöhe bei unerlaubter Nutzung eines Fotos im Internet

  • Für die unberechtigte Nutzung eines Fotos im Internet kann eine Lizenzgebühr von 100 € verlangt werden

8. Patentrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten

9. Veranstaltungshinweis

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1. BGH: Transparenz in der Werbung »Actimel«
Für das Produkt »Actimel« war in einem Fernsehspot geworben worden. Dort war von einem Test die Rede, bei dem nach 14 Tagen das Geld zurückgegeben werde, wenn der Tester mit dem Produkt nicht zufrieden war. Wegen weiterer Einzelheiten war am Ende des Spots ein Hinweis auf die Website eingeblendet »Teilnahmebedingungen unter www.danone.de«. Auf der Packung selbst fanden sich nur außen der Hinweis auf die Website www.actimel.de und auf der Innenseite die ausführlichen Teilnahmebedingungen.

Der BGH entschied, dass die »Geld-zurück-Garantie« eine Verkaufsförderungsmaßnahme sei, für die das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG gelte. Nicht transparent sei es aber, wenn die Einzelheiten der Aktion erst nach Kauf und Öffnen der Verpackung auf der Innenseite zu finden seien.

Der Hinweis auf die Teilnahmebedingungen im Fernsehspot sei ebenfalls nicht ausreichend. Den Verbrauchern müsste die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Aktion grundsätzlich schon im Rahmen der Werbung zur Verfügung stehen. Es reiche nicht aus, wenn die Aufklärung erst im Ladenlokal erfolge

BGH vom 10.3.2009; Az. I ZR 194/06
WRP 2009, 1229

2. BGH: Beobachtung des Wettbewerbers von öffentlicher Straße aus zulässig
Ein Abfallentsorger hatte einen Mitarbeiter damit beauftragt, einen Konkurrenten zu beobachten. Dieser stellte sich in seinem PKW auf eine öffentliche Straße vor das Betriebsgelände, das er von dort einsehen konnte. Über Anfahrt - und Abfahrt von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände machte er sich Notizen. Der BGH entschied nun, dass an diesem Verhalten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts zu beanstanden sei. Selbst wenn der Mitarbeiter bei dem Beobachten des Betriebsgeländes Informationen gesammelt hätte, um Kunden des Konkurrenten abzuwerben, könne dies nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen werden.

BGH vom 16. 2009; Aktenzeichen I ZR 56/07
WRP 2009, Seite 1376

3. OLG Hamburg: Einverständnis mit Telefonwerbung durch Klausel in Gewinnspielteilnahmekarte nicht wirksam
Auf einer Karte, mit der man an einem Gewinnspiel teilnehmen konnte, fand sich unter anderem die vorgedruckte Zeile " Tel. ( z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef.. Angebote der X - GmbH" ) . In diese Zeile hatte eine Teilnehmerin ihre private Telefonnummer eingetragen.

Einige Zeit später meldete sich eine Mitarbeiterin des Gewinnspielsveranstalters bei der Teilnehmerin unter der auf der Karte angegebenen Telefonnummer und teilte ihr mit, dass sie wegen des Preisausschreibens anrufe und sie demnächst einen Gutschein per Post erhalten werde. Im Anschluss daran bot sie ein Abonnement der Zeitschrift X. zu einem Vorzugspreis an.

Das OLG Hamburg entschied, dass in diesem Fall die Einverständniserklärung in der Klausel unwirksam sei, weil sie erheblich über den Zweck des Gewinnspiels hinausgehe. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote "aus jedem Waren - und Dienstleistungsbereich erfasse. Außerdem lasse sie durch das vorangestellte » z.B. "sogar Anrufe anderer Firmen zu.

OLG Hamburg vom 4.7.2009; Az. 5 U 62/08
GRUR - RR 2009,351

4. OLG Köln: "Opt-in » Einwilligung in Telefonwerbung
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens für ein Gewinnspiel fand sich die vorformulierte Klausel: "Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per Post/SMS/Post über interessante Angebote .. informiert werde ".

Das OLG Köln beanstandete diese Klausel als unzulässige Geschäftsbedingung. Sie sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie "interessante Angebote "aus jedem waren - und Dienstleistungsbereich erfasse. Ein Bezug zu dem geplanten Gewinnspiel sei nicht gegeben. Außerdem beziehe sich das Einverständnis auch auf Partnerunternehmen. Sie erlaube somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch sei für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf die Einwilligung berufen kann.

OLG Köln 25.4.2009; Aktenzeichen 6 U 18/08
Fundstelle: eigene

5. OLG Hamm: Klarheit und Verständlichkeit des Impressums
Auf der Webseite einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes fand sich im Impressum unter der Überschrift "Rechtliche Informationen des Verkäufers" die Angabe: "U 1, 10 C, P GbR"
( U 1 = Firmenname, C, P = Initialen der Personen) und in einer Zeile darunter " C " sowie darunter die Straße und der Ort der Firma. Hinter dem Button "Mich" befand sich ein den Vorschriften entsprechendes Impressum.

Nach Auffassung des OLG Hamm verstießen diese Angaben gegen das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit eines Impressum. Die Hinweise unter der Rubrik " Rechtliche Informationen des Verkäufers" seien verwirrend, weil man daraus entnehmen könnte, dass
"C" in der dritten Zeile der alleinige Geschäftsführer sei, die Personen "C» und "P" darüber dagegen die Gesellschafter. " U 1, C, P GbR » sei aber nicht der Name der BGB Gesellschaft, sondern nur »U 1 ».

Auch wenn sich hinter dem Button "Mich" das richtige Impressum verberge, seien die Angaben eben nicht ausreichend klar und verständlich, sondern insgesamt verwirrend und damit rechtswidrig.

OLG Hamm vom 4.8.2009; Az. 4 U 11/09
Fundstelle: eigene

6. LG Braunschweig: Bettenverkäufer dürfen sich nicht "ärztlich geprüfter Schlafberater" nennen
Ein Hersteller von Matratzen, Bettenrahmen etc. erlaubte Möbel – bzw. den Verkäufern seiner Produkte die Verwendung von Warenzeichen ( Marken), wenn sie erfolgreich an einem kostenpflichtigen viertägigen Seminar teilgenommen hatten, das von einem medizinischen Institut unter Leitung und Aufsicht von Ärzten durchgeführt wurde. Die Teilnehmer an dieser Veranstaltung dürften sich nach Meinung des Herstellers dann als "ärztlich geprüfte Schlafberater" bezeichnen. Das LG Braunschweig untersagte diese Bezeichnung.

Überall, wo die Gesundheit in der Werbung eine Rolle spiele, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen. Auf der Verwendung der Begriffe " ärztlich geprüft " ergebe sich eine Assoziation zu Heilberufen. Dieser Eindruck sei unzutreffend und damit irreführend.

LG Braunschweig vom 17.7.2009; Az. 9 O 78/09
WRP 2009, 1303

7. AG Hamburg: Schadenshöhe bei unerlaubter Nutzung eines Fotos im Internet
Für die unberechtigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke kann der Urheber in der Regel vom Verletzer Schadenersatz verlangen und außerdem ein Entgelt, wenn der Verletzer den Namen des Urhebers nicht genannt hat. Das Amtsgericht Hamburg hat nun entschieden, dass für die Verletzung des Urheberrechtes eines Fotos, das unberechtigterweise im Internet verwendet wurde, eine Lizenzgebühr von 100 € pro Bild verlangt werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch kein Schadenersatz wegen unterlassener Namensnennung beansprucht werden.

AG Hamburg vom 30.12.2008; Az. 36 c 119/08
Fundstelle: eigene

8. Patentrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten
Am 1. Oktober 2009 ist ein Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem straffen. Das so genannte Nichtigkeitsverfahrens soll damit beschleunigt werden. Ein Gericht soll in einem Verfahren die Parteien ausdrücklich auf aus seiner Sicht relevante Fragen hinweisen.

www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.de

9. Veranstaltungshinweis: Vortrag

"Gewinn nur nach Kauf – wird ein bisher unzulässiges Vkf Instrument zuässig ?"

RA Dr. Peter Schotthöfer
EuGH kippt voraussichtlich das Verbot der Koppelung zwischen Kauf und Gewinnspielteilnahme,

  • § 4 Nr. 6 UWG soll fallen
  • Was darf man dann ?
  • Wie gestaltet man ein "neues" Gewinnspiel ?
  • Teilnahmebedingungen
  • Fallstricke

Termin: 30.10.2009
18:00 - 20:00 Uhr
München, Eintritt 29 €
Anmeldung:
Tel. 089 890 41 60 10
Fax: 089 473271
eMail: stasch@Schotthoefer.de

(C)
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