Ausgabe Mai 2007

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Wie ist der Gewinn des Verletzers eines Urhebers zu berechnen ?
Der Bundesgerichtshof erläutert, wie der Gewinn zu ermitteln ist, den der Produzent eines rechtswidrig nachgeahmten Produktes durch dessen Vertrieb erzielt hat. Insbesondere liegt er dar, welche Kosten gewinnmindernd zu berücksichtigt sind.

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsoringleistung (nunmehr) grundsätzlich zulässig (Krombacher)
Ein Werbeappell für Bier mit einem Engagement für den Regenwald ist nicht deswegen wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement kein sachlicher Zusammenhang besteht .

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung
Nur weil der Urheber nicht genannt worden war, sprach das OLG Düsseldorf einem Fotografen zusätzlich zu seinem Schadensersatz einen Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe jeder Urheber das uneingeschränkte Recht, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

4. OLG Celle: "Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!"
Die allgemeine Befürchtung, die grundsätzliche Reform der Krankenversicherung könne zu Leistungskürzungen der Krankenkasse führen, berechtigt nicht zur Werbeaussage " Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen! ".

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das Produkt sein
Auch wenn bei der Werbung einer Ärztin für Faltenbehandlung mit einem verschreibungs -pflichtigen Produkt die ärztliche Dienstleistung im Vordergrund steht, wird dennoch in unerlaubter Weise für das verschreibungspflichtige Medikament geworben. Diese ist außerhalb von Fachkreisen unzulässig

6. Landgericht Hamburg: Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt werden
Das angesprochene Publikum erwartet nach Auffasssung des LG Frankfurt auch bei einer Billigfluglinie bei dem Angebot einer Flugreise, dass für Gepäckstücke im üblichen Umfang keine zusätzliche Gebühr bezahlen ist.

Letzte Meldung: LG Ulm

Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung sozialer Projekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

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1. BGH: Erläutert Grundsätze für die Berechnung des Verletzergewinnes
Wird unerlaubterweise ein Produkt nachgeahmt und vertrieben, muss der Nachahmer den so genannten" Verletzergewinn " erstatten. Die Berechnung dieses Gewinnes ist nicht sehr einfach. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Grundsätze noch einmal ausführlich dargelegt. Dabei geht es darum, welche in Zusammenhang mit der Produktion des rechtsverletzenden Produktes entstandenen Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören nach Auffassung des BGH die Produktions -und Materialkosten, die Vertriebskosten, die Personalkosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des verletzenden Produktes eingesetzt wurde sowie Investitionen in Anlagevermögen für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb des verletzenden Produktes verwendet wurden. Nicht besichtigt werden können Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Betriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind. Dazu zählen allgemeine Marketingkosten, Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf - und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.

BGH vom 21.9.2006 ;   Az. I ZR 6/04
NJW aktuell 2007/Heft 15/X,

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsorenleistung (nunmehr) grundsätzlich zulässig
Eine große deutsche Brauerei hatte damit geworben, dass durch den Kauf eines Kasten ihres Bieres ein Quadratmeter Regenwald geschützt werde. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Brauerei deswegen wegen wettbewerbswidrigerer Werbung zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidungen auf. Der Werbeappell der Brauerei sei nicht wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbene Produkt und dem Engagement für den Regenwald kein sachlicher Zusammenhang bestehe.

Die Aktion sei auch nicht deswegen wettbewerbswidrig gewesen, weil die Brauerei in der Werbung nicht ausreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht sei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.

Aus der Tatsache, dass ein Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung unterstütze, folge auch nicht, dass in der Werbung über die Details aufgeklärt werden müsse, wie der versprochen Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle.

Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings an die Vorinstanz zurück mit dem Argument, dass noch geprüft werden müsse, ob in der Werbung mit der Förderung des Regenwaldes mehr versprochen als tatsächlich geleistet werde und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht würden.

BGH vom 96. 10. 2006 ; Az. I ZR 33/0 4
NJW 2007, S. 919

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung
Ein Fotograf hatte für ein Unternehmen mehrere Aufnahmen für die Verwendung in einer Informationsbroschüre gefertigt. Das Unternehmen verwendete die Fotos aber nicht nur für diese Informationsbroschüre, sondern darüber hinaus für die Dauer etwa eines Jahres im Rahmen ihrer Internetpräsenz. Dort gab sie den Urheber, also den Fotografen, allerdings nicht an.

Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Fotografen rund 2000 EUR zugesprochen, seine Klage aber wegen mehr als 22.000 EUR abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht erkannte ihm jedoch insgesamt 22411,20 EUR zu.

Das Honorar in Höhe von 435 EUR für eine Fotoaufnahmen sei zurecht auf Grundlage der  Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ( MFM) ermittelt worden. Hinzukomme ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe jedem Urheber Gepäckgebühr uneingeschränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

OLG Düsseldorf vom 9.5.2006 ; Az. 20 U 138/05
GRUR - RR 2006, S. 393

4. OLG Celle: Werbung mit drohendem Wegfall von Krankenkassenzuschüssen ist irreführend
Ein Unternehmen, das Hörgeräte im gesamten Bundesgebiet vertrieb, warb mit der Aussage
"Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!". Zu der Zeit, als die Werbung erschien, sei zwar die grundgesetzliche Reform der Krankenversicherung in die Diskussion gewesen, die möglicherweise zu Leistungskürzungen der Krankenkasse geführt hätte. Mit der Werbung aber werde der Eindruck erweckt, ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor. Da dies nicht der Fall war, S. Werbung irreführend gewesen.

OLG Celle vom 9.11.2006 ; Az. 13 U 120/06
GRUR - RR 2007,111

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem verschreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das Produkt sein
In einer Tageszeitung hatte eine Ärztin neben anderen Behandlungsmethoden eine
»Faltenbehandlung mit Botox« angeboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin im Gegensatz zur ersten Instanz einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetzes verbietet die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Die Ärztin biete eine Dienstleistung an, nämlich die Faltenbehandlung mit dem verschreibungspflichtigen Medikament »Botox« an. Zwar steht ihre Dienstleistungen Vordergrund, doch werde diese mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erbracht, für das damit ebenfalls geworben werde. Dass die Medizinerin daneben auch Faltenbehandlung mit anderen Medikamenten anbiete, ändere nichts.

OLG Frankfurt vom 31.8.2006 ; Az. 6 U 118/05
GRUR - RR 2007, S. 118

6. Landgericht Hamburg: Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt werden
Eine Fluggesellschaft hatte für günstige Flugreisen (z. B. Friedrichshafen - Pisa 25,59 EUR )
geworben. Von einer Gebühr von 3,50 bzw. 7 Euro für jedes Gepäckstück war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Das Landgericht (LG) Hamburg verbot die Werbung nunmehr als unzulässig, weil irreführend. Das angesprochene Publikum erwarte - auch bei einer Billigfluglinie - bei dem Angebot einer Flugreise, es könne Gepäckstücke im üblichen Umfang aufgeben, ohne dafür eine zusätzliche Gebühr zahlen zu müssen. In dieser Erwartung werde es getäuscht. Daran ändere auch nichts, dass jeder Passagier ein Handgepäckstück von bis zu zehn Kilogramm kostenfrei mitnehmen könne. Ein Handgepäckstück dürfe eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Mehrheit der Passagiere reise aber mit mehr als zehn Kilogramm Gepäck. Auch die Tatsache, dass die Presse über diese Gebühr berichtet habe, ändere an der Unzulässigkeit nichts.

LG Hamburg vom 20.12.2006 ; 315 0 776/06
WRP 2007, S. 570

Letzte Meldung:
LG Ulm: Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung soziale Prospekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

LG Ulm“w&v“ vom 16.1.2007, Az. 10 O 157/06
NJW aktuell 2007 XII

Und: Last but not least ..
RECHT IN DER WERBUNG
Grundlagen und Update im Wettbewerbs- und Urheberrecht
23. Mai 2007 in München

  • wie Sie Ihre Aktionen wettbewerbsrechtlich - gerade im Zusammenhang mit der UWG-Reform - einordnen müssen,
  • was Ihnen erlaubt ist, was nicht mehr und was Sie zu erwarten haben,
  • welche Fallstricke hinter Schleichwerbung, Preisangaben, vergleichender Werbung und Gewinnspielen stecken,
  • wer welche Nutzungsrechte an Ideen, Bildern oder kreativen Bestandteilen einer Kampagne hält,
  • wie Sie sich, falls alle Stricke reißen, in Konfliktfällen verhalten.

Mehr unter www.market-and-more.de/seminar_werberecht.htm.

(C)
Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
Grillparzerstrasse 38
81675 München
Tel. 089 - 890416010
Fax. 089 – 47 32 71
eMail: pwsjur@schotthoefer.de
www.schotthoefer.de

 NEWSLETTER „Werberecht“
Ausgabe Mai 2007


Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwalt

München

 

 

1. BGH: Wie ist der Gewinn des Verletzers eines Urhebers zu berechnen ?

 

Der Bundesgerichtshof erläutert, wie der Gewinn zu ermitteln ist, den der Produzent eines rechtswidrig nachgeahmten Produktes durch dessen Vertrieb erzielt hat. Insbesondere liegt er dar, welche Kosten gewinnmindernd zu berücksichtigt sind.

 

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsoringleistung (nunmehr) grundsätzlich

              zulässig ( Krombacher )

 

Ein Werbeappell für Bier mit einem Engagement für den Regenwald ist nicht deswegen wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement kein sachlicher Zusammenhang besteht .

 

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung

 

Nur weil der Urheber nicht genannt worden war, sprach das OLG Düsseldorf einem Fotografen zusätzlich zu seinem Schadensersatz einen Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe jeder Urheber das uneingeschränkte Recht, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

 

 

4. OLG Celle: " Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse

                        übernehmen! "

 

Die allgemeine Befürchtung, die grundsätzliche Reform der Krankenversicherung könne zu Leistungskürzungen der Krankenkasse führen, berechtigt nicht zur Werbeaussage " Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen! ".

 

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem ver –

                                 schreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das

                                 Produkt sein

 

 

Auch wenn bei der Werbung einer Ärztin für Faltenbehandlung mit einem verschreibungs -pflichtigen Produkt die ärztliche Dienstleistung im Vordergrund steht, wird dennoch in unerlaubter Weise für das verschreibungspflichtige Medikament geworben. Diese ist außerhalb von Fachkreisen unzulässig

 

 

6. Landgericht Hamburg: Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt

                                             werden

 

Das angesprochene Publikum erwartet nach Auffasssung des LG Frankfurt auch bei einer Billigfluglinie bei dem Angebot einer Flugreise, dass für Gepäckstücke im üblichen Umfang keine zusätzliche Gebühr bezahlen ist.

 

Letzte Meldung: LG Ulm

 

Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung sozialer Projekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

 

 

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1. BGH: Erläutert Grundsätze für die Berechnung des Verletzergewinnes

 

Wird unerlaubterweise ein Produkt nachgeahmt und vertrieben, muss der Nachahmer den so genannten" Verletzergewinn " erstatten. Die Berechnung dieses Gewinnes ist nicht sehr einfach. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Grundsätze noch einmal ausführlich dargelegt. Dabei geht es darum, welche in Zusammenhang mit der Produktion des rechtsverletzenden Produktes entstandenen Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören nach Auffassung des BGH die Produktions -und Materialkosten, die Vertriebskosten, die Personalkosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des verletzenden Produktes eingesetzt wurde sowie Investitionen in Anlagevermögen für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb des verletzenden Produktes verwendet wurden. Nicht besichtigt werden können Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Betriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind. Dazu zählen allgemeine Marketingkosten, Geschäftsführergehälter, die Verwaltungskosten sowie die Kosten für Anlagevermögen, das nicht konkret der Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Nicht anrechenbar sind ferner Anlauf - und Entwicklungskosten sowie Kosten für die nicht mehr veräußerbaren Produkte.

 

BGH vom 21.9.2006 ;   Az. I ZR 6/04

NJW aktuell 2007/Heft 15/X,

 

2. BGH: Koppelung zwischen Kauf und Sponsorenleistung (nunmehr) grundsätzlich

           zulässig

 

Eine große deutsche Brauerei hatte damit geworben, dass durch den Kauf eines Kasten ihres Bieres ein Quadratmeter Regenwald geschützt werde. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Brauerei deswegen wegen wettbewerbswidrigerer Werbung zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidungen auf. Der Werbeappell der Brauerei sei nicht wettbewerbswidrig, weil zwischen dem beworbene Produkt und dem Engagement für den Regenwald kein sachlicher Zusammenhang bestehe.

 

Die Aktion sei auch nicht deswegen wettbewerbswidrig gewesen, weil die Brauerei in der Werbung nicht ausreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht sei dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.

 

Aus der Tatsache, dass ein Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung unterstütze, folge auch nicht, dass in der Werbung über die Details aufgeklärt werden müsse, wie der versprochen Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle.

 

Der BGH wies den Rechtsstreit allerdings an die Vorinstanz zurück mit dem Argument, dass noch geprüft werden müsse, ob in der Werbung mit der Förderung des Regenwaldes mehr versprochen als tatsächlich geleistet werde und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht würden.

 

BGH vom 96. 10. 2006 ; Az. I ZR 33/0 4

NJW 2007, S. 919

 

 

3. OLG Düsseldorf: Doppelte Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung

 

Ein Fotograf hatte für ein Unternehmen mehrere Aufnahmen für die Verwendung in einer Informationsbroschüre gefertigt. Das Unternehmen verwendete die Fotos aber nicht nur für diese Informationsbroschüre, sondern darüber hinaus für die Dauer etwa eines Jahres im Rahmen ihrer Internetpräsenz. Dort gab sie den Urheber, also den Fotografen, allerdings nicht an.

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Fotografen rund 2000 EUR zugesprochen, seine Klage aber wegen mehr als 22.000 EUR abgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht erkannte ihm jedoch insgesamt 22411,20 EUR zu.

 

Das Honorar in Höhe von 435 EUR für eine Fotoaufnahmen sei zurecht auf Grundlage der  Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ( MFM) ermittelt worden. Hinzukomme ein Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe jedem Urheber Gepäckgebühr uneingeschränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werkes auch als solcher benannt zu werden.

 

OLG Düsseldorf vom 9.5.2006 ; Az. 20 U 138/05

GRUR - RR 2006, S. 393

 

 

4. OLG Celle: Werbung mit drohendem Wegfall von Krankenkassenzuschüssen ist

                         irreführend

 

Ein Unternehmen, das Hörgeräte im gesamten Bundesgebiet vertrieb, warb mit der Aussage

" Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen ! ". Zu der Zeit, als die Werbung erschien, sei zwar die grundgesetzliche Reform der Krankenversicherung in die Diskussion gewesen, die möglicherweise zu Leistungskürzungen der Krankenkasse geführt hätte. Mit der Werbung aber werde der Eindruck erweckt, ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor. Da dies nicht der Fall war, S. Werbung irreführend gewesen.

 

OLG Celle vom 9.11.2006 ; Az. 13 U 120/06

GRUR - RR 2007,111

 

5. OLG Frankfurt: Werbung eines Arztes für Faltenbehandlung mit einem ver –

                                 schreibungspflichtigen Produkt kann unerlaubte Werbung für das

                                 Produkt sein

 

In einer Tageszeitung hatte eine Ärztin neben anderen Behandlungsmethoden eine

" Faltenbehandlung mit Botox " angeboten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah darin im Gegensatz zur ersten Instanz einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetzes verbietet die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Die Ärztin biete eine Dienstleistung an, nämlich die Faltenbehandlung mit dem verschreibungspflichtigen Medikament " Botox "an. Zwar steht ihre Dienstleistungen Vordergrund, doch werde diese mit einem verschreibungspflichtigen Medikament erbracht, für das damit ebenfalls geworben werde. Dass die Medizinerin daneben auch Faltenbehandlung mit anderen Medikamenten anbiete, ändere nichts.

 

OLG Frankfurt vom 31.8.2006 ; Az. 6 U 118/05

GRUR - RR 2007, S. 118

 

 

6. Landgericht Hamburg: Gepäckgebühr muß in Werbung für Flugreise erwähnt

                                             werden

 

Eine Fluggesellschaft hatte für günstige Flugreisen (z. B. Friedrichshafen - Pisa 25,59 EUR )

geworben. Von einer Gebühr von 3,50 bzw. 7 Euro für jedes Gepäckstück war in der Werbung allerdings nicht die Rede. Das Landgericht (LG) Hamburg verbot die Werbung nunmehr als unzulässig, weil irreführend. Das angesprochene Publikum erwarte - auch bei einer Billigfluglinie - bei dem Angebot einer Flugreise, es könne Gepäckstücke im üblichen Umfang aufgeben, ohne dafür eine zusätzliche Gebühr zahlen zu müssen. In dieser Erwartung werde es getäuscht. Daran ändere auch nichts, dass jeder Passagier ein Handgepäckstück von bis zu zehn Kilogramm kostenfrei mitnehmen könne. Ein Handgepäckstück dürfe eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Mehrheit der Passagiere reise aber mit mehr als zehn Kilogramm Gepäck. Auch die Tatsache, dass die Presse über diese Gebühr berichtet habe, ändere an der Unzulässigkeit nichts.

 

LG Hamburg vom 20.12.2006 ; 315 0 776/06

WRP 2007, S. 570

 

Letzte Meldung:

 

LG Ulm: Auch im Arzneimittelbereich ist die Werbung mit der Unterstützung soziale Prospekte bei dem Erwerb von Arzneimitteln (nunmehr) zulässig.

 

LG Ulm“w&v“ vom 16.1.2007, Az. 10 O 157/06

NJW aktuell 2007 XII

 

(C)

Dr. Peter Schotthöfer

Rechtsanwalt

Grillparzerstrasse 38

81675 München

Tel.  089 - 890416010

Fax. 089 – 47 32 71

eMail: pwsjur@schotthoefer.de

HP: www.schotthoefer.de

 

Und: Last but not least ..

RECHT IN DER WERBUNG  

Grundlagen und Update im Wettbewerbs- und Urheberrecht  

23. Mai 2007 in München  

 

 

- wie Sie Ihre Aktionen wettbewerbsrechtlich - gerade im Zusammenhang mit der UWG-Reform - einordnen müssen,

- was Ihnen erlaubt ist, was nicht mehr und was Sie zu erwarten haben,

- welche Fallstricke hinter Schleichwerbung, Preisangaben, vergleichender Werbung und Gewinnspielen stecken,

- wer welche Nutzungsrechte an Ideen, Bildern oder kreativen Bestandteilen einer Kampagne hält,

- wie Sie sich, falls alle Stricke reißen, in Konfliktfällen verhalten.

Mehr unter http://www.market-and-more.de/seminar_werberecht.htm.