Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News April 2018

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BVerfG: Zum Inhalt einer Einverständniserklärung
  • Es muss nicht für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwilligungserklärung abgegeben werden

Eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher mit einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken einverstanden erklärt, ist auch dann zulässig, wenn diese sich auf mehrere Werbekanäle bezieht, also z.B. auf Werbung per Telefon und per E-Mail. Einer Einverständniserklärung ausdrücklich mit der Werbung der Post einerseits und eine mit der Werbung per E-Mail andererseits bedarf es nicht. Die Klausel enthält nach Auffassung des BGH alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Angaben und macht dem Verbraucher klar, auf welchem Wege seine Daten verwendet werden sollen. Es würde den Verbraucherschutz nicht stärken, wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwilligungserklärung abgegeben werden müsste.

Bundesverfassungsgericht vom 1.2.2018; Az. III ZR 196/17
K&R 2018, S 243.

2. BGH: Angaben in Exposé sind verbindlich
  • Eigenschaften eines Grundstücks, über die sich Makler öffentlich äußert, darf Käufer erwarten

In dem Verkaufsexposé eines Maklers war auf die Komplettsanierung eines älteren Hauses aus den fünfziger Jahren hingewiesen worden. Dort hieß es: »… zudem ist das Haus unterkellert (trocken)«. Die Käufer des Hauses stellten jedoch fest, dass der Keller keineswegs trocken, die Feuchtigkeitsflecken vielmehr lediglich mit weißer Farbe überstrichen waren.

Der BGH sah darin eine arglistige, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigende arglistige Täuschung. Auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen, des Maklers, zählen zu den Eigenschaften, die ein Käufer erwarten darf. Da sich in dem Verkaufsexposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis auf die Trockenheit des Kellers fand, habe dies der Käufer erwarten dürfen.

BGH vom 19.1.2018; Az. VZR 256/16, IWW - Abruf Nummer 200 544

3. KG: Influenzer Marketing unzulässig
  • Auch bei nur kostenloser Überlassung von auf »You tube« präsentierten Produkten muss als »geschäftliche Handlung« kenntlich gemacht werden

Eine Privatperson trat auf der social mediaplattform Instagram auf, zeigte verschiedene Produkte und beschrieb diese. Zu den Herstellern der Produkte gab es so genannte »sprechende« Links. Das KG Berlin entschied nun, dass aufgrund des Auftrittes anzunehmen sei, dass der Präsentator mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus seinem Auftritt geldwerte Vorteile, wie z.B. Rabatte und Zugaben erziele, auch wenn er dies bestreite. Auch nur die kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte reiche aus. Da der wahrscheinlich kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht worden sei, handele es sich bei dem Auftritt um eine »geschäftliche Handlung«, die als solche kenntlich gemacht werden müsse.

KG vom 17.10.2017; Az. 5 W 233/1717
GRUR - RR 2018, S. 155

4. OLG Oldenburg: Verbraucher erwartet bei Möbel aus »Eiche« keine Eiche
  • Verbraucher erkennen heutzutage schon an einem niedrigen Preis, ob Möbelstücke aus Massivholz oder Holzfurniert bestehen

Ein Möbelhaus hatte für Möbel mit den Worten »Dekor Sonoma Eiche« geworben. Allerdings war das Möbelstück nur mit einer Kunststofffolie in Eichenmaserung überzogen. Die Richter waren der Meinung, dass die Verbraucher heutzutage wüssten, dass Möbelstücke nicht aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen, das erkenne er schon an einem niedrigen Preis. Maßstab sei nicht mehr – wie früher – der flüchtige Verbraucher, sondern der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher, der sich der Werbung mit situations- adäquater Aufmerksamkeit widmet. Bei völlig geringfügigen Waren des täglichen Bedarfes könne die Beurteilung einer Werbung auch von einem verständigen Verbraucher durchaus flüchtig sein. Im Falle eines Möbelstückes werde der an dem Erwerb einer Anbauwand interessierte Verbraucher die Werbung mit größter Aufmerksamkeit wahrnehmen und sich mit dem Inhalt befassen. Daher sei hier eine Irreführung zu verneinen.

OLG Oldenburg vom 26 1. 2018; Az. 6 O 111/17
GRUR - RR 2018, S. 159

5. OLG Frankfurt: Wann Portalbetreiber Mitteilungen löschen muss
  • Der Betreiber eines Internetforums trifft nur eine Pflicht zur Überprüfung, wenn Beanstandung konkrete Angaben enthält, warum die Mitteilung falsch sein soll.
  • Sonst ist Betreiber nicht verpflichtet, die Mitteilung zu überprüfen.

Der Betreiber eines Internetforums muss von Dritten in sein Forum eingestellte Mitteilungen erst prüfen, wenn eine Beanstandung an ihn konkret herangetragen wurde. Nach Auffassung des OLG Frankfurt trifft ihn aber auch dann nur dann eine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Zulässigkeit der Mitteilung, wenn die Beanstandung konkrete Angaben macht, warum die Mitteilung falsch sein soll. Auch müsste vorgetragen werden, warum eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Solange dies nicht der Fall ist, ist der Betreiber nicht verpflichtet, die Mitteilung zu überprüfen.

OLG Frankfurt vom 21.12.2017, Az. 16 U 72/17
GRUR - RR 2018, S. 168

6. OLG Frankfurt: Kaufvertrag über »kalte« Adressen unwirksam
  • Adresskauf ohne Kundeneinwilligung ist unwirksam

Ein Vertrag über den Kauf von Adressen möglicher Kunden ohne deren Einwilligung ist unwirksam. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, zu denen Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Person gehören. Das gilt nur für so genannte Listendaten nicht, also Daten, die listenmäßig oder sonst wie zusammengefasst sind über Angehörige einer Personengruppe, wenn sie sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zur Personengruppe, seine Berufs-, Branchen - und Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken (Listenprivileg). Da im vorliegenden Fall nicht dargelegt wurde, dass es sich um solche zusammengefassten Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelt, kam das »Listenprivileg« nicht in Betracht. Die Veräußerung solcher Daten ist nur mit Einwilligung der Adressinhaber zulässig.

OLG Frankfurt vom 24.1.2018; Az. 13 U 165/16
CR 2018, S. 234

7. LG Frankfurt: Verminderter Schutz der Privatsphäre
  • Hooligan eine »Person der Zeitgeschichte«
  • Wer ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt hat, dem kommt nur ein verminderter Schutz seiner Persönlichkeit zu.

Eine Zeitung hatte im Rahmen eines Artikels auf das so genannte Hooligan-Problem im Zusammenhang mit Ausschreitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2016 hingewiesen und das Foto eines Hooligans veröffentlicht. Dieser Hooligan hatte auf seiner Facebook-Seite selbst ein Foto von sich ebenfalls im Zusammenhang mit der EM 2016 veröffentlicht. Der Hooligan ging gegen die Zeitung vor und verlangte Unterlassung wegen der Bildveröffentlichung.

Das LG Frankfurt war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Falle bei dem Hooligan um eine »Person der Zeitgeschichte« handele. Weil er außerdem ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt hatte, komme ihm nur ein verminderter Schutz seiner Persönlichkeit zu.

LG Frankfurt vom 5.10.2017; Az. 2 – 0 30352/16
CR 2018, S. 236

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