Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News August 2017

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Voraussetzung der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung gegenüber Unternehmen

Dem Einwilligenden muss klar sein,

  • dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt
  • worauf sie sich bezieht
  • welche Produkte oder Dienstleistungen von der Einwilligung erfasst sind

Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist nach deutschem Recht ohne vorherige Einwilligung des Empfängers grundsätzlich nicht erlaubt. Verbraucher können aber deswegen nicht selbst klagen, sondern nur einen dazu befugten Verein auffordern. Unternehmen dagegen können unter Berufung auf das sogenannte »Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb« klagen. Die Voraussetzungen für eine Einwilligung sind jedoch in beiden Fällen gleich.

Dem Einwilligenden muss klar sein, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Unternehmen, die mit der E-Mail-Werbung bedacht werden sollen, müssen konkret benannt werden. Es muss klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen von der Einwilligung erfasst sind. Allein die Nennung von Firmennamen genügt nicht, weil daraus nicht geschlossen werden kann, auf welche Produkte oder Dienstleistungen sich die Einwilligung bezieht.

BGH vom 14.3.2017; Az. VI ZR 721/1
CR 2017, 391

2. BGH: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss
  • Wer strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss einen erneuten Verstoß vermeiden
  • Der BGH: Unterlassungsschuldner muss gegebenenfalls Rückrufaktion starten

Wer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf eine Abmahnung eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, also die Erklärung, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn das beanstandete Verhalten wiederholt wird, muss alles Erforderliche und Zumutbare Unternehmen, um einen erneuten Verstoß zu vermeiden. Gelingt ihm das nicht, muss er die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen.

Der BGH hat nun erläutert, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur das beanstandete Verhalten unterlassen, sondern gegebenenfalls eine Rückrufaktion starten muss. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall befand sich die beanstandete Werbeaussage auf Verpackungen einer Ware. Der Unterlassungsschuldner beseitigte die beanstandete Werbeaussage von seiner Website und überklebte sie auf den Verpackungen von Waren, die er noch auslieferte. Der BGH war nun der Meinung, dass er auch die Empfänger der bereits ausgelieferten Waren mit den beanstandeten Verpackungen hätte informieren müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsgläubiger 6 Lieferungen festgestellt, bei denen die beanstandete Werbeaussage auf der Verpackung nicht überklebt waren deswegen verlangte er eine Vertragsstrafe von insgesamt 30.600 Euro, also 5.100 Euro pro Verstoß.

Der BGH stellte nun fest, dass eine Pflicht zur Beseitigung durch den Unterlassungsschuldner auch dann besteht, wenn diese nur eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich nicht auch zur Beseitigung bereits ausgelieferten Ware verpflichtet hat. Andererseits stellt er auch fest, dass nur eine Vertragsstrafe in Höhe von 5100 Euro für alle sechs Verstöße angefallen sei, denn der Unterlassungsschuldner habe sich einmal entschieden, gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verstoßen.
BGH vom 4.5.2017; Az. I ZR 208/15
IWW - Abrufnummer 195026

3. OLG Nürnberg: Wann Milch als »Weidemilch« bezeichnet werden darf
  • Diese Kühe müssen im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten grasen. 

Ein Lebensmitteldiscounter hatte Milch unter der Bezeichnung »Weidemilch« vertrieben. Auf der Rückseite des Etiketts fand sich der Hinweis: »Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens sechs Stunden am Tag auf der Weide stehen«. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies u.a. mit der Begründung, dass die Kühe also die übrige Zeit nicht unter diesen Bedingungen gehalten wurden.

Die Richter führten aus, dass es für diese Bezeichnung keine rechtlichen Vorgaben gebe. Allerdings habe das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein sogenanntes »Weidemilch Label« entwickelt, dessen Voraussetzung es ist, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr sechs Stunden auf der Weide stehen. Die Richter waren nun der Meinung, dass der Verbraucher annehme, dass diese Kühe im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten grasten.

Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung lesen, wonach die Milch von Kühen stammt, die mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens sechs Stunden auf der Weide waren. Da deswegen keine Irreführung vorgelegen habe, wurde die Klage abgewiesen.

OLG Nürnberg vom 7.2.2017; Az. 3U 1537/16
Fundstelle: eigene

4. OLG Bamberg: Makler haftet (auch) für Angaben aus Energieausweis
  • Pflicht trifft Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, Makler nicht genannt
  • Verpflichtung des Maklers ergebe sich aber aus § 5a Abs.2 UWG

Es ist umstritten, ob Makler selbst – also neben ihrem Auftraggeber – dafür haften, wenn die erforderlichen Angaben aus dem Energieausweis in einer Anzeige nicht erscheinen. Das OLG Bamberg hat dazu nun in einem Urteil Stellung genommen.

Nach § 16 a der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Angaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises in der Werbung zu machen. Diese Pflicht treffe nach dem Gesetzestext Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, Makler seien im Gesetz nicht als Verantwortliche genannt, weswegen eine Berufung auf diese Bestimmung nicht in Betracht komme. Eine Auslegung der EnEV, nach der auch Makler diese Verpflichtung treffe, sei unzulässig.

Allerdings waren die Richter der Meinung, dass sich aus § 5a Abs.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Verpflichtung des Maklers ergebe, diese Informationen auch in seiner Werbung zu nennen. Dem Verbraucher würden sonst wesentliche Informationen vorenthalten.

Da diese Frage höchstrichterlich, also vom BGH noch nicht entschieden ist, hat der Senat das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung wird also diese Frage geklärt sein. Bis dahin empfiehlt es sich für den Makler, der im Kundenauftrag für den Verkauf eines Objektes wirbt, sich an die Vorgaben des OLG Bamberg zu halten, also auch in seiner Werbung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.,

OLG Bamberg vom 5.4.2017; Az. 3 U 102/16
WRP 2017, S. 837

5. OLG Koblenz: Werbung mit »Neueröffnung« setzt Schließung voraus
  • Werbung mit »Neueröffnung« setzt voraus, dass Verkaufsfläche einmal geschlossen war

Ein Möbelhaus hatte eine Filiale in mehreren Schritten umgestaltet. Während der Umbauarbeiten wurde der Verkauf fortgesetzt, wenngleich unter Einschränkungen wegen des Umbaus. Nach Abschluss der Umbauarbeiten warb das Möbelhaus mit der Werbeaussage »Neueröffnung nach Totalumbau und großer Erweiterung«.

Das OLG Hamm hielt diese Aussage für unzulässig, weil die Werbung mit einer »Neueröffnung« voraussetze, dass die »neu eröffnete« Verkaufsfläche einmal geschlossen war. Der Begriff »Neueröffnung« übe auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus. Da im vorliegenden Fall der Verkauf aber während der Umbauarbeiten fortgesetzt worden sei, könne von einer Neueröffnung nicht die Rede sein.

OLG Hamm vom 21.3.2017; Az. 4 U 183/16
WRP 2017, S. 861

6. LG Düsseldorf: Weitergabe personenbezogener Daten ist Rechtsverletzung
  • Personenbezogene Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Wer die personenbezogenen Daten eines anderen ohne dessen Einverständnis Dritten zugänglich macht, begeht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dieser Person.

LG Düsseldorf vom 20.2.2017; Az. 5 O 400/16
CR 2017, 44

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