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Werberecht News August 2018

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. EuGH: wesentliche Angaben in der Werbung müssen gemacht werden
  • Irreführende Werbung durch Unterlassung liegt vor, wenn wesentliche Informationen nicht oder nicht klar, verständlich oder eindeutig, rechtzeitig oder als kommerzielles Angebot kenntlich gemacht werden – sofern sich aus den Umständen die Informationen nicht ergeben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass irreführende Werbung durch Unterlassung vorliegt, wenn wesentliche Informationen nicht oder nicht klar, verständlich, eindeutig, rechtzeitig oder als kommerzielles Angebot kenntlich gemacht werden – sofern sich aus den Umständen die Informationen nicht ergeben. Wesentliche Informationen seien die Anschrift, Identität, der Handelsname, der Preis inklusive aller Steuern/Abgaben, sofern er im Voraus berechnet werden kann. Schließlich zählen dazu Fracht-, Liefer- oder Stückkosten. Auch Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen sowie der Umgang mit Beschwerden zählen dazu. Besteht eine Rücktritts- oder Widerrufsrecht, muss auch darauf hingewiesen werden. Dabei seien allerdings räumliche und zeitliche Beschränkungen der Werbung zu berücksichtigen.

EuGH vom 26.10.2016; Az. C 611/14

2. BGH: Rückruf bei gerichtlich beanstandeter Werbung
  • Unternehmen ist verpflichtet, Händler zu informieren und zum Rückruf aufzufordern, denen das Produkt bereits verkauft worden war.

Ein Unternehmen vertrieb Produkte zur Wundversorgung. Durch gerichtliche Entscheidung war ihm das Aufbringen von Klebeetiketten mit beanstandeter Werbung untersagt worden. Der BGH entschied nun, dass es nicht ausreiche, wenn das Unternehmen das Produkt in dieser Form nicht mehr vertreibe, sondern dass es verpflichtet gewesen sei, die Händler zu informieren und zum Rückruf aufzufordern, denen das Produkt bereits verkauft worden war.

Es sei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, auch auf die Händler einzuwirken, dass diese das Etikett mit den beanstandeten Aussagen entfernten. Das gelte für alle Personen, auf die es rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten habe. Für den Erfolg dieser Maßnahme allerdings habe es nicht einzustehen.

BGH vom 11.10.2017; Az. IZB 96/16

3. BGH: Irreführende Werbung durch Unterlassung
  • Ein Verweis auf eine Website, der nähere Informationen entnommen werden könnten, genügt nur dann, wenn für die wesentlichen Informationen in der Anzeige kein Raum war.

In der Werbung müssen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen (Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke) die Bedingungen klar und eindeutig angegeben werden. Das bedeutet, dass genannt werden muss, für welche Personen oder für welche Produkte das Angebot nicht gilt. Diese Angaben müssen schon im Zeitpunkt der Werbung gemacht werden, weil der Verbraucher davor geschützt werden soll, dass er aufgrund unzutreffender Angaben in einen Geschäftsraum gelockt wird. Ein Verweis auf eine Website, der nähere Informationen entnommen werden könnten, genügt nur dann, wenn für die wesentlichen Informationen in der Anzeige kein Raum war. Davon kann jedoch in der Regel nicht ausgegangen werden. Bereits in der ersten Werbung (also einer Anzeige, einer Website) müssen alle wesentlichen Informationen enthalten sein, die dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung ermöglichen.

BGH vom 27.7. 2017, Az. I ZR 153/16

4. OLG Dresden: Nach strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung müssen falsche Angaben entfernt werden
  • Unterlassungsschuldner muss, auf Dritte einwirken, deren Verhalten ihm wirtschaftlich zugutekommt und sicherstellen, dass zumindest bei Google als einer der gängigsten Internet Suchmaschinen die beanstandete Anzeige nicht mehr erscheint.

Die Wettbewerbszentrale machte 4.000 € Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsverpflichtung gegen ein Hotel geltend, weil dieses im Internet als »Vier Sterne Hotel« ausgewiesen war. Deswegen musste es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, nach der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe bezahlt werden sollte. Trotzdem fand sich auch nach der Erklärung des Hotels die falsche Kennzeichnung nach wie vor im Internet. Das OLG Dresden war der Meinung, dass es hier die Pflicht des Hotels gewesen sei, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die beanstandete Werbung zu entfernen. Ein Unterlassungsschuldner sei gehalten, auf Dritte einzuwirken, deren Verhalten ihm wirtschaftlich zugutekomme, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und er zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten habe. Er müsse sicherstellen, dass zumindest bei Google als einer der gängigsten Internet Suchmaschinen die beanstandete Anzeige nicht mehr erscheine. Das Hotel hätte sogar damit rechnen müssen, dass Hotelbuchungsportale die Anzeige finden und verwerten würden. Telefonische Bemühungen, dies abzustellen genügten nicht.

OLG Dresden vom 24.4.2018; Az. 14 U 50/18
WRP 2018, S. 978

5. LG Hamburg: Rückrufpflicht nach einstweiliger Verfügung5. OLG München: »Neuschwansteiner Bier« zulässig
  • »Neuschwansteiner« Bier nicht unzulässig
  • Neuschwanstein für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt.

Am 1.2.2018 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung »Neuschwansteiner« für ein so bezeichnetes Bier nicht unzulässig ist. Die Bezeichnung »Schloss Neuschwanstein« werde vom durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht so verstanden, dass das Bier auf dem Schlossgelände hergestellt werde (was nicht der Fall ist). Das Schloss Neuschwanstein sei für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt.

OLG München vom 1.2.2018; Az. 29 U 885/17
WRP 2018, S. 1014

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