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Werberecht News Juli 2017

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: »East Side Gallery« oder Mauerbild darf für Immobilienwerbung verwendet werden
  • Gemälde an Berliner Mauer urheberrechtlich geschützt
  • Aufnahmen davon und deren Verwendung wegen »Panoramafreiheit« zulässig 

Auf einem Reststück der Berliner Mauer hatte ein Maler verschiedene Bilder angebracht. Ein Immobilienunternehmen fotografierte diese und veröffentlichte sie auf seiner Internetseite im Rahmen der Werbung für ein Immobilienprojekt, das in der Nähe errichtet werden sollte. Auch auf einem Modell von dem Immobilienprojekt fand sich die verkleinerte Restmauer mit den Bildern.

Der BGH stellte fest, dass dem Maler als Schöpfer der Bilder gegen die Immobilienfirma keinerlei Ansprüche zustünden. Zwar seien die angebrachten Gemälde mit dem Titel »Hommage an die jungen Generationen« zweifellos urheberrechtlich geschützt, doch seien die Aufnahmen und deren Verwendung wegen der so genannten »Panoramafreiheit« zulässig und damit keine Verletzung des Urheberrechtes des Künstlers gewesen.

Denn es ist zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu verbreiten und zu vervielfältigen, also auch zu fotografieren und das Foto zu anderen Zwecken zu nutzen. Wer Kunstwerke an öffentlichen Orten anbringe, widme damit sein Werk der Allgemeinheit. Dazu gehöre auch die Fertigung von Aufnahmen der Gemälde und die weitere Verwendung, auch gewerblicher Art.

BGH vom 19.1.2017; I ZR 242/15
WRP 2017, S. 573

2. BGH: »AIDA-Kussmund« – Panoramafreiheit auch hier
  • Der »Kussmund« der bemalten Kreuzfahrtschiffe der Aida Reederei ist urheberrechtlich geschützt
  • Auch »auf See« gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit

Die Kreuzfahrtschiffe der Aida Reederei zeichnen sich durch bunte Bemalung aus, wobei auf den Schiffen am Bug ein Mund aufgemalt ist, seitlich an den Bordwänden befinden sich Augen, umgeben von Wellenlinien. Der Schöpfer des Aida-Kussmundes wehrte sich dagegen, dass von ihm nicht genehmigte Fotos mit dem Kussmund sein Urheberrecht verletzten.

Der BGH entschied, dass auch hier der Grundsatz der Panoramafreiheit gelte, also dass von dem Werk des Künstlers, hier dem Schiff mit dem Kussmund Fotos angefertigt und diese auch gewerblich verwendet werden dürften. Denn Panoramafreiheit bedeute die Freiheit, an sich urheberrechtlich geschützte Werke, die sich ortsfest an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen unter freiem Himmel befinden und für jedermann zugänglich sind, zu fotografieren und die Fotos auch gewerblich zu nutzen. Das gelte auch dann, wenn das Kunstwerk wie im Falle des AIDA-Mundes des nicht ortsfest mit dem Boden verbunden sei, sondern sich nacheinander in verschiedenen Häfen befinde. Ein Werk befinde sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus der Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Schiffe seien dazu bestimmt, bleibend an öffentlichen Orten für längere Dauer auf hoher See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden und könnten dort von jedermann wahrgenommen werden.

BGH vom 27.4.2017; Az. I ZR 247/15

3. OLG Düsseldorf: »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!«
  • Hinweis »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!« schützt nicht vor Abmahnung
  • Wer im Widerspruch zum eigenen Hinweis abmahnt, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

Auf der Website eines Onlinehändlers fand sich der Hinweis »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!«. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass ein Konkurrent, der ihn abmahnen möchte, nicht gleich einen Anwalt beauftragen, sondern erst mit ihm direkten Kontakt aufnehmen sollte. Wer dem nicht nachkomme, dessen Anwaltskosten würden nicht bezahlt.

Ein vom online Händler abgemahnter Konkurrent weigerte sich, die Kosten für diese Abmahnung zu übernehmen, weil der online Händler – entgegen dem Hinweis auf seiner Website – für die Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet und keinen Kontakt vorab mit ihm aufgenommen habe.

Das OLG Düsseldorf sah in der Tat in dem Verhalten des Onlinehändlers einen Widerspruch zum eigenen Hinweis, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Rechtsunkundige Mitbewerber könnten verunsichert werden. Denn wer solches Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug ebenso verhalten.

OLG Düsseldorf vom 26.1.2016; Az. I - 20 U 52/15
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4. OLG Frankfurt: Eigene Streitwertangaben sind wichtig
  • Eigenen Streitwertangaben zu Beginn eines Verfahrens kommt eine große Bedeutung zu

Bei einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung wird in der Regel ein Streitwert angegeben, nach dem sich die Kosten des abmahnenden Anwaltes und gegebenenfalls später auch des Gerichtsverfahrens richten.

Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass diesen Streitwertangaben zu Beginn eines Verfahrens eine wichtige Bedeutung für den Streitwert zukommt. Nur wenn diese Angaben offensichtlich überhöht sind, kann etwas Anderes gelten. Die Angaben sind deswegen von indizieller Bedeutung, weil sich daraus ableiten lässt, welchen Wert der Abmahnende seinem Begehren beimisst. Im konkreten Fall hielt der Senat einen Streitwert von 20.000 Euro für eine fehlende Widerrufsbelehrung für angemessen.

OLG Frankfurt vom 14.3.2017; Az. 6W 24/17
WRP 2017, S. 719

5. LG Hamburg: Kein Geld – keine Abmahnung
  • Wer sich in einer wirtschaftlich schlechten Verfassung befindet, kann nicht abmahnen.

Wer sich in einer wirtschaftlich schlechten Verfassung befindet, kann nicht abmahnen. Dies hat das LG Hamburg entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Inhaberin eines Onlineshops gegen Konkurrenten gerichtlich vorgegangen. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen im Jahr 2015 mehr als 50 Abmahnungen ausgesprochen hatte, zudem seien 14 Verfügungsverfahren eingeleitet worden. Aus der Zahl der Abmahnungen an sich könne zwar nicht grundsätzlich ein missbräuchliches Vorgehen abgeleitet werden. Im konkreten Fall hatte sich aber herausgestellt, dass das Eigenkapital der Abmahnenden im Jahr 2015 bis auf 34,77 Euro geschmolzen sei, im Jahr 2014 habe sie einen Verlust von 15.000 Euro angegeben. Die Richter hielten das Vorgehen der Online-Shop-Inhaberin deswegen für missbräuchlich, weil kein wirtschaftlich denkender Unternehmer in einer derartigen Situation das Kostenrisiko eines oder gar mehrerer Wettbewerbsverfahren eingehen würde.

LG Hamburg vom 7.2.2017; Az. 312 O 144/16
IPRB 2017, S. 104

6. LG Münster: Getränkelieferung am Sonntag wettbewerbswidrig
  • An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten
  • Die Auslieferung von Getränken an Sonnen und Feiertagen kann daher als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden

In der Bundesrepublik bestimmen Gesetze der Länder z.B., dass an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, wenn dadurch die Ruhe des Tages gestört wird, es sei denn, dass Sie ausdrücklich erlaubt sind. Nach Auffassung der Richter ist die Auslieferung von Getränken an Sonn- und Feiertagen in der Tat bemerkbar und auch als Störung geeignet. Werblich gekennzeichnete Fahrzeuge seien im Verkehr sichtbar und damit erkennbar, dass eine öffentlich bemerkbare Arbeit geleistet werde. Diese könne auch die Ruhe der Sonn- und Feiertage stören. An diesen Tagen sollen die Bürger nicht an werktägliche Lebensvorgänge erinnert werden. Die Fahrzeuge müssten bei der Anlieferung in unmittelbarer Nähe der Kunden abgestellt und entladen werden. Ein Indiz sei auch, dass Sackkarren als Arbeitsgeräte zum Einsatz kämen. Bei dem Rückweg von Kunden werde zudem Leergut mitgenommen. Die Auslieferung von Getränken an Sonn- und Feiertagen könne daher auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

LG Münster vom 12.1.2017; Az. 022 O 93/16
WRP 2017,744

7. LG Köln: Nach Unterlassungserklärung muss Werbeaussage beseitigt werden
  • Wer bestimmte Werbeaussage nicht wiederholen darf, muss auch weitere Links mit der beanstandeten Werbeaussage löschen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Wer sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr zu wiederholen und – sollte dies dennoch geschehen – eine Vertragsstrafe zu bezahlen, muss auch weitere Links mit der beanstandeten Werbeaussage löschen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist.

LG Köln vom 14.2.2017; Az. 31 S2/16
WRP 2017,748

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