Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News Mai 2018

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. EuG: Keine Marke für die Mafia
  • EuG bestätigt die Löschung der Marke »Mafia« wegen Sittenwidrigkeit

Die spanische Restaurantkette »La Mafia ..« hatte die Bezeichnung »La Mafia« als Unionsmarke angemeldet. Sie sollte von den einzelnen italienischen Restaurants benutzt werden. Das Europäische Gericht bestätigte nun die Unzulässigkeit dieser Markenanmeldung. Die Bezeichnung Mafia sei verharmlosend und eine Unterstützung der gleichnamigen kriminellen Organisation. Denn die Mafia verstoße gegen die Grundrechte der Europäischen Union und stelle eine Bedrohung der inneren Sicherheit dar. Mit dieser Marke könnte ein positives Bild der Mafia vermittelt und ihre kriminellen Tätigkeiten verharmlost werden. Deswegen wurde die Löschung der Marke wegen Sittenwidrigkeit bestätigt.

EuG vom 15.3.2018; Az. Rs. T -1/17
IPRB 2018, S. 73

2. BGH: Vertrag über Platzierung einer Werbeanzeige
  • Vertrag, auf eine bestimmte Dauer Plakate an bestimmten Flächen auszuhängen, ist Werkvertrag

Ein Unternehmen beauftragte eine Internetagentur mit der Schaltung einer Anzeige. Der BGH war der Meinung, dass es dem Auftraggeber hier entscheidend darauf angekommen sei, sein Unternehmen mit der Anzeige einem möglichst großen Kreis potentieller Kunden bekannt zu machen. Es handele sich um einen Werkvertrag, mit dem der Beauftragte zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet werde. So sei auch ein Vertrag, durch den es der Beauftragte übernehme, auf eine bestimmte Dauer Plakate an bestimmten Flächen auszuhängen, als Werkvertrag anzusehen. Das gelte auch für einen Vertrag, der das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz zum Gegenstand habe oder einen Vertrag, der die Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis beinhalte. Mit der Erstellung einer elektronischen Anzeige auf einer bestimmten Domän für die Dauer einer bestimmten Vertragslaufzeit sei eine bestimmte Leistung vereinbart. Auch habe es im vorliegenden Fall keine weiteren Vereinbarungen über den erwarteten Erfolg zwischen den Parteien gegeben. Dies führe jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

BGH vom 22 3. 2018; Az. VII ZR 71/17
WW Abr. Nr. 200 735

3. OLG Frankfurt: »Hörzentrum« und »Gratisinspektion«
  • Angebot der Gratisinspektionen nicht unlauter
  • Begriff »Hör-Zentrum« verlangt eine gewisse Größe und Marktbedeutung

Ein Hörgeräteakustiker betrieb in einer Stadt verschiedene Filialen. Die Neueröffnung einer weiteren mit ca. 110 Quadratmeter bewarb er mit dem Text »Das neue Hör-Zentrum«, dort könne man auch eine »Gratisinspektion« erhalten. Das OLG Frankfurt war zunächst der Meinung, dass das Angebot der Gratisinspektion unter keinem Gesichtspunkt unlauter sei. Für Kunden, die das Gerät bei einem anderen Hörgeräteakustiker gekauft hätten, sei es keineswegs peinlich, bei dem werbenden Unternehmen nur eine kostenlose Reinigung durchführen lassen. Allerdings verstehe der Verbraucher den Begriff »Hör-Zentrum« als Hinweis eine gewisse Größe und Marktbedeutung. Ein Durchschnittsverbraucher würde die beanstandete Bezeichnung ohne eine vorherige Internetrecherche so verstehen. Deswegen spiele es auch keine Rolle, wenn andere Unternehmen so werben würden,

OLG Frankfurt vom 3.8.2017; Az. 6 U 35/17
GRUR - RR 2018, S. 197

4. OLG Hamm: Praxisklinik unzulässig, wenn keine Möglichkeit stationärer Behandlung
  • Verbraucher erwartet, dass zumindest vorübergehende stationäre Aufnahme möglich sei

Ein Zahnarzt warb für seine Praxis als »Praxisklinik«. Allerdings bestand keine Möglichkeit auch nur zu einer vorübergehenden stationären Aufnahme für die Patienten. Nach Auffassung des OLG Hamm rechne der Verbraucher bei dem Begriff »Praxisklinik« aber damit, dass der Bestandteil »Klinik« wie bei einem Krankenhaus darauf hindeute, dass auch operative Eingriffe und eine stationäre Behandlung möglich sind. Er erwarte, dass im Bedarfsfalle auch eine zumindest vorübergehende stationäre Aufnahme möglich sei. Da dies nicht der Fall war, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig.

OLG Hamm vom 27. 2. 2018; Az. 4 O 161/17
www.kostenlose- Urteile.de

5. LG Bonn: Für individuelle Kommunikation gilt TMG nicht
  • Das TMG gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste.

Ein Anwalt übersandte im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit zwischen seinem Mandanten und einem Mieterverein E-Mails, die kein vollständiges Impressum enthielten. Der Mieterverein mahnte ihn deswegen wegen Verstoßes gegen das TMG (= Telemediengesetz) ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das LG Bonn teilte diese Auffassung nicht. Das TMG gelte zwar für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Bei der individuellen Kommunikation wie im vorliegenden Fall gelte das aber nicht, sondern nur für klassische Werbenachrichten, Produkthinweise, Newsletter oder Veranstaltungsinformationen. All dies läge hier aber nicht vor.

LG Bonn vom 24.05.2017, Az. 1 O 369/16
CR 2018, S. 263

6. LG Stuttgart: Gebührenfreies Girokonto muss gebührenfrei sein
  • Als gebührenfrei angekündigtes Girokonto muss tatsächlich gebührenfrei sein

Im Internet hatte ein Finanzdienstleistungsinstitut für ein gebührenfreies Girokonto geworben. Das LG Stuttgart war der Meinung, dass ein als gebührenfrei angekündigtes Girokonto auch tatsächlich gebührenfrei sein müsse. Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitgliedes der angesprochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass der Verbraucher erwartet, dass die für ein Girokonto üblichen Dienstleistungen ohne jedes Entgelt angeboten würden. Wenn aber für eine Bankcard bei diesem Institut ein jährliches Entgelt von 10 € zu bezahlen sei, treffe dies nicht zu, auch wenn die 10 € unter bestimmten Umständen erstattet würden. Weil nur mit dieser Bankcard an den Schaltern des Institutes Bargeld abgehoben werden könne, sei dies für den Verbraucher wesentlich.

LG Stuttgart vom 6. 20. 2. 2018; Az. 35 0 57/17 KfH
WRP 2018, S. 641

7. LG Frankfurt: Verminderter Schutz der Privatsphäre
  • Hooligan eine »Person der Zeitgeschichte«
  • Wer ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt hat, dem kommt nur ein verminderter Schutz seiner Persönlichkeit zu.

Eine Zeitung hatte im Rahmen eines Artikels auf das so genannte Hooligan-Problem im Zusammenhang mit Ausschreitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2016 hingewiesen und das Foto eines Hooligans veröffentlicht. Dieser Hooligan hatte auf seiner Facebook-Seite selbst ein Foto von sich ebenfalls im Zusammenhang mit der EM 2016 veröffentlicht. Der Hooligan ging gegen die Zeitung vor und verlangte Unterlassung wegen der Bildveröffentlichung.

Das LG Frankfurt war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Falle bei dem Hooligan um eine »Person der Zeitgeschichte« handele. Weil er außerdem ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt hatte, komme ihm nur ein verminderter Schutz seiner Persönlichkeit zu.

LG Frankfurt vom 5.10.2017; Az. 2 – 0 30352/16
CR 2018, S. 236

©
Dr. Schotthöfer&Steiner
Rechtsanwälte
Reitmorstrasse 50
80538 München

Tel. 0 89 - 8 90 41 60 10
Fax. 0 89 - 8 90 41 60 16
eMail: kanzlei@schotthoefer.de
HP: www.schotthoefer.de