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Werberecht News November 2017

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Makler müssen in Anzeigen Energieverbrauch angeben
  • BGH hat abschließend entschieden. Auch Makler müssen in einer Anzeige die Angaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) machen.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in der Werbung für Immobilien Angaben zu Art des Energieausweises, zum Energieträger, zum Baujahr oder Energieeffizienzklasse gemacht werden. Diese Verpflichtung betrifft in erster Linie den Eigentümer der Immobilie, ob sie auch den Makler verpflichtet, dazu gab es bisher mehrere unterschiedliche Urteile verschiedener deutscher Landgerichte.

Der BGH hat diese Frage nun abschließend entschieden. Zwar könne § 16 a EnEV nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung auch den Makler treffe. Allerdings werbe ein Makler irreführend, wenn er in seiner Anzeige diese Informationen nicht angebe. Dies ergebe sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Für Makler bedeutet dies, dass auch sie in Anzeigen für Kundenobjekte diese Angaben aufnehmen müssen. Ob sie dazu nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet sind, wird ihnen allerdings gleichgültig sein.

BGH vom 5.10.2017; Az. I ZR 22/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

2. BGH: Keine automatische Verlängerung eines Werkvertrages
  • Vertrag über Werbung auf Kfz verlängert sich nicht automatisch

Ein Unternehmen erwarb Fahrzeuge, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Außerdem vermietete es die Werbeflächen auf diesen Fahrzeugen. In den Verträgen war eine Laufzeit von 5 Jahren zu einem günstigen Gesamtproduktpreis vereinbart. Außerdem fand sich die Klausel, dass der Vertrag mit der Auslieferung des Fahrzeuges beginne und sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre verlängere, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde.

Der BGH entschied nun, dass diese Klausel unwirksam sei. Sie sei nicht transparent, weil bei Vertragsbeginn nicht feststehe, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden müsse.

BGH vom 25.10.2017; Az. XII ZR 1/17

3. BGH: Bild über Mieterfest in Informationsbroschüre zulässig
  • Mieter bei Mieterfest »Personen der Zeitgeschichte«

Im Rahmen eines Mieterfestes einer Genossenschaft wurden Fotos der Anwesenden als Einzelperson oder in Gruppen gefertigt. Diese wurden anschließend in einer eigenen Broschüre ohne Zustimmung der Abgebildeten abgedruckt und an alle Mieter in einer Auflage von 2.800 Stück verteilt.

Drei abgebildete Mieter mahnten die Wohnungsbaugenossenschaft wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts daraufhin ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Genossenschaft ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR und die geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 EUR.

Der BGH bestätigte das Berufungsgericht und wies die Klage letztinstanzlich ab. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen richte sich nach dem abgestuften Schutzkonzept des §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt es sich auch, wenn Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse Gegenstand der Berichterstattung sind. Dazu gehören Veranstaltungen auch von nur regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Mieterfest weist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine derartige lokale Bedeutung auf.

BGH vom 8.4.2014 – VI ZR 197/13
Zeitschrift für Datenschutz 2014, 468

4. OLG Hamburg: Ausschließliches Nutzungsrecht muss in Urhebervermerk © angegeben werden
  • Aus ©-Vermerk geht nicht hervor, dass ausschließliches Nutzungsrecht an dem so gekennzeichneten Werk besteht

Mit einem so genannten Urhebervermerk, dem Buchstaben C in einem Kreis © wird das Urheberrecht an einem Text dokumentiert. Das OLG Hamburg hat nun jedoch entschieden, dass aus diesem Vermerk nicht hervorgeht, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem mit dem Vermerk gekennzeichneten Werk besteht. Wenn dies der Fall ist, muss es im Vermerk ausdrücklich erwähnt werden.

HansOLG Hamburg vom 27.07.2017; Az. 3 U 220/15 Kart
http://www.landesrecht – hamburg.de/jportal/portal/page…

5. OLG Hamburg: Auch Rückrufpflicht bei Unterlassung
  • Unternehmen, an die Ware mit dem verbotenen Werbeaufdruck ausgeliefert wurde, muss Empfänger dieser Waren informieren

Wem durch ein gerichtliches Verbot untersagt wurde, ein Produkt in einer bestimmten Weise zu bewerben, muss sich daranhalten, wenn er nicht ein Ordnungsgeld riskieren möchte. Allerdings genügt es nicht, in der untersagten Form nicht mehr zu werben. Vielmehr muss man Unternehmen, an die er seine Ware mit dem verbotenen Werbeaufdruck ausgeliefert wurde, auffordern, diese nicht mehr zu vertreiben und auch nicht mehr zu bewerben.

OLG Hamburg vom 30.01.2017; Az. 3 W 3/17
GRUR - RR 2017, 464

6. LG Hannover: Immo-Anzeige muss Energieausweis enthalten
  • Dass die Mitarbeiter eines Maklers den Auftraggeber nach Energieausweisen ergebnislos gefragt haben, ist unbeachtlich.

Eine Maklerfirma hatte in Zeitungen für ein Einfamilienhaus inseriert. Angaben über die Art des Heizungsträgers und den Energieausweis fanden sich allerdings nicht in der Anzeige. Das LG Hannover verurteilte den Makler wegen wettbewerbswidriger Werbung. Dem Verbraucher würden so wesentliche Informationen vorenthalten, die er für seine Entscheidung benötigt. Dass die Mitarbeiter des Maklers bei der Besichtigung ihrerseits den Auftraggeber nach Energieausweisen gefragt, jedoch keine erhalten hätten, sei unbeachtlich.

LG Hannover vom 8.8.2017; Az. 32 O 7/17
kostenlose - Urteile.de

7. Gesetzgebung: Berufszulassungsregelung für Makler und Verwalter
  • Am 1.8.2018 tritt »Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter« in Kraft

Am 1.8.2018 wird das »Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter« in Kraft treten. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist dann, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann. Immobilienverwalter und Makler müssen dann auch regelmäßige Fortbildung nachweisen. Im Gesetz sind 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren vorgeschrieben. Wer der Fortbildungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Die Fortbildungspflicht gilt auch für mitwirkende beschäftigte Personen. Es genügt dann, wenn eine angemessene Zahl von Vertretungsberechtigten die Weiterbildung absolviert. Die Verbraucher müssen über absolvierte Fortbildungen informiert werden. Vorgesehen ist die Regelung von Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht in einer eigenen Rechtsverordnung, die aber noch nicht vorliegt. Wer am 1.8.2018 bereits tätig ist, hat bis zum 1.03.2019 Zeit, die Erlaubnis zu beantragen. Nachgewiesen werden muss die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen dann erstmals im August 2021.

BT Drucksache 18/10190
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