Ausgabe Februar 2011

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Mehrwertsteuer muss auf jeden Fall angegeben werden

  • Die Umsatzsteuer muß in der Werbung angegeben werden, es sei denn, das Angebot richtet sich an Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden

2. OLG Düsseldorf: »Promotion« als Kennzeichnung einer Werbeanzeige reicht nicht aus

  • Aus dem Hinweis »Promotion« läßt sich der Charakter einer bezahlten Anzeige nicht erkennen

3. OLG Frankfurt: Schadenersatz wegen unberechtigter KK Anträge

  • Ein unberechtigter KK–Antrag ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inhabers der Domain
  • Der Domaininhaber kann daher Schadensersatz (hier die Kosten des eingeschalteten Anwaltes) verlangen

4. LG Berlin: MS Deutschland nicht wie Luxushotel zu bewerten

  • Der Bewertungskatalog bezieht sich nur auf Hotels und nicht auf Schiffe.
  • Die Kriterien bei der Prüfung von Hotels sind andere als bei der Prüfung von Kreuzfahrtschiffen.
  • Die Bewertung des Kreuzfahrtschiffes MS Deutschland als » Fünf Sterne Superior « auf der Grundlage des Bewertungskatalogs des Hotel - und Gaststättenverbandes ist irreführend

5. LG Mannheim: Werbeslogan »Thalia verführt zum Lesen« nicht urheberrechtlich geschützt

  • Werbeslogans können grundsätzlich Schutz als Sprachwerke genießen
  • Für die Schutzfähigkeit ist eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich,
  • Diese ist bei dem Slogan »Thalia verführt zum Lesen« nicht gegeben

6. Patent– und Gebrauchsmusterverfahren ab 1. Juli voll elektronisch

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1. BGH: Mehrwertsteuer muss auf jeden Fall angegeben werden
Ein Gebrauchtwagenhändler bot seine Fahrzeuge auch über eine Internetplattform an. Allerdings gab er in der Werbung die zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer nicht an. Sein Argument, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an, konnte die Richter nicht überzeugen.

Nach der Preisangabenverordnung sei die Angabe auch der Umsatzsteuer in der Werbung vorgeschrieben, es sei denn, das Angebot richte sich an Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendeten.

Es komme dabei nicht darauf an, wen der Werbende ansprechen wolle, sondern darauf, wen er tatsächlich anspricht. Bei einem jedermann zugänglichen Internetangebot sei davon auszugehen, dass dieses zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn es nicht einen eindeutigen und unmissverständlichen entsprechenden Hinweis enthalte.

Im vorliegenden Fall sei die Anzeige in einem Bereich platziert gewesen, der beiden Adressatengruppen zugänglich war. Auch aus dem übrigen Text habe nicht entnommen werden können, dass die Fahrzeuge nur für den Export angeboten wurden.

Auch könnte durch diese Art der Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen
Unzutreffende Vorstellung den über den Preis der Fahrzeuge stehen.

BGH vom 29.5.2010; I ZR 99/08
WRP 2011, S. 55

2. OLG Düsseldorf: »Promotion« als Kennzeichnung einer Werbeanzeige reicht nicht aus
In einer Publikumszeitschrift fanden sich zwei Anzeigen, in denen für ein bestimmtes Produkt (»Brottrunk«) geworben wurde. In einem umfangreichen Textteil wurde das Produkt erläutert, verschiedene Fotos zeigten Personen, die das Produkt angeblich zu ihrer Zufriedenheit schon benutzt hatten. Am oberen Rand dieser Darstellung fand sich in kleiner Schrift der Hinweis »Promotion«.

Das OLG Düsseldorf hielt diese Anzeige für wettbewerbswidrig, weil sich aus dem Hinweis
»Promotion« nicht der Charakter einer bezahlten Anzeige erkennen lasse. Auch erfahre der Leser an keiner Stelle, dass es sich bei dem dargestellten Produkt um das Produkt eines konkreten Herstellers handelt. Ein großer Textteil erwecke bei dem Betrachter den Eindruck eines redaktionellen Beitrages.

OLG Düsseldorf vom 7.9.2010; I 20 u 124/09
WRP 2011,127

3. OLG Frankfurt: Schadenersatz wegen unberechtigter KK Anträge
Weil er der Meinung war, dass eine Domain zu Unrecht von der DENIC eingetragen worden war, stellte ein Dritter bei DENIC den Antrag auf Löschung dieser Domain (sogenannter KK Antrag).

Das OLG Frankfurt sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Inhabers der Domain und verurteilte den Angreifer wegen der Stellung eines unberechtigten KK Antrages zum Schadenersatz. Dieser bestand in den Kosten, die der Domaininhaber in dieser Sache für seinen Anwalt zu bezahlen hatte.

OLG Frankfurt am Main vom 27.5.2010; Az. 6 U 65/09
K&R 2011, S. 59

4. LG Berlin: MS Deutschland nicht wie Luxushotel zu bewerten
Die Reederei des Kreuzfahrtschiffes MS Europa ging wettbewerbsrechtlich gegen den Dachverband des Deutschen Hotel – und Gaststättengewerbes vor, weil dieser das Konkurrenzschiff MS Deutschland in die höchste Klasse seiner deutschen Hotelklassifizierung (»Fünf Sterne Superior«) einordnete. Damit und der diesbezüglichen Verleihungsurkunde hatte die Reederei der MS Deutschland geworben.

Die Richter erkannten an, dass der Kriterienkatalog des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für die deutsche Hotelklassifizierung eingeführt und bekannt sei. Allerdings beziehe sich dieser Bewertungskatalog nur auf Hotels und nicht auf Schiffe. Die Kriterien bei der Prüfung von Hotels seien andere als bei der Prüfung von Kreuzfahrtschiffen.

So gebe es zwar in beiden Fällen anwendbare Kriterien wie die Ausstattung der Sanitärbereiche, allerdings seien andere Kriterien für die Bewertung von Hotels bei der Bewertung von Kreuzfahrtschiffen nicht anwendbar. So könne positiv bei der Bewertung von Hotels ein Konferenzbereich sein, der bei einem Kreuzfahrtschiff außer Betracht bleiben könne. Die Zahl der Freizeit- und Unterhaltungsmöglichkeiten spiele bei Schiffen eine große Rolle, bei Hotels in der Regel dagegen nicht.

Aufgrund dessen sei die Bewertung des Kreuzfahrtschiffes MS Deutschland als »Fünf Sterne Superior« auf der Grundlage des Bewertungskatalogs des Hotel- und Gaststättenverbandes unzutreffend und irreführend, die Werbung mit einem entsprechenden Zertifikat zu unterlassen.

LG Berlin vom 10.8.2010; 16 0 479/08
WRP 2011, S. 130

5. LG Mannheim: Werbeslogan »Thalia verführt zum Lesen« nicht urheberrechtlich geschützt
Eine Werbeagentur beteiligte sich an einem Wettbewerb für eine Werbekampagne für eine Buchhandelskette. Sie schlug drei Konzepte vor, einmal mit einem Buch in Herzform zu werben, zum anderen mit einem Sofa und schließlich ein so genanntes »bluebook«, wobei Fotos von verschiedenen lesenden Personen in unterschiedlichen Situationen verwendet werden sollten. Auch den Slogan »Thalia verführt zum Lesen« schlug die Agentur noch vor. Die Buchhandlung lehnte ab, verwendete jedoch den Slogan. Die Agentur klagte auf Schadenersatz wegen entgangenen Honorars mit der Begründung, der von ihr entwickelte Slogan sei urheberrechtlich geschützt, Teile ihrer Konzepte seien überommen worden. Das LG Mannheim wies die Klage der Agentur auf Zahlung von circa 40.000 € als Schadenersatz jedoch ab.

Die Richter waren der Meinung, dass Werbeslogans grundsätzlich Schutz als Sprachwerke genießen könnten, wenn sie schutzfähig seien. Für die Schutzfähigkeit sei eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich, die bei dem Slogan »Thalia verführt zum Lesen« jedoch nicht überschritten sei.

Auch Konzeptionen könnten schutzfähig sein, also die Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden. Im vorliegenden Fall habe die Buchhandlung aber nur die Idee, nicht die konkreten Vorschläge übernommen.

Schließlich führe auch das Argument der unzulässigen Übernahme von Vorlagen nicht zu einem anderen Ergebnis, da Werbeslogans nicht als Vorlage bezeichnet werden könnten.

LG Mannheim vom 11.12. 2009; 7 0 343/08
GRUR - RR 2010,462

6. Patent– und Gebrauchsmusterverfahren ab 1. Juli voll elektronisch
Das Deutsche Patent– und Markenamt teilt mit, dass ab 1. Juli 2011 die elektronische Akte für Patente und Gebrauchsmuster eingeführt wird. Patent– und Gebrauchsmusterverfahren werden in Zukunft vollständig elektronisch bearbeitet werden.

(C)
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