Ausgabe Mai 2011

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf erlaubt

  • Die Koppelung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft ist nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt
  • § 4 Nr. 6 UWG nach muß nach den Vorgaben des EuGH ausgelegt werden

2. OLG Karlsruhe: »Superillu« rettet »Illu«

  • Die Verwendung der Bezeichnung »Superillu« ist eine so genannte rechtserhaltende Benutzung für »Illu«

3. OLG Frankfurt: Keine Irreführung nach vorheriger telefonischer Aufklärung

  • Ist ein Formular ist dann keine irreführende Werbung, wenn der mögliche Kunde vorher telefonisch informiert wurde

4. KG Berlin: Teilnahmebedingungen und AGB Kontrolle

  • Das AGB-Gesetz finde nur dann Anwendung, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt
  • Die Verwendung unwirksamer AGBs bei Preisausschreiben ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und kein Vertrag

5. OLG Frankfurt: Wann wird eine Marke als Adwords-Schlüsselwort unzulässig benutzt?

  • Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort unzulässig, wenn aus der Anzeige nicht eindeutig ergibt, dass keine Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers angeboten werden

6. VG Köln: Zuviel Ansage am Telefon kann zur Abschaltung führen

  • Die Preisansage inhaltlich und zeitlich auf das Nötigste begrenzt werden
  • Eine Verplichtung zur Rückzahlung ist jedoch rechtlich nicht zulässig

7. LG Hamburg: Preisausschreiben und Datenschutz

  • Die Einwilligungserklärung in die Zusendung von Werbung per eMail/Telefon bedarf einer gesonderte Zustimmungserklärung

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1. BGH: Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf erlaubt
Ein großer deutscher Einzelhandelskonzern hatte in seinen 2700 Filialen damit geworben, dass man während einer bestimmten Zeit kostenlos Lotto spielen könnte, wenn man Waren in einem bestimmten Wert kaufte. Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung dieser Werbung stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese Entscheidungen mit europäischem Recht vereinbar seien. Da der EuGH die Auffassung vertrat, dass dies nicht der Fall sei und das Verfahren wieder an den BGH verwies, musste dieser erneut entscheiden.

Der BGH stellte nun fest, dass zwar eine derartige Koppelung nach §§ 3,4 Nr. 6 UWG nach deutschem Recht unzulässig sei, die einschlägige Bestimmung aber nach den Vorgaben des EuGH ausgelegt werden müsse. Dies bedeute, dass die Koppelung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter sei, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle.

Mit anderen Worten: die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Kauf ist zulässig, wenn nicht andere Umstände wie zum Beispiel irreführende Werbeaussagen über die Höhe oder Zahl der Gewinne eine Aktion unzulässig machen.

BGH vom 5.10.2010; Az.I ZR 4/06
WRP 2011, S. 557

2. OLG Karlsruhe: »Superillu« rettet »Illu«
Einen Verlag war seit dem Jahr 2005 Inhaber der deutschen Wortmarke »Illu«. In diesem Verlag erschien auch die Zeitschrift »Superillu«.

Ein konkurrierender Verlag ging nun gegen die Marke »Illu« mit dem Argument vor, diese sei nicht – wie erforderlich – innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung benutzt worden und beantragte deswegen deren Löschung. Dass eine Zeitschrift unter der Bezeichnung »Superillu« im gleichen Verlag erschienen sei, ändere daran nichts.

Das OLG Karlsruhe war in diesem Punkt jedoch anderer Meinung. Es entschied, dass in der Verwendung der Bezeichnung »Superillu« eine so genannte rechtserhaltende Benutzungzu sehen sei.

OLG Karlsruhe vom 26.1.2011; Az. 6 U 27/10
GRUR – RR 2011, S. 134

3. OLG Frankfurt: Keine Irreführung nach vorheriger telefonischer Aufklärung
Einen Verlag bezeichnete stellt in einem Buch bezahlte Anzeigen zusammen und bezeichnete es als Branchenbuch. Interessenten war warb er mit einem Formular, das möglicherweise irreführende Angaben enthielt. Allerdings wurden Interessenten vor Zusendung dieses Verleihers angerufen, auf das Angebot hingewiesen und darüber und über den wahren Charakter aufgeklärt.

Das OLG Frankfurt sah in der Verwendung des Formulares, mit dem der Vertragsabschluss vorbereitet werden sollte, keine irreführende Werbung, weil der mögliche Kunde vor Zugang des Flyers telefonisch über den wahren Charakter informiert worden war.

OLG Frankfurt vom 25.2.2010; Az. 6 U 237/08
GRUR – RR 2011, S.142

4. KG Berlin: Teilnahmebedingungen und AGB Kontrolle
Im Rahmen eines Preisausschreibens gab es auch Teilnahmebedingungen, in denen der Ablauf näher geregelt war. Diese mussten von den Teilnehmern aber nicht angekreuzt oder sonst wie aktiviert werden. In den Teilnahmebedingungen war die Klausel enthalten: »Ich bin auch damit einverstanden, dass die …AG meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch oder per E-Mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden.«
Ein zur Verfolgung von AGB qualifizierter Verein klagte dagegen mit der Begründung, dass diese Klausel gegen das AGB-Gesetz verstoße.

Das KG Berlin teilte diese Auffassung jedoch nicht. Das AGB-Gesetz finde nur dann Anwendung, wenn ein Vertragsverhältnis vorliege. Die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGBs bei Preisausschreiben sei aber ein einseitiges Rechtsgeschäft und kein Vertrag. Aus diesem Grunde sei das AGB-Gesetz hier nicht anwendbar.

KG Berlin vom 26.8.2010; Az. 23 U 34/10
K&R 2011, S. 269

5. OLG Frankfurt: Wann wird eine Marke als Adwords-Schlüsselwort unzulässig benutzt?
Die Verwendung fremder Marken als adword ist zwar eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sicherer geworden, aber noch immer ein Risiko. Dies bestätigt diese Entscheidung des OLG Frankfurt. Nach auf Verfassung des EuGH ist die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort dann unzulässig, wenn es sich für den durchschnittlichen Nutzer aus der Anzeige nicht eindeutig ergibt, dass mit der Werbung keine Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder eines Unternehmens, das mit diesem verbunden ist, angeboten werden. In den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall könne ein durchschnittlicher Nutzer durchaus den Eindruck erhalten, dass der werbende Händler in auch Artikel des Markeninhabers anbiete.

OLG Frankfurt am Main vom 9.12.2010; Az. 6 U 171/10
K&R 2010, S. 275

6. VG Köln: zu viel Ansage im Telefon Warteschleife kann zu Bußgeld führen
§ 66 b Abs. 3 Telekommunikationsgesetz schreibt vor, dass bei Einsatz eines sprachgestützten Auskunftsdienstes der Preis des Gespräches angesagt werden muss, wenn dieses weitervermittelt wird. Eine Preisansage in einer Länge von 1:47 ist nach Auffassung des VG Köln aber unzulässig. In konkretem Fall wurde der Anrufer fast zwei Minuten über die Kosten und die Rechtslage der Weiterverbindung aufgeklärt. Es wurde ausführlich erläutert, dass die Preisansage kostenpflichtig sei.

Nach Auffassung des VG Köln muss sie allerdings inhaltlich und zeitlich auf das Nötigste begrenzt werden. Weder ein zweimaliger Hinweis auf die Möglichkeit, die Ansage unterbrechen zu können (wie im vorliegenden Fall) noch die Daten des Anbieters und die Informationsmöglichkeit im Internet seien erforderlich. Die zuständige Behörde sei in diesem Fall berechtigt gewesen, den Anschluss zu abzuschalten. Eine Verpflichtung, allen Anrufern die bereits gezahlten Gebühren unverzüglich zurückzuerstatten, sei jedoch rechtlich nicht zulässig.

VG Köln vom 11.2. 2011; Az: 1 L 1908/10
K&R 2011, S. 286

7. LG Hamburg: Preisausschreiben und Datenschutz
Ein Verlag versuchte mittels eines Gewinnspiel im Internet Kundendaten zu generieren. Wertvolle Preise wie ein Kraftfahrzeug im Wert von 38.000 € sollten Interessenten dazu veranlassen, ihre persönlichen Daten bekanntzugeben. Auch das Einverständnis mit künftiger Werbung wurde verlangt. Eine gesonderte Einwilligungserklärung für die Werbung per Telefon und E-Mail war nicht vorgesehen.

Ein Verbraucherverein mahnte das Unternehmen deswegen u.a. wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz sowie gegen das UWG ab. Das LG Hamburg hielt die dann folgende Klage für begründet.

Zwar müsse die Einwilligung mit der Nutzung der Kundendaten sowie der Werbung per eMail/Telefon nicht in einer gesonderten Erklärung erfolgen z.B. in Form einer zusätzlichen Unterschrift oder durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Kästchens. Es hätte aber einer nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung in der beabsichtigten Form ezogenen Zustimmungserklärung bedurft.

LG Hamburg vom 10.8.2010; Az. 312 O 25/10

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