Ausgabe Juli 2008

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Angabe der MwSt. bei Preiswerbung (auch) im Internet Pflicht

  • Im Internet muss bei Werbung mit Preisen auf anfallende Umsatzsteuer hingewiesen werden
  • Die Preise müssen den Produkten eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein

2. BGH:Abmahnkosten idR vom Abgemahnten zu ersetzen

Ersatz der Abmahnkosten eines externen Rechtsanwaltes für eine Abmahnung trotz eigener Rechtsabteilung möglich

3. Landgericht Hamburg: Fotos sind urheberrechtsfähig – Internetplattform-Betreiber muss Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen treffen

  • Der Betreiber einer Internetplattform haftet als Störer für Urhebrrechtsverletzungen
  • Er ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen solche Rechtsverletzungen zutreffen

5. OLG München: Verwendung weitgehend passender Key Words bei google ist eine Verletzung des Markenrechtes

  • Adword " Impuls " bei google stellt eine Verletzung der gleichnamigen Marke dar

6. OLG Koblenz: In der Verwendung einer irreführenden Ortsvorwahl liegt ein Wettbewerbsverstoß

  • Die Angabe einer Telefon Nr. mit einer Ortsvorwahl setzt eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal voraus

7. Neue Bedingungen ( statt: Empfehlungen ) bei Stiftung Warentest

8. Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Angabe der MwSt. bei Preiswerbung (auch) im Internet Pflicht
In der Werbung für Waren oder Dienstleistungen im Internet muss daraufhingewiesen werden, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält, wenn mit Preisangaben geworben wird.. Wie darauf hinzuweisen ist, ergebt sich aus dem Gesetz nicht. Feststeht nur, dass die Preise eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen und dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht. Es reicht aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet wird. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis mit einem Sternchen (*) geschehen, wenn dadurch die Zuordnung zum Preis gewahrt bleibt.

BGH vom 4.10.2007 ; I ZR 22/06
WRP 2008, S. 782

2. BGH:Abmahnkosten idR vom Abgemahnten zu ersetzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens auszugehen sei, wenn es um die Frage gehe, ob ein Unternehmen Ersatz der Abmahnkosten eines externen Rechtsanwaltes für eine Abmahnung trotz eigener Rechtsabteilung zu verlangen. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
BGH vom 8. Mai 2008 ; Az. I ZR 83/06
Fundstelle: Eigene

3. Landgericht Hamburg: Fotos sind urheberrechtsfähig – Internetplattform-Betreiber muss Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen treffen
Auf einer Internetplattform fand sich ein Foto, das von einer anderen Website stammte. Das Landgericht (LG) Hamburg stellte dazu nun fest, dass die Fotografie als Lichtbild nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. Da der Fotograf seine Einwilligung zur Verwendung dieses Fotos auf der fremden Website nicht erteilt hatte, kann er Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber dieser Website selbst oder dritte die Fotografie eingestellt hat. Der Betreiber der Internetplattform haftet als Störer für Schutzrechtsverletzungen. Das bedeutet, dass er auch verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen gegen solche Rechtsverletzungen zu treffen. Der Betreiber haftet nicht nur dann, wenn er Erkenntnis von einer Rechtsverletzung hat, sondern auch dann, wenn er keine entsprechenden Vorkehrungen gegen mögliche Verletzungen getroffen hat.
LG Hamburg vom 24 VIII. 2007 ; Az. 308 O 245/07
Computer und Recht 2008, S. 328

5. OLG München: Verwendung weitgehend passender Key Words bei google ist eine Verletzung des Markenrechtes
Die Wahl eines mit dem Schlüsselwort " Impuls " weitgehend passenden Key Words bei google stellt eine Verletzung der gleichnamigen Marke dar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München kommt es für die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, auf die Auffassung des Verkehrs an und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsbenutzers der Suchmaschine google. Das Unternehmen, das diese Anzeige schalte, mache sich die für ein Kennzeichen spezifischen Funktionen zu eigen, die darin bestehe, in einem großen Angebot zutreffend und gezielt auf eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Durch die Verwendung des fremden Kennzeichens will das werbende Unternehmen diejenigen Nutzer erreichen, die nach dem Angebot des Kennzeicheninhabers suchen. Damit dient das Key wird auch der Unterscheidung des Angebotes.
OLG München vom 6.12.2007 ; Az. 29 U 4013/07
Kommunikation und Recht 2008, S. 381

6. OLG Koblenz: In der Verwendung einer irreführenden Ortsvorwahl liegt ein Wettbewerbsverstoß
Die Angabe einer Telefon Nr. mit einer Ortsvorwahl, in dem das werbende Unternehmen keine eigene Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und in der Anrufweiter- schaltung darauf auch nicht hinweist, ist irreführend. Der Verbraucher geht auf Grund der Vorwahl davon aus, dass das werbende Unternehmen seinen Sitz oder zumindest eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal in diesem Ort hat. Diese Angabe führt einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser in die Irre. Wer umziehen wolle, werde ein ortsansässiges Unternehmen bevorzugen. Das ist unproblematisch zu erreichen, Mitarbeiter können schnell und ohne großen Aufwand die Wohnung aufsuchen, sich das Umzugsgut ansehen und Ratschläge geben. Wenn der Kunde während eines Telefongespräches daraufhingewiesen wird, dass das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Ort hat, ist die Anlockwirkung bereits erreicht. Bereits dies genügt für die Irreführung.
OLG Koblenz vom 25.3.2008 ; Az. 4 U 959/07
Kommunikation und Recht 2008, S. 383

7. Neue Bedingungen ( statt: Empfehlungen ) bei Stiftung Warentest
Die seit 30 Jahren geltenden " Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen " werden nun durch " Bedingungen " (www.test.de /unternehmen/) ersetzt. Die Bedingungen beschäftigen sich ausschließlich mit den Rechten und Pflichten im Rahmen der Benutzung der von der Stiftung Warentest zur Verfügung gestellten Logos. Sie orientieren sich inhaltlich weitestgehend an der Rechtsprechung zur Irreführung durch Werbung mit Testergebnissen., die Informationen zum Test (Tag, Monat, Jahr der Erstveröffentlichung) verlangen. Abzuwarten bleibt, ob die Umbenennung der " Empfehlungen " in " Bedingungen " dazu führt, dass auch Konkurrenten und Verbraucherverbände wegen Nichteinhaltung der Bedingungen gerichtlich gegen den
" Verletzer " vorgehen können.

8. Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
Der Vertrieb von Produkten im Fernabsatz, insbesondere über das Internet, nimmt immer größeren Raum ein. Bei derartigen Fernabsatzverträgen sind vom Verkäufer bestimmte Pflichten zu erfüllen, insbesondere ist der Käufer über sein Recht zum Widerruf zu belehren. Diese Belehrung muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Dabei kam es immer wieder zu Fehlern, die z. T. mit Abmahnungen verfolgt wurden. In der so genannten Informations -verordnung ((BGB-InfoV) stand ein Muster für diese Belehrung zur Verfügung, das allerdings von einigen Gerichten beanstandet worden war. Wer also seine Belehrung an diesem Muster ausrichtete, war dennoch nicht sicher, dass nicht ein Gericht seine Belehrung beanstandete. Das Bundesjustizministerium hat nun ein neues Muster für derartige Widerrufsbelehrungen vorgelegt.( BGBl. I, 2931 ). Wer seine Abnehmer über die Möglichkeit des Widerrufes des Vertrages informieren muss, sollten auf das seit dem 1.4.2008 geltende Modell der Widerrufsbelehrung zurückgreifen.
Dazu auch: Masuch, " Neues Muster für Widerrufsbelehrungen ", NJW 2008, S. 1700

(C)
Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
Grillparzerstrasse 38
81675 München
Tel. 089 - 890416010
Fax. 089 – 47 32 71
eMail: pwsjur@schotthoefer.de
www.schotthoefer.de