Ausgabe Juli 2011

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Einwilligung in Telefonwerbung muss gesondert erklärt werden

  • Einwilligung mit Werbung per Telefon in der falschen Form ist unwirksam

2. BGH: Urheber kann Rechte zur Nutzung als DVD nicht übertragen, wenn diese Nutzungsart noch nicht bekannt war

  • Ein Nutzungsrecht für eine Nutzungsart, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war, ist unwirksam

3. OLG Hamm: Einwilligung in Werbung per E-Mail oder Fax muss besonders hervorgehoben werden

  • Einverständniserklärung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen muss hervorgehoben und markiert werden

4. OLG Düsseldorf: wann ist Markenanmeldung missbräuchlich?

  • Eine Markenanmeldung ist bösgläubig angemeldet, wenn damit Dritte mit Schadensersatzforderungen überzogen oder zum Erwerb veranlasst werden sollen
  • Indizien für die Bösgläubigkeit einer Anmeldung

5. LG Hamburg: »Pippi Langstrumpf« ist einmalig

  • Das Hinzufügen, Weggelassen oder Austauschen einzelner Buchstaben begründet keinen nennenswerten Abstand bei der Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes

6. LG Osnabrück: »Das Haus der Anwälte« unzulässig, weil irreführend, wenn darin nicht mehrere spezialisierte Anwälte zusammenarbeiten

  • »Das Haus der Anwälte« irreführend, wenn darin nur zwei Anwälte vertreten sind

------------------------------------------------------------------------------------------------

1. BGH: Einwilligung in Telefonwerbung muss gesondert erklärt werden
Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis des Angerufenen ist unwirksam. Auch wenn die Einwilligung erteilt, aber nicht die vorgeschriebene Form gewählt wurde, ist sie nicht wirksam und der Anruf gilt als unzulässiger „kalter“ Anruf.

Eine solche unwirksame Einwilligungserklärung sah der Bundesgerichtshof auch im vorliegenden Fall, da die Einwilligungserklärung sich nicht nur auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn, sondern auch auf die Werbung mit einem Telefonanruf bezogen hatte.
BGH vom 14.4.2011; Az. I ZR 38/10
K&R 2011, Seite 400

2. BGH: Urheber kann Rechte zur Nutzung als DVD nicht übertragen, wenn diese Nutzungsart noch nicht bekannt war
Der Sohn des Regisseurs von bekannten Filmen, die in den Jahren von 1957-1965 entstanden (zum Beispiel »der Frosch mit der Maske«, »Winnetou I – III« etc.), verlangte von der Firma, die diese Filme seit 2004 als DVD vertrieb, die seinem Vater aufgrund des Verkaufs der DVD enstandenen Tantiemen. Dieser habe seinerzeit zwar der Firma weitgehende Rechte zur Nutzung eingeräumt, allerdings war die Nutzung als DVD damals, also bis 1966, noch gar nicht bekannt. Der BGH entschied nun, dass ein Nutzungsrecht für Nutzungsarten, die im Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses noch gar nicht bekannt gewesen seien, nicht wirksam eingeräumt werden konnte.

Für den Sohn bedeutet dies, dass er die Tantiemen, die aus dem Vertrieb der Filme auf DVD erzielt wurden, noch verlangen konnte.
BGH vom 28.10.2010; Az. I ZR 18/09
Fundstelle: eigene

3. OLG Hamm: Einwilligung in Werbung per E-Mail oder Fax muss besonders hervorgehoben werden
Wird Werbung per Post versandt, ist eine gesonderte Einverständniserklärung des Empfängers nicht erforderlich. Anders ist dies bei Übersendung per Fax oder E-Mail. Findet sich die Einverständniserklärung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie hervorgehoben und durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes erfolgen.
OLG Hamm vom 17.2.2011; Az. I – 4 U 174/10
K&R 2011, S. 411

4. OLG Düsseldorf: Wann ist Markenanmeldung missbräuchlich?
Eine Marke, die angemeldet wird, ohne dass der ernsthafte Wille besteht, sie zu benutzen, ist bösgläubig angemeldet. Es widerspricht nach Auffassung des OLG Düsseldorf den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn der Anmelder dieser Marke dann Dritte mit Schadensersatzforderungen überzieht oder diese zum Erwerb veranlassen möchte. Indizien für eine derartige Markenanmeldung sind unter anderem die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marke und die Anmeldung bekannter Namen und etablierter Zeichen sowie deren Hortung. Auf der Website dieses Markeninhabers fand sich der folgende Text: »Wir verkaufen hier nichts..« Die meisten Besucher dieser Rubrik haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten. Jetzt wissen Sie wenigstens von wem. Wir mahnen grundsätzlich mit einem Streitwert von 100.000 € ab. Das ist Markenrecht. Willkommen in der Realität, willkommen im Markenrecht“.
OLG Düsseldorf vom 8.6.2010; Az.- I – 20 U 190/09
K&R 2011, S. 211

5. LG Hamburg: »Pippi Langstrumpf« ist einmalig
Ein Verlag hatte ein Buch mit dem Titel »Die doppelte Pippielotta« herausgegeben. In diesem Buch war der Name des Mädchens mit »Pippie« angegeben und nicht wie im Originalbuch von Selma Lagerlöf mit »Pippi«. Der Vater von »Pippielotta« lebte in diesem Buch auf der »Takka-Tuka–Insel«, im Original dagegen auf der »Taka–Tuka–Insel«.

Das LG Hamburg sah in dem Buch »Die doppelte Pippilotta« eine Verletzung der Urheber– bzw. Nutzungsrechte am Original. Das Hinzufügen, Weggelassen oder Austauschen einzelner Buchstaben begründe keinen nennenswerten Abstand. Die maßgeblichen Figuren und die charakteristischen Eigenschaften des Originals träten unverkennbar deutlich zutage. Im Buch »Die doppelte Pippielotta« würden die eigenpersönlichen Züge der echten Pippi Langstrumpf auch nicht »verblassen«.

LG Hamburg vom 28.4.2009; Az. 308 O 200/09

6. LG Osnabrück: »Das Haus der Anwälte« unzulässig, weil irreführend, wenn darin nicht mehrere spezialisierte Anwälte zusammenarbeiten
Das LG Osnabrück hielt die Bezeichnung »Das Haus der Anwälte« für irreführend und damit unzulässig. Ein durchschnittlich informierter, unvoreingenommener Verbraucher könne den Eindruck haben, dass in dem so bezeichneten Gebäude eine Rechtsanwaltskanzlei mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig sei. Wenn – wie hier – in diesem Haus nur zwei Anwälte vertreten seien, sei der entstandene Eindruck und damit die Bezeichnung falsch.

Bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise könne auch die Vorstellung entstehen, dass es sich bei diesem Gebäude um den Sitz einer lokalen oder regionalen Stände– oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten handele. Schließlich gebe es auch ein »Haus des Handwerks« und ein »Ärztehaus«, in denen gerade verschiedene Handwerker oder Ärzte vertreten seien.

LG Osnabrück vom 22.12.2010; Az. 1 O 2937/10
GRUR - RR 2011, S. 222

©
Dr. Schotthöfer & Steiner
Rechtsanwälte
Grillparzerstraße 38
81675 München
Tel.  089 - 890416010
Fax. 089 – 47 32 71
eMail: kanzlei@schotthoefer.de
HP: www.schotthoefer.de