Ausgabe August 07

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Verbraucher weiß, dass Preisempfehlung vom Hersteller stammt und unverbindlich ist

  • Was ist zutreffend: "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers " sowie »UVP« ?
  • BGH meint, dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers sei bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien.

2. OLG Naumburg: Apothekenwerbung: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen

  • Gutscheine einer Apotheke auf Kaffee - Zuckertütchen mit einem Wert von 0, 50 €, einlösbar bei einem Einkauf ab 10 EU nicht grundsätzlich unzulässig
  • Allerdings müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden

3. OLG Hamburg: Vergleichende Werbung, schwierige Werbung

  • Bei einem Vergleich müssen keine Namen genannt werden, Erkennbarkeit genügt
  • Aber eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe muß auch isoliert inhaltlich richtig sein

4. Oberlandesgericht München: Haftung des Unternehmens für Verstöße gegen das Urheberrecht durch Mitarbeiter mit dienstlich genutztem Computer

  • Ein Arbeitgeber haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Mitarbeiters, wenn die mittels des Dienstcomputers begangen werden
  • Eine private Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer " bei Gelegenheit " seiner Tätigkeit im eigenen Interesse ausübt, fällt nicht darunter

5. Brandenburgisches Oberlandesgericht: Verletzung der Gewerbeordnung nicht ohne weiteres Wettbewerbsverstoß

  • Ein Unternehmer hatte auf seinen Geschäftsbriefen lediglich seinen abgekürzten Vor - und seinen Nachnamen angegeben
  • Die Gewerbeordnung schreibt jedoch die Angabe des ausgeschriebenen Vor - und Nachnamens vor
  • nach Auffassung des brandenburgischen Oberlandesgerichts liege zwar ein Verstoß vor, der sei aber so geringfügig, dass er den Wettbewerb nicht beeinflussen könne

6. LG Frankfurt/Main: Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken sind nicht urheberrechtsfähig, aber uU trotzdem geschützt

  • Lediglich die zweckmäßige Gestaltung einer Bildschirmseite genießt nach Auffassung des LG Frankfurt keinen Schutz des Urheberrechtsgesetzes
  • Allerdings könne sich ein Schutz aus dem Gedanken der wettbewerbswidrigen,vermeidbaren Herkunftstäuschung ergeben

7. AG Königstein: Unwahre Werbeangaben können strafbar sein

  • Ein Schlüsseldienst hatte in einem Telefonverzeichnis den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei in 70 Gemeinden vertreten
  • Das AG Königstein verurteilte den Inhaber falscher, irreführender Angaben und verurteilte z auch u einer Strafe

8. Neues aus Brüssel:

Schaffung eines europäisches Verfahrens für geringfügige Forderungen geplant

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1. BGH: Verbraucher weiß, dass Preisempfehlung vom Hersteller stammt und unverbindlich ist
Ein Sportartikelhändler hatte für seine Produkte mit Formulierungen geworben wie "empfohlener Verkaufspreis", " empfohlener Verkaufspreis des Herstellers "sowie mit der Abkürzung »UVP«. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm in einer Entscheidung nun zur Werbung mit Preisen unter Bezugnahme auf den Hersteller Stellung. Mit Inkrafttreten des 7. GWB Novelle am 1.7.2005 sei die gesetzliche Vorschrift zur Werbung mit Preisen des Herstellers entfallen. Maßstab sei heute nur noch die Frage der Irreführung. Eine Irreführung liege in der beanstandeten Werbung jedoch nicht. In den Angaben » empfohlener Verkaufspreis " und " empfohlener Verkaufspreis des Herstellers " komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um ein einen unverbindlichen Preis handele und die Empfehlung nicht bindend sei. " Empfehlen " bezeichne nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei auf Grund der den Herstellern früher vorgeschriebenen und weitgehend üblichen Verwendung des Begriffes der " unverbindlichen " Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend seien. Der Verbraucher sehe eine Preisempfehlung auch dann als nicht verbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen werde. Eine Irreführung liege auch nicht in der Angaben » UVP« , wenn sie dem Verbraucher im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegne.

BGH vom 7.12.2006 ; Az. 1 ZR 271/03
WRP 2007, S. 769

2. OLG Naumburg: Apothekenwerbung I: Einkaufsgutscheine in Apotheke müssen Bedingungen klar und eindeutig herausstellen
Die Inhaberin einer Apotheke verteilte in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Kaffee – Zuckertütchen gedruckt waren. Diese Gutscheine stellten einen Wert von 0,50 € dar und konnten bei einem Einkauf ab 10 EUR eingelöst werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg beanstandete diese Marketingmaßnahme. Zunächst einmal stellte es aber fest, dass die Gewährung des Gutscheines kein Verstoß gegen die gesetzliche Preisbindung für Apotheken darstelle. Auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetzes liege nicht vor.

Der Gutschein sei aber deswegen unzulässig, weil die Apotheke die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben habe. In der Werbung für den Gutschein erläutere die Apotheke nicht, unter welchen Bedingungen der Gutschein eingelöst werden könne. Deswegen müssten die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sämtliche Waren " gutscheinfähig " seien. Vielmehr erfahre der Kunde erst in der Apotheke zum Beispiel, dass der Gutschein bei rezeptpflichtigen Waren nicht gelte.

Der Verstoß überschreite auch die Erheblichkeitsschwelle. Auch wenn der Wert eines Gutscheines lediglich 0,50 € betrage, komme es vielmehr auf die Gefahr der Nachahmung einer derartigen Maßnahme durch andere Apotheken an. Diese Gefahr sei vorhanden, die Erheblichkeitsschwelle damit überschritten und ein Verstoß gegeben.

OLG Naumburg vom 9.6.2006 ; Az. 10 U 13/06
GRUR RR 2007, S. 159

3. OLG Hamburg: Vergleichende Werbung, schwierige Werbung
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte den Minutenpreis für ein Handygespräch nach seinem eigenen Tarif den Preisen zweier Konkurrenten gegenübergestellt, ohne diese konkret beim Namen zu nennen.. Der eigene war - selbstverständlich - der günstigste. Allerdings - und darauf wurde in der Anzeige nur in einer kleinen Fußnote hingewiesen - galt dieser Minutenpreis nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht Hamburg sah darin zunächst einmal vergleichende Werbung, die als solche zulässig sei. Zwar seien die Bewerber nicht namentlich, aber mit ihren charakteristischen Merkmalen umschrieben. Auch sei in der Fußnote die Berechnung des blickfangmäßig ausgestellten Preises erläutert worden.

Allerdings sei die Werbung unzulässig, weil falsch. Die Vergleich beruhe auf einer falschen Grundlage. Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe müsse auch isoliert, - also ohne Fußnote - inhaltlich richtig sein. Wird ein aufklärender Hinweis nur von denjenigen zur Kenntnis genommen, die sich durch die unrichtige blickfangartige Herausstellung mit den näheren Einzelheiten befassen und erst dann auf die Klarstellung in der Fußnote stoßen, sei dies nicht ausreichend.

OLG Hamburg vom 31.6.2006 ; Az. 5 U 138/05
GRUR - RR 2007, S. 245

4. Oberlandesgericht München: Haftung des Unternehmens für Verstöße gegen das Urheberrecht mit dienstlich genutzten Computer durch Mitarbeiter
Auf seinem Dienstcomputer lud ein Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Landkarten aus dem Internet herunter. Das OLG München war der Meinung, dass der Arbeitgeber für Verstöße hafte, die durch einen Mitarbeiter mittels des Dienstcomputers begangen wurden. Voraussetzung für die Haftung eines Unternehmens sei es, dass die Rechtsverletzung innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Davon sei auszugehen, wenn sie im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers erfolgte. Eine private Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer
" bei Gelegenheit " seiner Tätigkeit im Unternehmen im eigenen Interesse ausübe, also ihm selbst und nicht dem Unternehmen zugute komme, falle nicht darunter. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer dazu die Betriebsmittel des Unternehmens genutzt habe. Für die Frage, ob das verletzende Handeln des Arbeitnehmers unternehmensbezogen oder privater Natur ist, komme es darauf an, wie sich das Handeln nach außen darstelle. Im vorliegenden Falle glaubten die Richter nicht, dass die Landkarten lediglich zu privaten Zwecken heruntergeladen worden seien. Dafür spreche neben einer Reihe von weiteren Indizien auch der Umfang der heruntergeladenen Daten.

OLG München vom 7.12.2006 ; Az. 29 U 3845/06
Computer und Recht 2007, S. 389

5. Brandenburgisches Oberlandesgericht: Verletzung der Gewerbeordnung nicht ohne weiteres Wettbewerbsverstoß
Ein Unternehmer hatte auf seinen Geschäftsbriefen lediglich seinen abgekürzten Vor - und seinen (ausgeschriebenen ) Nachnamen angegeben. Die Gewerbeordnung schreibt jedoch die Angabe des ausgeschriebenen Vor - und Nachnamens vor. Ein Konkurrent nahm daran Anstoß und forderte eine Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte gab diese zwar ab, weigerte sich aber die Kosten des eingeschalteten Anwaltes zu bezahlen.

Während das Landgericht Potsdam der Zahlungsklage stattgegeben hatte, wurde sie auf die Berufung hin abgewiesen. Die Richter waren der Meinung, dass zwar ein Verstoß vorliege, der aber so geringfügig sei, dass er den Wettbewerb nicht beeinflussen könne.
Das Unternehmen habe auf Geschäftspapieren auch seinen Sitz angegeben, sodass es dort ohne weitere Ermittlungen ohne weiteres gerichtlich in Anspruch genommen werden könnte.

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 10.7.2007 ; Az. 6 U 12/07
Fundstelle: eigene

6. LG Frankfurt/Main: Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken sind nicht urheberrechtsfähig, aber uU trotzdem geschützt
Ein Softwareentwickler hatte für die Reise - und Touristikbranche ein zwischenzeitlich sehr bekanntes Buchungssystem entwickelt. Nicht dieses System, aber die Bildschirmmasken übernahm ein Internetdienstleistungsunternehmen für die Buchung von Reisen. Übereinstimmung bestand im konzeptionellen Aufbau des Eingangsfensters, in der Anordnung der Felder sowie in der Verwendung gleicher Felder zum Aufrufen bestimmter Programmfunktionen.

Das LG Frankfurt am Main stellte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zunächst einmal fest, dass die Benutzeroberflächen und Bildschirmmasken keine Computerprogramme seien. Der konkreten Gestaltung fehle es auch in der erforderlichen Schöpfungshöhe. Lediglich die zweckmäßige Gestaltung einer Bildschirmseite genieße keinen Schutz.

Allerdings ergebe sich ein Schutz aus dem Gedanken der wettbewerbswidrigen, vermeidbaren Herkunftstäuschung. Eine solche läge vor, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, dem eine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Diese Eigenart setze voraus, dass der Verkehr mit der konkreten Ausgestaltung oder bestimmter Merkmale eines Erzeugnisses eine betriebliche Herkunftstäuschung verbinde und deswegen eine Irreführung des Verkehrs zu befürchten ist.

LG Frankfurt am Main vom 23 VIII. 2006 ; Az. 2 - 06 O 272/06
Computer und Recht 2007, S. 425

7. AG Königstein: Unwahre Werbeangaben können strafbar sein
Ein Schlüsseldienst hatte in einem Telefonverzeichnis den Eindruck erweckt, er sei in 70 Gemeinden vertreten. Angegeben waren nämlich die Telefonnummern aus diesen Gemeinden. In Wahrheit aber wurden die Anrufe bei diesen Nummern an ein Call - Center an einem zentralen Ort weitergeleitet. Das Amtsgericht Königstein sah darin einen der seltenen Fälle strafbarer Werbung wegen falscher, irreführender Angaben und verurteilte den Verantwortlichen nach § 16 Abs. 1 UWG.

AG Königstein im Taunus vom 15.3.2007 ; Az. 50 CS 7400 Js 25867/02 WI
Fundstelle: eigene

8. Neues aus Brüssel:
" Brüssel " beabsichtigt die Schaffung eines europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen. Grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil - und Handelssachen mit einem Streitwert bis zu 2000 EUR sollen einfacher, schneller und kostengünstiger beigelegt werden können. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes soll nicht erforderlich sein.

PS: Am 25./26.9.2007 findet in Zürich ein zweitägiges Seminar statt zum Thema
»Recht in Werbung und Marketing – Potenziale ausnutzen, Risiken vermeiden »bei dem der Verfasser über »Werbevorschriften im EU – Raum« referieren wird. Weitere Informationen können Sie gerne bei mir anfordern oder direkt beim Veranstalter » EUROFORUM« anmeldungch@euroforum.com oder unter der TelNr. 0041 – 44 – 288
94 70

(C)
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