Ausgabe September 2008
Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München
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1. BGH: Informationen über Gewinnspiel
- In Anzeigenwerbung reicht es, anzugeben, bis wann wie an Gewinnspiel teilgenommen werden kann, wie die Gewinne ermittelt werden und ob der Teilnehmerkreis beschränkt ist.
- Aus Verbrauchersicht dürfen keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen bestehen
- Angegeben werden muß, wenn Minderjährige ausgeschlossen sind.
2. BGH: Bundesgerichtshof legt das deutsche Verbot der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Warenabsatz dem EuGH zur Prüfung vor
- Hebt EuGH »Koppelungsverbot« von Gewinnspielteil an Kauf auf ?
- Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das deutsche Verbot der Koppelung von Teilnahme und Warenabsatz gegen EU – Recht verstößt
3. BGH: Externer Rechtsanwalt kann für wettbewerbsrechtlichen Anspruch trotzeigener Rechtsabteilung eingeschaltet werden
- Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung darf einen externen Anwalt mit der Abfassung einer Abmahnung beauftragten und kann die Kosten hierfür als Ersatz verlangen.
5. OLG Köln: Haftung für Werbung im Internet durch Geschäftspartner
- Unternehmen haftet auf Unterlassung wegen der wettbewerbswidrigen Werbung des Geschäftspartners.
6. OLG Frankfurt: Preisangabe im Internet: Mehrwertsteuer? Versandkosten?
- Die gesetzlichen Vorschriften über Preisangaben (Umsatzsteuer, sonstige Preisbestandteile) gelten auch im Internet.
- Hinweis darf nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht werden
7. VG Berlin: Hinweis " Promotion " bei Dauerwerbesendung genügt nicht
- Die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung als " Promotion " reicht nicht aus, eine Werbesendung als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
8. LG Frankfurt: Schadenersatz wegen Übernahme eines Textes von anderer Website
- Texte einer Homepage dürfen nicht dürfen ohne weiteres übernommen werden
- Die Urheberschaft kann bei Anbringung eines ® Vermerkes vermutet werden
9. Neues Urheberrecht ab 1.9.2008
- Am 1.9.2008 ist eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten
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1. BGH: Informationen über Gewinnspiel
Der
Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Informationen
der Verbraucher bei der Werbung für ein Gewinnspiel erwarten darf. In
einer Anzeigenwerbung reiche es aus, dass mitgeteilt werde, bis wann auf
welche Weise teilgenommen werden kann, wie die Gewinne ermittelt werden
und ob der Teilnehmerkreis beschränkt ist. Voraussetzung dafür sei
allerdings, dass aus Verbrauchersicht keine unerwarteten
Teilnahmebeschränkungen bestünden. Angegeben werden müsse, wenn
Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen seien.
BGH vom 10.1.2008 ; Az. I ZR 196/05
WRP 2008, S. 1069
2.
BGH: Bundesgerichtshof legt das deutsche Verbot der Koppelung der
Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Warenabsatz dem EuGH zur
Prüfung vor
Nach § 4 Nr. 6 UWG ist es verboten, die
Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Kauf einer Ware zu koppeln. Die so
genannte " Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG"
hingegen sehe ein derartiges Verbot nicht vor, obwohl es sich bei der
Gewinnspielswerbung um eine Geschäftspraxis im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern handele. Da die - in der Bundesrepublik
noch nicht in nationales Recht umgesetzte – Richtlinie aber das
Lauterkeitsrecht innerhalb der EU in vollem Umfang harmonisiere, sei für
das strengere deutsche Recht keinen Platz mehr. Deswegen hat der
Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob
das deutsche Verbot der Koppelung von Teilnahme und Warenabsatz gegen
die Richtlinie verstoße.
BGH vom 5.6.2008 ; Az. I ZR 4/06
Fundstelle: eigene
3. BGH: Externer Rechtsanwalt kann für wettbewerbsrechtlichen Anspruch trotz eigener Rechtsabteilung eingeschaltet werden
Für
die Abmahnung eines Konkurrenten hatte ein großes
Telekommunikationsunternehmen einen externen Anwalt eingeschaltet, der
diesen mit Anwaltsschreiben zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte. Der Abgemahnte gab die
Erklärung warb, wollte aber die Kosten nicht übernehmen, dass das
abmahnende Unternehmen über eine große eigene Rechtsabteilung verfüge
und die Kosten des externen Anwaltes deswegen nicht erstattungsfähig
seien.
Nach Auffassung des BGH ist auch ein Unternehmen mit
eigener Rechtsabteilung nicht verpflichtet, durch diese die Prüfung von
Wettbewerbshandlungen von Konkurrenten vornehmen zulassen.
Auch
ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung darf einen externen Anwalt
mit der Abfassung einer Abmahnung beauftragen und die Kosten hierfür als
Ersatz verlangen.
BGH vom 8.5.2008 ; Az. I ZR 83/06
Fundstelle eigene
5. OLG Köln: Haftung für Werbung im Internet durch Geschäftspartner
Ein
Unternehmen organisierte den Vertrieb von Nahrungsmitteln über
Geschäftspartner durch ein Direktvertriebssystem. Diese verkauften die
Produkte als selbstständige Kaufleute in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung. Das Unternehmen stand mit 280.000 Geschäftspartnern in
vertraglicher Beziehung, 30.000 davon bezogen regelmäßig die Produkte
und 4000 nutzten für den Vertrieb des Internet.
Das Unternehmen
stellte diesen Geschäftspartnern Websites zur Verfügung, auf denen
sämtliche Produkte vorgestellt und angeboten wurden. Bestellte ein
Verbraucher über eine dieser Websites Produkte, so wurde die Bestellung
nicht durch den Geschäftspartner, sondern direkt über das Unternehmen
abgewickelt.
Einer der Geschäftspartner warb auf seiner selbst erstellten Website für das Produkt mit wettbewerbswidrigen Angaben.
Das
OLG Köln verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung wegen der
wettbewerbs -widrigen Werbung des Geschäftspartners. Er sei in die die
betriebliche Organisation des Unternehmens eingegliedert gewesen, dieses
habe auf ihn einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss ausüben
können. Schließlich sei der Erfolg des wettbewerbswidrigen
Verhaltens auch dem Unternehmen zugutegekommen.
OLG Köln vom 8.2.2008 ; Az. 6 U 149/07
Fundstelle eigene
6. OLGE Frankfurt: Preisangabe im Internet: Mehrwertsteuer? Versandkosten?
Das OLG Frankfurt beschäftigte sich in einer Entscheidung mit der Frage, wo sich bei
Angeboten
im Internet der Hinweis auf anfallende Versandkosten befinden muss und
wie die gesetzliche vorgeschriebene Preisangabe (» inklusive
Mehrwertsteuer ») zu erfolgen hat.
Die gesetzlichen Vorschriften
über Preisangaben (Umsatzsteuer, sonstige Preisbestandteile) gelten nach
Auffassung des Senates auch im Internet. Die Angaben müssten dem
Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet , leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Im Internet müsse die
Preisangabe nicht schon neben der Abbildung einer Ware erfolgen.
Verbraucher würden es heute als selbstverständlich ansehen, dass die
angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es könne deswegen
genügen, dass sich Angaben " jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar
und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Hinweisinternetseite " finden
würden.
Allerdings müsse eine solche Seite vor Einleitung des
Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden müssen. Der Hinweis dürfe
nicht in anderen, lediglich über allgemeine Links zu erreichenden
Rubriken untergebracht werden. Davon könne nicht die Rede sein, wenn
sich dieser Hinweis in Menüpunkten wie " Allgemeine
Geschäftsbedingungen" oder " Service " befinde..
Bei der
Verpflichtung zur Angabe der Versandkosten orientierte sich das Gericht
an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, . Danach genügt es nicht,
wenn der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht
wird. Auch wenn auf der Seite " Kunden -daten " auf die AGB verwiesen
werde und im oberen rechten Teil gut lesbar mitgeteilt werde, " AGB
finden Sie unter Liefer - und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB.. ".
Diese
Information erhalte der Verbraucher erst, wenn er die Ware in den
virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet
habe.
OLG Frankfurt vom 6.3.2008 ; Az. 6 U 85/07
Kommunikation&Recht 2008, S. 462
7. VG Berlin: Hinweis " Promotion " bei Dauerwerbesendung genügt nicht
Auf
einem Privatsender wurde eine Dauerwerbesendung ausgestrahlt. Am Beginn
erschien der Schriftzug " Dauerwerbesendung " und im weiteren Verlauf
der Hinweis " Promotion ".
Das Verwaltungsgericht Berlin
entschied nun, dass dieser Hinweis nicht ausreiche. Werbesendungen
müssten nach dem Rundfunkstaatsvertrag als solche gekennzeichnet und
unmittelbar erkennbar sein. Die Kennzeichnung als " Promotion " reiche
nicht aus, eine i. d. R. redaktionell aufbereitete Werbesendung als
Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Zudem berge der Begriff " Promotion "
die Gefahr, dass sich der Zuschauer eine unrichtige Vorstellung von der
Bedeutung dieser neuen und noch ungewohnten Kennzeichnung macht.
Mit
" Promotion " solle offensichtlich eine Täuschung jedenfalls eines
Teils der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung erfolgen. Auch
ein Vergleich mit Printmedien - bei denen der Begriff " Promotion "
häufiger erscheint - sei unzutreffend. Im Fernsehen sei eine deutlich
höhere Reizüberflutung des Zuschauers durch bewegte Bilder gegeben.
VG Berlin vom 361015 2008 ; Az. VG 27A 37.08
K&R 2008,491
8. LG Frankfurt: Schadenersatz wegen Übernahme eines Textes von anderer Website
Auf
der Homepage einer Werbeagentur fanden sich Artikel über Schmuck und
dessen Herstellung. Diese Texte wurde von dem Inhaber einer anderen
Website übernommen. Das LG Frankfurt verurteilte den Übernehmer zu einem
Schadenersatz in Höhe von 8200 EUR.
Die Urheberschaft könne auf
Grund des © Vermerkes vermutet werden. Dieser Vermerk enthalte dann die
Vermutung der Urheberschaft, wenn als Urheber eine natürliche Person
namentlich angegeben wird.
Dies gelte nicht nur für Druckwerke, sondern auch für im Internet veröffentlichte Werke.
Als
Schadenersatz sprach das Gericht denjenigen Betrag zu, der
vernünftigerweise bei der Einräumung eines vertraglichen Nutzungsrechtes
verlangt worden wäre und legte pro Text ein Betrag von 50 EUR fest. Da
aber auch der Urheber nicht genannt worden war, erhöhte sich dieser
Betrag auf 100 EUR. Bei 82 Texten ohne Benennung des tatsächlichen
Urhebers kam das Gericht zu einer Summe von 8200€.
LG Frankfurt vom 20. 2.2008 ; Az. 2 - 06 O 247/07
Computer und Recht 2008, S. 534
9. Neues Urheberrecht ab 1.9.2008
Am
1.9.2008 ist eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten.
Das Gesetz stellt die Umsetzung einer die Richtlinie 2004/48/EG in
nationales Recht dar. Hier einige der Neuerungen:
- Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind bereits dann möglich, wenn eine Zuwiderhandlung droht, nicht erst dann, wenn sie begangen wurde
- Der Verletzer eines Urheberrechtes ist zunächst abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung aufzufordern
- Die in einem solchen Fall für eine Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall zu erstattenden Kosten eines mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwaltes dürfen 100 EUR nicht übersteigen
(C)
Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
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