Ausgabe September 2009

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: »a la Cartier« ist – unzulässig – vergleichende Werbung

  • Die Angabe »a la cartier« durch einen Schmuckhändler für andere Stücke stellt unlautere, vergleichende Werbung dar

2. BGH: Thermoroll® = Termorol ® ?

  • Wird für eine Marke mit dem Zeichen ® geworben, so muß das Zeichen als Marke eingetragen sein

3. OLG München: Freistaat Bayern wegen übertriebener Lottowerbung verurteilt

  • Das OLG München untersagt dem Freistaat Bayern übertriebene Werbung für Spielcasinos

4. OLG Hamm: Fehlende Handelsregister – und Steuernummer abmahnfähig

  • Fehlen dieser Angaben kein unwesentlicher Wettbewerbsverstoß
  • Streitwert von 15 000 € angemessen

5. LG Berlin: Ausschluß des Vertriebs über eBay unzulässsig

  • Verbot des Vertriebs über eBay Verstoß gegen das Kartellrecht
  • Eine solche Wettbewerbsbeschränkung zulässig, wenn ihr objektive Gesichtspunkte zugrundeliegen

6. BPatG: Bezeichnung » 1 2 3 dabei » als Marke nicht dabei

  • Formulierung » 1 2 3 dabei » kann nicht als Marke eingetragen werden

7. Neues Geschmacksmusterrecht

  • Mit dem Reformgesetz soll der Abschnitt ergänzt werden, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle umfassend regelt

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1. BGH: »a la Cartier« ist – unzulässig – vergleichende Werbung
Ein Schmuckhändler bot unter vielen anderen Produkten vier Schmuckstücke an, die er unter der Bezeichnung »edle Givenchy Ohrclips a la cartier« auf einer Handelsplattform im Internet zur Auktion stellte. Drei der Angebote fanden sich in der Kategorie »Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier«.

Der BGH hat der Klage der Firma Cartier stattgegeben. Der Schmuckhändler habe die Angabe »Cartier« als Bezeichnung des Angebotes markenmäßig verwendet. Bei der Angabe »a la cartier« handele es sich um unlautere, vergleichende Werbung. Auch durch die weiteren Hinweise »passen wunderbar zu Cartier-Schmuck« und »für alle, die Cartier-Schmuck mögen« werde dieser Eindruck verstärkt. Die angegriffenen Werbeaussagen signalisierten den angesprochenen Verkehrskreisen, die von dem Schmuckhändler angebotenen Schmuckstücke seien im Design vergleichbar mit Schmuckstücken der bekannten Marke »Cartier«.

BGH vom 04.12.2008; AZ: I ZR 3/06
Fundstelle: eigene

2. BGH: Thermoroll® = Termorol ® ?
Wird für eine Marke ( = Warenzeichen ) durch das Zeichen ® geworben, so muß das Zeichen auch als Marke tatsächlich eingetragen sein. Der Verkehr entnimmt daraus, dass es genau dieses Zeichen gibt und es auch als Marke eingetragen ist. Abweichungen durch Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben sind nur dann irrelevant, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben. Daran fehlt es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall. So führe die Veränderung eines Doppelkonsonanten am Wortende zu einer anderen Aussprache. Das lange »o« in der letzten Silbe des Zeichens »Termorol« werde durch ein kurz gesprochenes »o« in »Thermoroll« ersetzt. Durch das Einfügen des »h« hinter dem »T« entstehe eine stärkere Assoziation zum Begriff » Wärme ».

BGH vom 26.2.2009, Az. I ZR 219/06
WRP 2009, 1080

3. OLG München: Freistaat Bayern wegen übertriebener Glücksspielwerbung verurteilt
Mit einem Plakat warben die Bayerischen Spielbanken um Kunden. Eine schöne Frau in Abendkleid warb mit den Formulierungen " Tatendrang ", " .. aufregende Momente in einer Spielbank .. " und " .. aufregend anders ... ". Das OLG München untersagte jetzt dem Freistaat Bayern als dem Träger dieser Spielbanken diese - aus seiner Sicht - übertriebene Werbung. Sie verstoße gegen § 5 Abs. 2 S. 1 Glückspielstaatsvertrag, der Werbung für ein Glücksspiel verbietet, das gezielt zur Teilnahme auffordert, anreizt oder ermuntert. Die Frau lade ein zu einem Besuch in " Casino, Restaurant, Bar, Bühne ". Das Wort " Casino " stehe immerhin an erster Stelle.
   
OLG München vom 30.04.2009; Az. 20 U 5361/08
WRP 2009, 1014

4. OLG Hamm: Fehlende Handelsregister – und Steuernummer abmahnfähig
Weil ein Händler auf seine Website weder die Nummer seines Handelsregistereintrages noch die Umsatzsteuer-Identitäts - Nummer oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer angegeben hatte, war er von einem Konkurrenten abgemahnt worden. Der Streitwert, der dieser Abmahnung zugrundegelegt wurde, betrug 15.000 EUR und die sich daraus ergebenden Gebühren für die Abmahnung 755,88 EUR.

Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung für begründet. Der Verstoß sei nicht unwesentlich gewesen. Die Angaben der Handelsregisternummer diene der Identifizierung des Anbieters und seinem Existenznachweis. Auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen ließen sich daraus erkennen.

OLG Hamm vom 2. 14 2009 ; Az. S 213/08
K&R 2009,5 104

5. LG Berlin: Ausschluß des Vertriebs über eBay – ohne sachliche Gründe - unzulässig
In seinen Vereinbarungen mit Händlern hatte ein Unternehmen mit angeblich mehr als 30 Marktanteil, das Schulranzen, Koffer, Taschen etc. herstellte, den Vertrieb dieser Produkte über eBay ausgeschlossen. Das LG Berlin sah darin einen Verstoß des Unternehmens gegen das Kartellrecht. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung sei dann zulässig, wenn ihr objektive Gesichtspunkte qualitativer Art zugrundelägen.

Bei Schulranzen sei bereits fraglich, ob eine solche Beschränkung notwendig sei, weil sie eine besondere Unterweisung im Umgang nicht erforderten.

Auf jeden Fall aber ist nach Ansicht der Richter der Ausschluß des Vertriebs über eBay kein sachlicher Grund. Das Unternehmen musste daher den Händler beliefern, obwohl dieser seine Waren auch über eBay vertrieb.

LG Berlin vom 21.4.2009,Az. 16 O 729/07
CR 2009, 540

6. BPatG: Bezeichnung » 1 2 3 dabei » als Marke nicht dabei
Die angemeldete Marke » 1 2 3 dabei » für ein Auktionshaus kann nicht eingetragen werden, weil sie vom Verkehr nicht als Slogan nur eines bestimmten Anbieters aufgefasst wird. Es fehlt ihr für die damit zu assoziierenden Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.

BPatG vom 23.9.2008; 33 W (pat) 113/06
CR 2009, 525

7. Neues Geschmacksmusterrecht
Noch in diesem Sommer soll das neue Geschmacksmustergesetz in Kraft treten. Durch Geschmacksmuster kann man zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon in gewissem Maße schützen, wenn sich dies insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder aus einer Verzierung ergibt

Mit dem Reformgesetz soll der Abschnitt ergänzt werden, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle in allen drei Fassungen regelt.

(C)
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