Ausgabe Oktober 2008

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Bild einer Person kann als Marke geschützt werden

  • Bild einer Person ist grundsätzlich als Marke eintragungsfähig

2. OLG Nürnberg: Spielzeugopel darf Opel-Marke tragen

  • Verwendung des Opel-Zeichens auf dem Kühlergrill des Spielzeugautos keine Verletzung des Markenrechts

3. OLG Frankfurt: WLAN – Anschlussinhaber haftet nicht generell (1)

  • Haftung für von Dritten mittels fremden Computer begangener Handlungen in der Rechtsprechung strittig
  • OLG Frankfurt lehnt Haftung ab

4. OLG Köln: Unwirksame bundesweite Telefonwerbeklausel

  • Klausel " Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten … zur …Werbung ..verwendet werden... " ist unzulässig
  • » Werbung » ist auch ein Telefonanruf

5. OLG Frankfurt: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (1)

  • Verwendung unwirksamer AGB ist ein Wettbewerbsverstoß

5. LG Bochum: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (2)

  • Verwendung unwirksamer AGB kann mit einer Wettbewerbsklage verfolgt werden.

7. LG Düsseldorf: WLAN - Anschlussinhaber haftet generell für Dritten (2)

  • Inhaber eines Internetanschlusses haftet als " Störer"
  • Anschlussinhabers muß sein Netzwerk schützen

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1. BGH: Bild einer Person kann als Marke geschützt werden
Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich als Marke eintragungsfähig. Im vorliegenden Fall war ein schwarzweiß Foto der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich als Marke u.a. für zahlreiche Waren und Dienstleistungen angemeldet worden. Allerdings wies der BGH die Anmeldung für einige Waren/Dienst -leistungen mit der Begründung ab, dass es an einer Unterscheidungskraft fehle.

BGH vom 24.4.2008 ; Az. I ZB 21/06
Fundstelle eigene
 
2. OLG Nürnberg: Spielzeugopel darf Opel-Marke tragen
Ein Spielzeughersteller vertrieb ein ferngesteuertes Modellauto, das ein verkleinertes Abbild des Opel Astra war und das Opel-Zeichen zeigte. Die Firma Opel sah in der Verwendung des Opel-Zeichens auf dem Kühlergrill des Spielzeugautos eine Verletzung ihres Markenrechts. Die Marke der Firma Opel sei auch für Spielzeuge angemeldet.

Das OLG Nürnberg sah kein Markenrecht der Firma Opel verletzt. Der Verbraucher werde das Zeichen als originalgetreue Nachbildung des großen Fahrzeuges verstehen. Entscheidend sei, dass er auf Grund des auf dem Modellauto angebrachten Opel-Zeichens die Vorstellung habe, dass dieses Modellauto von einem mit der Firma Opel wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt. Der Verbraucher könne diesen Eindruck aber nur auf Grund des Gesamtbildes des Fahrzeuges gewinnen, nicht alleine auf Grund der Marke.

OLG Nürnberg vom 29. 14 2008 ; Az. 3 U 1240/07
WRP 2008, S. 1257

3. OLG Frankfurt: WLAN – Anschlussinhaber haftet nicht generell (1)
Am 8. 2006 um 18:32 wurde festgestellt, dass von einem bestimmten Internetanschluss eine geschützte Datei zum Verkauf angeboten wurde. Der Anschlussinhaber argumentierte, dass er in dieser Zeit in Urlaub gewesen sei und ein Dritter über WLAN dieses Angebot ins Netz gestellt habe müsse und verweigerte deswegen jegliche Haftung, insbesondere auf Unterlassung, Schadenersatz sowie Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Der Rechteinhaber erklärte, wenn der Inhaber des Anschlusses das rechtswidrige Angebot nicht selbst unterbreitet habe, hafte er, weil er seinen Internetanschlusses nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt habe.


Ob der Inhaber eines unverschlüsselten Internetanschlusses für rechtswidrige über seinen Computer begangene Handlungen Dritter haftet, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte gehen von der Verpflichtung zur Verschlüsselung aus (LG Hamburg, LG Mannheim, OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf, OLG Hamburg, und OLG Köln) und lassen den Anschlussinhaber auch für rechtswidrige Handlungen persönlich haften, wenn diese über den Computer von Dritten begangen wurden.

Das OLG Frankfurt kam in diesem Fall aber zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nicht für die Rechtsverletzung und deren Folgen hafte.

OLG Frankfurt vom 1.7.2008 ; Az. 11 U 52/07
GRUR - RR 2008, S. 279

4. OLG Köln: Unwirksame bundesweite Telefonwerbeklausel
In den Antragsformularen eines bundesweiten Telekommunikationdienstleisters fand sich die Klausel, dass der Antragsteller mit " Werbung " einverstanden sei. Die Klausel lautete:
" Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von Unternehmen des Konzerns... zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden... "

Nach Auffassung der Kölner Richter ist diese Klausel deswegen unzulässig, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Es werde allgemein auf die Verwertung " zur Werbung " verwiesen. Unter Werbung falle auch und gerade die Werbung durch Telefonanrufe. Telefonische Werbung gegenüber einem Verbraucher sei aber nur dann zulässig, wenn dieser vorher eingewilligt habe.

OLG Köln vom 23. 11. 2007 ; Az. 6 U 95/07
GRUR - RR 2008, S. 316

5. OLG Frankfurt: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (1)
Ein Unternehmen hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässige Klauseln. Das Oberlandesgericht bestätigte nun eine Verurteilung dieses Unternehmens, dem auf Klage eines Konkurrenten im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses die Verwendung können der unzulässigen Klauseln untersagt worden war. Aus der unzulässigen Klausel könnten sich möglicherweise Vorteile ergeben, die gesetzestreuen Mitbewerbern nicht zustünden. Es handele sich bei der Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen um keinen Bagatellfall.

OLG Frankfurt vom 9.5.2008 ; OLG Frankfurt vom 9.5.2008 ; Az. 6 W 61/07
Fundstelle: eigene

6. LG Bochum: Verwendung unzulässiger AGB kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden (2)
Die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nach Auffassung des LG Bochum auf dem Wege einer so genannten Wettbewerbsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt werden.

LG Bochum vom 8.7.2008 ; Az. 13 O 128/05
Fundstelle: eigene

7. Düsseldorf: WLAN - Anschlussinhaber haftet generell für Dritten
Über einen Internetanschluss war in rechtswidriger Weise Musik zum Herunterladen angeboten worden. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nach Auffassung des LG Düsseldorf als " Störer", also ohne Verschulden und nur auf Grund der Tatsache, dass er Inhaber dieses Anschlusses ist.. Es genüge, dass willentlich ein Internetzugang geschaffen werde, der objektiv durch Dritte nutzbar sei. Die Anschlussinhabers sei verpflichtet, sein Netzwerk (auch WLAN) gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Er müsse zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks ergreifen.

LG Düsseldorf vom 16.7.2008 ; 12 O 195/08
Kommunikation und Recht und 2008, S. 546

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