Ausgabe Oktober 2014

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. OLG Bamberg: Werbung muss lesbar sein

  • Schriftbild, Schriftgröße, Druckbild, Gliederung, Papier, Farbe, Hintergrund können von Bedeutung sein
  • Auch der Abstand, aus dem die Angabe gelesen wird, spielt eine Rolle


2. OLG Schleswig: Bei Aussage »Stoppt Durchfall« muss Durchfall binnen weniger Stunden gestoppt sein

  • Adressaten erwarten, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet ist
  • Wird er nur spürbar gelindert, ist dies nicht ausreichend


3. LG Leipzig: Immobilienmaklerin im Internet

  • Tätigkeit einer Maklerin ohne erforderliche Gewerbeerlaubnis ist Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG
  •  Impressum muss Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen
  • Angabe »Diplom-Betriebswirt« irreführend, wenn lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert wurde
  • Angabe »Geprüfte Immobilienmaklerin« irreführend, wenn lediglich an einem Lehrgang teilgenommen wurde

4. LG Karlsruhe: Werbung für Immobilienerbbaurecht

  • Fehlende Angabe des Erbbauzinses verstößt gegen die Preisangabenverordnung
  • Dauer des Erbbaurechtes und der zu bezahlende Erbbauzins müssen genannt werden
  • Angabe der erforderlichen Daten im schriftlichen Exposee reicht nicht aus


5. LG Stuttgart: Impressumspflicht auch für Profile gleich im sozialen Netzwerk, nicht erst nach Link

  • Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG »spürbarer« Verstoß


6. LG Frankfurt: Keine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in der Anbieterkennzeichnung

  • Nach § 5 TMG ist (nur) die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer nicht zulässig

7. AG Lahr: Unzulässiger Telefonanruf, Vertrag trotzdem wirksam

  • Während eines wettbewerbswidrigen Telefongesprächs geschlossener Vertrag ist wirksam
  • Andere Auffassung des AG Bremen ändert daran nichts


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1. OLG Bamberg: Werbung muss lesbar sein

Bei der Werbung mit Testergebnissen muss nicht nur die Fundstelle des Testes angegeben werden, vielmehr muss der Text selbst ohne Mühe gelesen werden können, ohne den normalen Leseabstand deutlich zu verkleinern. Entscheidend dafür ist nicht allein die Schriftgröße, sondern auch das Druckbild und der Abstand, aus dem Verbraucher die Aussage lesen.

Die Frage, ob eine Werbeaussage leicht lesbar ist, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können das Schriftbild, die Schriftgröße, das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Farbe und der Hintergrund von Bedeutung sein. Auch der Abstand, aus dem die Verbraucher die Angabe lesen, spielt eine Rolle. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Schriftgröße von 4 Punkten für zu klein. Die Schrift verschwimme und werde unscharf, der Text könne erst dann gelesen werden, wenn man den normalen Leseabstand deutlich verkleinere.

OLG Bamberg vom 19.3.2014, Aktz. 3 U 206/13
GRUR - RR 2014, S. 331

 

2. OLG Schleswig: Bei Aussage »Stoppt Durchfall« muss Durchfall binnen weniger Stunden gestoppt sein

Für ein Arzneimittel war mit der Aussage »Stoppt Durchfall« geworben worden. Das OLG Schleswig war der Meinung, dass diese Aussage irreführend und damit unzulässig ist, wenn das Medikament diese Erwartung nicht objektiv erfülle. Die Werbeaussage begründe beim Adressaten die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet sei, dass also danach jegliche Symptome verschwunden seien. Wird er nur spürbar gelindert, sei dies nicht ausreichend. Dies könnten die Mitglieder des Senates selbst beurteilen.

OLG Schleswig vom 30.1.2014; Aktz. 6 U 15/13
GRUR – RR 2014, S. 347


3. LG Leipzig: Immobilienmaklerin im Internet

Eine Immobilienmaklerin hatte im Internet für ihre Leistungen geworben. Die Website war seit Januar 2013 mit einem Impressum abrufbar. Erst seit dem 14.1.2014 verfügte die Maklerin tatsächlich über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Gewerbeordnung.

Aus diesem Grunde mahnte sie im Februar 2013 ein Konkurrent ab. Die Tätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Tatsache, dass der Name im Impressum auf der Website nicht angegeben sei, gegen § 5 TKG. Außerdem täusche die Maklerin im Portal LinkedIn über ihre berufliche Qualifikation und das Alter ihres Unternehmens.

Das LG Leipzig sah in der Tatsache, dass die Maklerin ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis tätig war, in der Tat einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG.
Sie habe bereits im Jahr 2013 Verträge über Wohnräume vermittelt, die Erlaubnis stamme aber erst aus dem Februar 2014.

Das Impressum der Maklerin weise keine Angaben zur zuständigen Aufsichts-behörde auf. Dies stelle auch keinen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar, sondern sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Schließlich sei die Angabe »Diplom-Betriebswirt« irreführend, weil die Maklerin lediglich ein von der IHK angebotenes Abendstudium absolviert habe. Ebenso sei die Angabe «Geprüfte Immobilienmaklerin« irreführend, weil sie keine Prüfung abgelegt, sondern lediglich an einem Lehrgang teilgenommen habe.

LG Leipzig vom 12.6.2014; Aktz. 05 O 848/13
JurPC Web- Dok. 139/2014, Abs. 1 – 76

4. LG Karlsruhe: Werbung für Immobilienerbbaurecht

Beim Erbbaurecht wird den Erbbauberechtigten die Nutzung eines Grundstück auf Zeit erlaubt. Das Erbbaurecht bietet daher nicht die gleichen umfassenden Befug-nisse des Berechtigten wie das Eigentum. Das ist auch bei der Werbung zu berück -sichtigen.

Ein Makler bot auf einer Plattform für Immobilien eine Wohnung in einem Gebäude an, das sich auf einem Erbbaugrundstück befand. Angaben über die Dauer des Erbbaurechtes oder den Erbbauzins fanden sich nicht.

Nach Auffassung des LG Karlsruhe ist dies wettbewerbswidrig. Einmal verstoße die fehlende Angabe des Erbbauzinses gegen die Preisangabenverordnung. Zum anderen hätte die Dauer des Erbbaurechtes und der zu bezahlende Erbbauzins genannt werden müssen.

Daran ändere auch nichts, dass dies deswegen nicht möglich gewesen sei, weil die Schnittstelle, über die diese Angebote auf die Plattform übertragen werden, die Erfassung von Daten in Bezug auf das Erbbaurecht nicht vorsehe und diese deswegen auch nicht in der Anzeige erschienen. Ebenso wenig ändere daran etwas, wenn die erforderlichen Daten im schriftlichen Exposee genannt wurden.

LG Karlsruhe vom 7.2.2014; Az. 14 0 77/13 KfH III
WRP 2014, S. 1120

5. LG Stuttgart: Impressumspflicht auch für Profile gleich im sozialen Netzwerk, nicht erst nach Link


Ein Rechtsanwalt hatte sein Profil im Rahmen der Internetplattform Xing veröffentlicht. Von dem Profil des Anwaltes auf der Plattform Xing fand sich ein Hinweis auf einen Link, unter dem dann die erforderlichen Angaben in Bezug auf das Impressum des Anwaltes gemacht wurden.

Das LG Stuttgart war der Auffassung, dass die Verletzung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG einen »spürbaren« Verstoß darstellte, der mit wettbewerbsrechtlichen Schritten verfolgt werden konnte. Im vorliegenden Fall habe der Rechtsanwalt, der seine Informationen den Nutzern anbiete, bereits auf der Plattform Xing die gesetzlichen Anforderungen eines Impressums zu erfüllen.

LG Stuttgart vom 27.6.2014; Az. 11 O 51/14
K & R 2014, S. 607

6. LG Frankfurt: Keine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer in der Anbieterkennzeichnung

Nach § 5 TMG muss ein Anbieter von Diensten im Internet den Besuchern seiner Seite die Möglichkeit geben, mit ihm auf elektronischem Wege sowie unmittelbar und effizient zu kommunizieren. Zu diesem Zweck hatte ein Internet-Versandhändler zwar seine Telefonnummer angegeben, unter der er zu erreichen war, allerdings handelte es sich dabei um eine so genannte Mehrwertdienstenummer. Bei einem Anruf fielen Kosten in Höhe von ca. 3 Euro pro Minute an, die der Anrufer zu zahlen hatte. Angegeben waren außerdem noch eine E-Mail-Adresse, ein Kontaktformular zur direkten Kontaktaufnahme war nicht hinterlegt.

Das LG Frankfurt entschied nun, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer nicht zulässig sei.

LG Frankfurt vom 2.10.2013; Az. 2- 03 O 445/12
CR 2014, S. 615

7. AG Lahr: Unzulässiger Telefonanruf, Vertrag trotzdem wirksam

Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ohne das vorherige Einverständnis des Angerufenen ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wird im Rahmen des Telefongesprächs ein Vertrag abgeschlossen, ist dieser nach Auffas-sung des Amtsgerichts Lahr nicht unwirksam. Dass das Amtsgericht Bremen (Az. 9 C 573/12 vom 21.11. 2013) dies anders sah, störte den Amtsrichter nicht.


AG Lahr vom 04.08.2014
Fundstelle: Eigene

 

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