Ausgabe November 2010

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: » Nur heute.. ohne Mehrwertsteuer.. » zulässig

  • 16 % statt 19 % MwSt. keine unangemessene, unsachliche Beeinflussung der Verbraucher

2. OLG Hamburg:« IPOD » ist nicht » EiPott »

  • Marke » IPOD » für den bekannten Musikplayer – Hersteller wird durch Eierbecher namens » EiPott« verletzt

3. OLG Hamburg: » Alles ist gut, solange Du wild bist »

  • Text » Alles ist gut, solange Du wild bist » urheberrechtlich nicht geschützt

4. OLG Köln: Medisoft® nicht irreführend

  • Wenn Verbraucher wegen des ® annehmen, die Marke sei in Großbritannien eingetragen, während die Registrierung in den USA erfolgte, ist dieser Irrtum irrelevant.

5. KG Berlin: Foto im Foto urheberrechtswidrig

  • Verwendung eines Fotos im Foto Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen des kleineren Fotos.

6. OLG Hamburg: Zur Bemessung des Schadenersatzes bei unberechtigter Fotonutzung

  • MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) Empfehlungen sind nur einseitig und daher nicht verbindlich

7. OLG Hamburg: Marke muss benutzt werden

  • Marke muss nach einer Schonfrist von fünf Jahren ab Eintragung tatsächlich benutzt werden

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1. BGH: » Nur heute.. ohne Mehrwertsteuer.. » zulässig
Die Media – Markt - Gruppe warb im Januar 2007 unmittelbar nach Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % mit einer Anzeige, in der darauf hingewiesen wurde, dass am 5. Januar 2007 für bestimmte Produkte keine Mehrwertsteuer verlangt werde. Der BGH hielt diese Werbeaussage nicht für eine unangemessene, unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Die mit der Anlockwirkung verbundene Aussage sei nicht wettbewerbswidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.

Nur unangemesse unsachliche Einflussnahmen seien unzulässig. Der Verbraucher müsse dadurch tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt werden und tatsächlich oder voraussichtlich eine Entscheidung treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein.

BGH vom 31. März 2010; Az. I ZR 75/08
WRP 2010,1388

2. OLG Hamburg:« IPOD » ist nicht » EiPott »
Auch für Haushaltsgeräte ist der Begriff » IPOD » für den bekannten Musikplayer – Hersteller geschützt. Als ein deutsches Unternehmen einen Eierbecher auf den Markt brachte und diesen » EiPott« nannte und ihn so auch bewarb, schritt der amerikanischen Markeninhaber ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Während das Landgericht Hamburg der Auffassung war, dass zwischen den beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr bestand, war das OLG Hamburg der Auffassung, dass eine erhebliche klangliche Identität bestehe. Daran ändere sich auch nichts, dass sich unter dem »EiPott« in der Werbung der Hinweis » Eierbecher » befand.

OLG Hamburg vom 9.8.2010; Az. 5 W 84/10
GRUR-RR 2010,382

3. OLG Hamburg: » Alles ist gut, solange Du wild bist »
Ob der Text » Alles ist gut, solange Du wild bist » urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg zu befassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass auch eine Liedzeile an sich geschützt sein kann, wenn sie ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Schöpfung aufweist.

Diese Grundsätze gelten für Texte allgemein, also für Werbe – und hier für Liedtexte. Die Richter kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Zeilen nicht die nötige Schöpfungshöhe
aufweise. Es handele sich um eine allgemein sprachliche Ausdrucksweise. Allein die Zufügung des Wortes « wild » ändere daran nichts. Es sei bei kürzeren Texten häufig der Fall, dass sie nicht genügend Möglichkeiten böten, mit den Mitteln der Sprache Gedanken auszuführen bzw. Inhalte darzustellen.

OLG Hamburg vom 26.4.Az. 5 U 160/08
IPRB 2010,205
( s.a. LG München I: Werbemelodie » Ich liebe es » für Fast Food nicht geschützt:
LG München I vom 18.8.2010, Az. 21 O 177/09)     

4. OLG Köln: Medisoft® nicht irreführend
Findet sich auf der Verpackung von Kontaktlinsen die Produktbezeichnung die Marke » Medisoft ®» , geht der Verkehr davon aus, dass es eine exakt so registrierte Marke gibt. Wenn der übrige Text und alle wichtigen Informationen jedoch in englischer Sprache gehalten sind, vermute der Verbraucher, dass es sich um ein weltweit vertriebenes, nicht in Deutschland hergestelltes Erzeugnis handele. Wenn der Verbraucher deswegen annehme, die Marke der ihm unter diesem Namen angebotenen Kontaktlinsen sei in Großbritannien eingetragen, während die Registrierung tatsächlich in den USA erfolgte, sei dieser Irrtum wettbewerbsrechtlich irrelevant.

OLG Köln vom 27.11.2009; 6 U 114/09
GRUR-RR 2010, 390

5. KG Berlin: Foto im Foto urheberrechtswidrig
In einer Zeitschrift war ein Foto abgebildet, auf dem ein weiteres Foto zu sehen war. Für die Verwendung dieses weiteren Fotos, also das Foto im Foto, lag allerdings keine Genehmigung vor. Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete deswegen die Verwendung des Fotos im Foto als Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen des kleineren Fotos.

KG Berlin vom 25.6.2010; Az. 5 U 35/08
K&R 2010,674

6. OLG Hamburg: Zur Bemessung des Schadenersatzes bei unberechtigter Fotonutzung
Die Verwendung fremder Fotografien setzt die Genehmigung des Urhebers voraus. Liegt diese nicht vor, ist für die Nutzung Schadenersatz zu bezahlen. Die Höhe des Schadenersatzes
lässt sich nur schwer ermitteln. Das OLG Hamburg hat jetzt entschieden, dass die Empfehlungen der MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) nur eine einseitige Vergütungsvorstellung des Interessenverbandes von Fotografen sind. Diese seien nicht verbindlich, würden aber einen brauchbaren Überblick über die Praxis und die Vergütung für unterschiedliche Nutzungsarten bieten. Bei der Ermittlung des Schadenersatzes für die unberechtigte Nutzung von Fotografien müssten zunächst die eigenen vertraglichen Beziehungen der Parteien Maßstab sein.

OLG Hamburg vom 2.9.2009; Az. 5 U 8/08
GRUR-RR 2010,378

7. OLG Hamburg: Marke muss benutzt werden
Die Sicherung einer Marke ist ein wichtiger Bestandteil eines erfolgreichen Marketing. Was als Marke eingetragen ist, ist gegen Nachahmungen und Übernahmen grundsätzlich geschützt. Das Markengesetz verlangt allerdings, dass eine Marke nach einer Schonfrist von fünf Jahren ab Eintragung tatsächlich benutzt wird. Ist dies nicht der Fall, kann dem Markeninhaber fehlende Benutzung seiner Marke vorgeworfen werden. Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass es keine Benutzung einer Marke ist, wenn eine Ware eines Unternehmens zwar mit einer Marke gekennzeichnet ist, diese aber nur als Werbegeschenk benutzt und nicht anderweitig vertrieben wird. Die schenkweise Abgabe diene nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt.

OLG Hamburg vom 28.1.2010; Az. 3 U 212/08
GRUR-RR 2010,379

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