Ausgabe Dezember 2007

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. LG Düsseldorf: Keine Verwendung eines fremden Kennzeichens in Domain

  • Die Verwendung eines fremden Kennzeichens auf der eigenen Website kann unzulässig sein
  • Eine fremde Marke könne nur dann benutzt werden, wenn dies " notwendig" sei.

2. LG Berlin: Benutzung eines Markennamens als bloßes Key - Wort bei google adwords ist eine Markenverletzung

  • Das LG Düseldorf sah in der Verwendung des fremden, als Marke geschützten Begriffes als Key Word in einer Suchmaschine eine Verletzung des Markenrechtes.

3. LG Köln: Abmahnung ohne Vollmacht nicht unwirksam

  • Eine Abmahnung durch einen Anwalt, der eine Vollmacht des Auftraggebers nicht beigefügt ist, ist deswegen nicht unwirksam

4. LG Köln: " Der wohl billigste …. " identisch mit „ Der billigste .. „

  • Das LG Köln war der Auffassung, dass die Aussage "Der billigste Baumarkt " und " Der wohl billigste Baumarkt " im Kern identisch sind – und damit unzulässig, wenn nicht zutreffend

5. LG Bonn: Nicht nur " kalter " Telefonanruf, sondern auch anschließende schriftliche " Bestätigung " ist unlauter

  • Auch die Bestätigung eines „kalten“ Anrufs unzulässig

6. LG Mannheim: WLAN Anschluss für die Zuhörer Haftung wegen Urheberrechtsverletzung

  • Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzung per WLAN haftbar

7. LG Köln: Webhosting - Anbieter haftet nach Hinweis für Urheberrechtsverletzung

  • Der Inhaber einer Internetplattform haftet dafür, wenn von der Plattform urheberrechtlich geschützte Dateien (hier: Musik) heruntergeladen werden können.

8. AG Köln: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung höher, wenn Foto nicht nur für Werbung, sondern auch für Präsentation eines Verkaufsangebotes benutzt wird

  • 150 € sprach das AG Köln dem Inhaber des Urheberrechts an einem Foto zu

9. Neues aus Brüssel: PKW – Werbung

  • Brüssel plant spezielle Vorschriften u. a. für die Werbung für Personenkraftwagen in Bezug auf den CO 2 Ausstoß.

10. Markenrecht - kurz gefasst

  • Fünf Tipps zum Schutz durch Marken

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1. LG Düsseldorf: Keine Verwendung eines fremden Kennzeichens in Domain
Die Verwendung eines fremden Kennzeichens auf der eigenen Website kann unzulässig sein. Denn nach dem Markengesetz ist es Dritten untersagt, identische oder ähnliche Marken oder Zeichen zu verwenden. Dadurch besteht die Gefahr, dass das Publikum das fremde Zeichen mit dem Originalzeichen gedanklich in Verbindung bringt. Manchmal liegt in derartigen Fällen sogar die Absicht zu Grunde, Interessenten durch die Verwendung der Originalmarke auf die eigene Seite zu lenken.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf sah darin eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung des Markenrechtes. Eine fremde Marke könne nur dann benutzt werden, wenn dies " notwendig" sei. So muss z. B. der Händler die Marke des Produktes verwenden dürfen, das er zulässigerweise vertreibt. Die Notwendigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Benutzung praktisch das einzige Mittel darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über dieses Produkt zu liefern. Im vorliegenden Fall habe die Verwendung der Originalmarke in der Domain zu dem unrichtigen Eindruck geführt, die beiden Unternehmen stünden miteinander in geschäftlicher Beziehung. Bei der Bezeichnung der Domain mit dem Namen eines Markeninhabers erwarte der durchschnittlich informierte und interessierte Betrachter ausschließlich das Angebot des Markeninhabers oder eines von ihm in sein Vertriebsnetz eingebundenen Händlers.

LG Düsseldorf vom 11.7.2007 ; Az. 2a O 24/07
CR 2007,741

2. LG Berlin: Benutzung eines Markennamens als bloßes Key - Wort bei google adwords ist eine Markenverletzung
Das Landgericht (LG) Berlin hatte festgestellt, daß bei Eingabe eines bestimmten als Marke geschützten Begriffes in die Suchfunktion einer Internetsuchmaschine neben der Anzeige der Treffer eine Werbeanzeige erschien, die mit der Homepage eines Dritten, also nicht des Markeninhabers verbunden war. Es sah in der Verwendung des fremden, als Marke geschützten Begriffes als Key Word in einer Suchmaschine eine Verletzung des Markenrechtes.

LG Berlin vom 21.11.2006 ; Az. 15 O 560/06
CR 2007,746

3. LG Köln: Abmahnung ohne Vollmacht nicht unwirksam
Eine Abmahnung durch einen Anwalt, der eine Vollmacht des Auftraggebers nicht beigefügt ist, ist deswegen nicht unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahnung gleichzeitig die Aufforderung zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages oder die Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes enthält.

LG Köln vom 6.6.2007 ; Az. 28 O 384/06
Fundstelle eigene

4. LG Köln: " der wohl billigste …. " als Alleinstellungsbehauptung nur zulässig, wenn es zutrifft
Ein Wettbewerbsverein hatte die Aussage " Der wohl billigste Baumarkt " als Alleinstellungsbehauptung angegriffen. Das Landgericht (LG) Köln teilte diese Meinung. Der Baumarkt hatte zunächst formuliert " Der billigste Baumarkt ". Auf Abmahnung des Vereins hin verpflichtete er sich im Jahr 2000 zur Unterlassung dieser Aussage und für den Fall der Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe von 10.500 DM. Im Jahr 2006 warb dieser Baumarkt erneut, diesmal mit der Aussage " Der wohl billigste Baumarkt ".

Das LG Köln war der Auffassung, dass die Vertragsstrafe von 10.500 DM verwirkt sei. Die Aussagen "Der billigste Baumarkt " und " Der wohl billigste Baumarkt " seien im Kern identisch. Der Verbraucher verstehe sie dahin, dass derjenige, der die Behauptung aufstellt, sich im Vergleich zu anderen für am billigsten hält. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass diese Behauptung auf empirischen Erhebungen basiere. Der Zusatz "wohl " verändere den Sinngehalt nicht entscheidend.

LG Köln vom 21.8.2007 ; 33 O 74/07
WRP 2007, S. 1519

5. LG Bonn: Nicht nur " kalter " Telefonanruf, sondern auch anschließende schriftliche " Bestätigung " ist unlauter
Ohne vorherige Aufforderung durch den Inhaber eines Telefonanschlusses wurde dieser von dem Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens mit dem Angebot einer Tarif -umstellung angerufen. Zu dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen kam es jedoch nicht. Dennoch übersandte das Telekommunikationsunternehmen eine schriftliche Bestätigung des angeblich während des Telefongespräches zu Stande gekommenen Auftrages.

Das Landgericht Bonn entschied nun, daß in diesem Fall nicht nur der Telefonanruf ohne vorherige Aufforderung durch den Anschlussinhaber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle. Auch die darauf folgende unzutreffende Bestätigung des angeblichen Auftrages stelle eine unzumutbare Belästigung i. S. von § 7 Abs. 1 UWG dar.
" Unzumutbar" sei ein Verhalten, das einen Marktteilnehmer mit finanziellen Aufwendungen belaste oder seine Privatsphäre etwa durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme seiner Zeit beeinträchtige. Hier habe der Anschlussinhaber mehrfach eine Außenstelle des Telekommunikationsunternehmens persönlich aufsuchen müssen, um die angeblich erwünschte Tarifumstellung rückgängig zu machen.

LG Bonn vom 3.7.2007 ; Az. 11 O142/05
K&R 2007, S. 598

6. LG Mannheim: WLAN Anschluss für die Zuhörer Haftung wegen Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine auf seinen Anschluss zurückzuführende Urheberrechtsverletzung (Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus dem Internet auf diesen Anschluss) für diese Urheberrechtsverletzung auch dann haftet, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass er oder seine Familienangehörigen diese Verletzung begangen haben. Auch das Argument, dass Dritte über die W-LAN Verbindung Zugang zu diesem Internetanschlusses hätten haben können, konnte das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Gegebenenfalls müsse ein W-LAN Zugang durch Verwendung eines Passwortes gegen Unberechtigte geschützt werden.

LG Mannheim vom 05.20.1.2007 ; Az. 7 O 65/06
Fundstelle: eigene

7. LG Köln: Webhosting - Anbieter haftet nach Hinweis für Urheberrechtsverletzung
Der Inhaber einer Internetplattform haftet dafür, wenn von der Plattform urheberrechtlich geschützte Dateien (hier: Musik) heruntergeladen werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Urheberrechtsverletzungen dem Betreiber bekannt ist. Das bedeutet, dass er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sein muss. Dann hat er das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Sorge dafür zutreffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Die Prüfungspflicht wird erst durch die Kenntnis von rechtsver -letzenden fremden Information aktiviert. Eine präventive Kontrolle sei angesichts von Tausenden derartiger Dateien vom Anbieter nicht zu verlangen.

LG Köln vom 21.3. 2007 ; Az. 28 O 15/07
Fundstelle: eigene

8. AG Köln: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung höher, wenn Foto nicht nur für Werbung, sondern auch für Präsentation eines Verkaufsangebotes benutzt wird
Weil für einen Kosmetikartikel auf der Auktionsplattform " eBay " mit einem Foto geworben worden war, das unerlaubterweise von der Website eines Konkurrenten heruntergeladen worden war, klagte der Inhaber des Nutzungsrechtes auf Schadenersatz vor dem Amtsgericht Köln. Dieses sprach ihm wegen der Verletzung des Urheberrechtes einen Schadenersatz in Höhe von 150 EUR pro Bild auf der Grundlage des Tarifs Werkes der " Mittelstands -vereinigung Foto Marketing "( MFM ) zu. Da die Quelle des Fotos nicht genannt worden war, wurde der Betrag verdoppelt. Schließlich erhöhte das Amtsgericht den Schadensersatz noch einmal um 50 Prozent mit dem (ungewöhnlichen) Argument, das Foto sei nicht nur für eine Werbung, sondern zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes verwendet worden.

AG Köln vom 30.4.2007 ; Az. 142 C 553/06
Fundstelle: eigene

9. Neues aus Brüssel: PKW – Werbung
Brüssel plant spezielle Vorschriften u. a. für die Werbung für Personenkraftwagen in Bezug auf den CO 2 Ausstoß. Es müssten einheitliche Mindestanforderungen für die Angaben des Kraftstoffverbrauches und der CO 2 Emissionen von Neufahrzeugen in den Fahrzeugen und in der Werbung geschaffen werden. In allen Marketing - und Verkaufsförderungsbroschüren und in Ausstellungsräumen müsse der Verbraucher in gut sichtbarer, leicht verständlicher und möglichst durch unterschiedliche Farben unterstützte Formate informiert werden. Vertrauen in freiwillige Übereinkommen bestehe nicht. Die Hinweise sollten - wie die auf Zigarettenschachteln - mindestens 20 Prozent der Werbefläche in Werbung, Broschüren und Ausstellungsräumen in einem genehmigten Format erfolgen und für Informationen über den Kraftstoffverbrauch und den CO 2 Ausstoß genutzt werden. Auch die Ergebnisse von Klimaanlagentests sollten erfasst werden. Für umweltbezogene Werbeaussagen müsse ein verbindlicher Werbekodex eingeführt werden. Die Einführung eines Klassifizierungssystems für Umweltleistung ( „Grüner Stern“ ) wird empfohlen. Darin sollten alle Aspekte der Umweltleistung berücksichtigt werden wie CO 2 Emissionen, Schadstoffemissionen, Kraftstoffverbrauch, Gewicht, Aerodynamik, Raumausnutzung, Geräuschpegel und umwelt - orientierte Fahrhilfen. (Vom Europäischen Parlament am 24.10. 2007 angenommener Text 2007/2119 (INI)).

10. Markenrecht - kurz gefasst

  • Produktbezeichnungen unbedingt vor Beginn des Vertriebes durch Markenanmeldung schützen. Das Verfahren ist einfach und kostengünstig. Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) verlangt pro Marke einen Betrag von 300 €. Darin enthalten sind drei Klassen, jede weitere kostet zusätzlich 80 EUR. In aller Regel genügen drei Klassen. Schaltet man für die Markenanmeldung einen Anwalt ein, kommen dessen Kosten hinzu.
  • Eine vorherige Suche nach identischen oder ähnlichen bereits eingetragenen Marken kann sinnvoll sein. Dadurch vermeidet man Kosten und die Risiken einer Kollision mit einer bereits bestehenden Marke. In besonderen Eilfällen sollte man die Marke sofort anmelden. Denn es gilt der Grundsatz " Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ". Manchmal kann es auf Tage oder auch Minuten ankommen.
  • Eine beim DPMA eingetragene Marke gilt nur im Bereich der BRD. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Anmeldung in jedem Zielland (Kosten: Gebühr des jeweiligen Patentamtes und gegebenenfalls Anwaltskosten) oder als Gemeinschafts -marke. Diese gilt in allen EU - Staaten. Die Kosten der Gemeinschaftsmarke betragen (ohne Anwalt ) ca.. 2000 € . Für internationalen Schutz gibt es die IR - Marke. Auf der Grundlage einer nationalen Marke kann man sich aus einer Liste von rd. 128 Staaten der Welt diejenigen heraussuchen, in denen man Markenschutz benötigt. Die Kosten hängen von der Zahl der Zielländer ab. Hier fallen für jedes Zielland die Gebühren des jeweiligen Patentamtes an.
  • Nicht nur Produktbezeichnungen kann man schützen. Das Design der Verpackung lässt sich u. U. als Bildmarke (z. B. ein Logo) oder als Geschmacksmuster (national und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-weit) schützen. Weist die Verpackung eine besondere Form auf, kommt auch hier der Schutz durch eine Marke in Betracht.
  • Im Falle einer Verletzung bietet eine Marke hervorragenden Schutz. Man muss nur die Urkunde vorlegen und die Verletzung der Marke (z. B. Verwechslungsgefahr) belegen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Verletzung binnen weniger Tage gestoppt werden.

(C)
Dr. Peter Schotthöfer
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